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Entscheidung 15 Os 67/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os67/92

Entscheidungsdatum

24.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch, Dr. Hager und Mag. Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Held als Schriftführer, in der Strafsache gegen Armin E* wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Raubes als Beteiligter nach Paragraphen 12, 142, Absatz eins, 143,, zweiter Fall, und Paragraph 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 7. April 1992, GZ 13 Vr 317/92-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, und des Verteidigers Dr. Fritz, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Armin E* auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen, die die anklagekonform nach Beteiligung des Angeklagten an einem versuchten und vollendeten schweren Raub (getrennt) gestellten Hauptfragen jeweils stimmeneinhellig bejahten, des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall und Paragraph 15, StGB "in Form der Beteiligung im Sinn des Paragraph 12, StGB" schuldig erkannt.

Darnach hat er am 30. November 1991 in Villach durch Verabredung des Tatherganges, Übergabe eines Gasrevolvers, durch Hinbringen zum Tatort und durch Warten in der Nähe des Tatorts im PKW mit laufendem Motor die abgesondert verfolgte Regina V* "bestimmt oder sonst zu ihrer Straftat beigetragen", nachgenannten Personen jeweils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich durch Vorhalten eines Gasrevolvers, sohin unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich und die abgesondert verfolgte Regina V* unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. einer Kassierin der Filiale der Firma "B*" in der W*gasse, wobei es beim Versuch blieb, und

2. der Kassierin der Firma "R*", Sonja K*, indem Regina V* sie unter Vorhalten des Gasrevolvers aufforderte, ihr Bargeld aus der Kasse zu übergeben, wobei sie selbst 2.650 S aus der geöffneten Kassenlade entnahm.

Rechtliche Beurteilung

Nur das Versuchsfaktum wird vom Angeklagten Armin E* mit einer auf die Gründe des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 11 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.

Den erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 6,) hält der Beschwerdeführer deshalb für gegeben, weil in die Hauptfrage 1 nach Beteiligung des Angeklagten an dem in der B*-Filiale vorgesehenen, aber letztlich beim Versuch gebliebenen Raub Tatumstände, nämlich daß er der für die Ausführung des Raubes als unmittelbare Täterin vorgesehenen Regina V* zur Tatbegehung einen Tatrevolver übergeben und sodann auf sie in der Nähe des Tatortes im PKW mit laufendem Motor gewartet habe, aufgenommen wurden, für die sich - bezogen auf das bekämpfte Versuchsfaktum - in den in der Hauptverhandlung gewonnenen Verfahrensergebnissen nicht die geringsten Anhaltspunkte ergeben hätten. Weiters rügt der Beschwerdeführer unter diesem Nichtigkeitsgrund, daß zu diesem Urteilsfaktum die Aufnahme einer seiner Meinung nach gebotenen Zusatzfrage nach dem Vorliegen einer straflosen Vorbereitungshandlung in das den Geschworenen zur Beantwortung vorgelegte Fragenschema unterblieben sei.

Die Rüge ist unbegründet.

