Die Beschwerde ist indes zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Daß das Falsifikat nicht täuschungstauglich sei, vermag der Beschwerdeführer nämlich nicht auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen darzutun, an denen bei prozeßordnungsgemäßer Ausführung einer Rechtsrüge festzuhalten ist, sondern allein unter Bezugnahme auf seine Verantwortung in der Hauptverhandlung, wonach er (subjektiv) seine Fälschung für nicht hinreichend gelungen hielt (S 398 f).
Die angestrebte Annahme tätiger Reue hinwieder stützt der Beschwerdeführer darauf, daß eine Vereinbarung mit seiner Lebensgefährtin Else K***** bestanden habe, den Führerschein zu "vernichten bzw. dessen Gebrauch .... zu verhindern" und sie dieser Vereinbarung zuwider gehandelt habe.
Damit führt der Beschwerdeführer - im Nichtigkeitsverfahren unzulässig (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 15 a ff zu § 281) - eine Neuerung in das Rechtsmittelverfahren ein, denn eine derartige Vereinbarung haben weder er selbst in seiner Verantwortung vor der Sicherheitsbehörde (S 347), vor dem Untersuchungsrichter (S 177 verso, 177 a) und in der Hauptverhandlung (S 397, 398 f) noch die Zeugin K***** (S 183 f, 440 ff) behauptet, noch finden sich sonst in den Akten irgendwelche Anhaltspunkte hiefür.Damit führt der Beschwerdeführer - im Nichtigkeitsverfahren unzulässig (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 15 a ff zu Paragraph 281,) - eine Neuerung in das Rechtsmittelverfahren ein, denn eine derartige Vereinbarung haben weder er selbst in seiner Verantwortung vor der Sicherheitsbehörde (S 347), vor dem Untersuchungsrichter (S 177 verso, 177 a) und in der Hauptverhandlung (S 397, 398 f) noch die Zeugin K***** (S 183 f, 440 ff) behauptet, noch finden sich sonst in den Akten irgendwelche Anhaltspunkte hiefür.
Das vom Angeklagten allein behauptete Liegenlassen des Falsifikats in der Wohnung (S 399) stellt sich, wie nebenbei bemerkt sei, nicht als Handlung dar, die sicherstellt, daß dessen Gebrauch endgültig unterbleibt (Kienapfel im WK Rz 5 zu § 226, Leukauf-Steininger StGB2 RN 3 zu § 226).Das vom Angeklagten allein behauptete Liegenlassen des Falsifikats in der Wohnung (S 399) stellt sich, wie nebenbei bemerkt sei, nicht als Handlung dar, die sicherstellt, daß dessen Gebrauch endgültig unterbleibt (Kienapfel im WK Rz 5 zu Paragraph 226,, Leukauf-Steininger StGB2 RN 3 zu Paragraph 226,).
Die demnach nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).Die demnach nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung fällt somit in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung fällt somit in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).