Urteilsnichtigkeit nach Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO wäre nur bei Verletzung einer der in den Paragraphen 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften (über die Fragestellung an die Geschworenen) gegeben. Gemäß Paragraph 312, Absatz eins, StPO ist die Hauptfrage darauf gerichtet, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrundeliegende strafbare Handlung begangen zu haben, wobei alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in die Frage aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand usw so weit beizufügen sind, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendig ist. Nach diesem in Paragraph 312, Absatz eins, StPO statuierten Gebot der Individualisierung und Konkretisierung der Tat muß die Tatbeschreibung in der Frage gewährleisten, daß die Verwechslung mit einer anderen Tat ausgeschlossen, aber auch eine umfassende rechtliche Beurteilung der Tat, auf welche die Anklage lautet, möglich ist. Entspricht - wie vorliegend - die Tatbeschreibung in der Hauptfrage dem Gebot nach ausreichender Individualisierung und Konkretisierung der von der Anklage erfaßten Tat, so vermag die Aufnahme zusätzlicher Tatmodalitäten in die Hauptfrage keinen Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nach sich ziehenden Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 312, Absatz eins, StPO zu begründen. Den Geschworenen steht gemäß Paragraph 330, Absatz 2, StPO ohnehin die Möglichkeit einer bloß teilweisen Bejahung einer Frage offen, worüber sie auch im vorliegenden Fall belehrt wurden (S 241). Sie waren demnach in der Lage, zugleich mit der Bejahung der Hauptfrage 1 eine Beschränkung des darin angeführten Tatsachensubstrates auf das von ihnen als erwiesen angenommene Tatverhalten des Angeklagten in diesem Faktum auszusprechen. Daß es im vorliegenden Fall zu keiner solchen Einschränkung kam, findet seine Erklärung darin, daß nach dem auch dieser - letztlich beim Versuch gebliebenen - Straftat (Punkt 1 des Schuldspruchs) zugrundeliegenden Tatplan der vorgesehene Raub in der B*-Filiale - ebenso wie der in der Folge im R* vollbrachte Raub - von Regina V* mit dem Gasrevolver, den ihr der Angeklagte zur Verfügung stellen sollte, ausgeführt werden und auch in diesem Fall der Angeklagte in seinem PKW (mit laufendem Motor) in Tatortnähe auf Regina V* warten sollte (um sie nach vollbrachter Tat mit dem Fahrzeug in Sicherheit zu bringen; vergleiche hiezu die Verfahrensergebnisse S 26, 28, 47, 201 und 207). Da schon das vom Angeklagten zugestandene (S 201 und 205) und von den Geschworenen laut Wahrspruch zur Hauptfrage 1 als erwiesen angenommene Tatverhalten, wonach er mit seiner als unmittelbare Täterin zur Tatausführung vorgesehenen Komplizin Regina V* die Verübung des Raubes (auch) in der B*-Filiale vorher verabredet und sie zur Tatausführung mit dem PKW zum Tatort gebracht hat, für die Annahme eines Tatbeitrages des Angeklagten zum Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 12,, dritter Fall, 15, 142 Absatz eins, 143,, zweiter Fall, StGB ausreicht, kann er sich durch die Aufnahme zwar dem Tatplan entsprechender, zufolge des Versuchs der geförderten (und zu fördernden) Tat allerdings nicht realisierter weiterer Beitragshandlungen in die Hauptfrage 1 nicht beschwert erachten.

Zu der vom Beschwerdeführer vermißten Zusatzfrage (zur Hauptfrage 1) dahin, ob eine straflose Vorbereitungshandlung vorliege, genügt der Hinweis, daß Gegenstand von Zusatzfragen im Sinne der Paragraphen 313 und 316 StPO bloß Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe oder im Gesetz namentlich angeführte, die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingende Erschwerungs- und/oder Milderungsumstände sein können vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3 E 1 und 1 a zu Paragraph 313, StPO). Die dem Stadium eines strafbaren Versuches vorgelagerte straflose Vorbereitung ist aber negative Begriffsvoraussetzung des strafbaren Versuches. Die Annahme einer (bloßen) Vorbereitungshandlung müßte demnach folgerichtig schon zur Verneinung der entsprechenden Hauptfrage führen und kann somit nicht Inhalt einer Zusatzfrage sein (siehe neuerlich Mayerhofer-Rieder aaO E 1 b zu dem vergleichbaren Fall einer unzulässigen Fragestellung nach absolut untauglichem Versuch). Da sohin aus rechtlichen Erwägungen die vom Beschwerdeführer angestrebte Zusatzfrage nicht in Betracht kommt, liegt auch insoweit der von ihm geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht vor.

In seiner Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) meint der Beschwerdeführer, daß der im Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage 1 festgestellte Sachverhalt mangels "Ausführungsnähe" des von seiner Komplizin Regina V* in der B*-Filiale durchzuführenden Raubes nicht über das Stadium einer straflosen Vorbereitungshandlung hinaus gediehen sei, weil allein das Ausforschen einer günstigen Gelegenheit und das Besichtigen der Gegebenheiten am Tatort, um dort erst später die geplante Tat auszuführen, vor allem mangels der erforderlichen zeitlichen Nähe zur Tatausführung noch keinen strafbaren Versuch im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, StGB darstelle.

Da dem Angeklagten nach seinem laut Wahrspruch der Geschworenen als erwiesen angenommenen Tatverhalten auch im Urteilsfaktum 1. Beitragstäterschaft zum Raub zur Last liegt, ist seine Strafbarkeit als Beitragstäter zufolge der Regelung des Paragraph 15, Absatz 2, StGB davon abhängig, daß der - durch seinen Tatbeitrag geförderte - unmittelbare Täter (im konkreten Fall also Regina V*) im Zusammenhang mit dem geplanten Raub in der B*-Filiale zumindest das Versuchsstadium erreicht hat (limitierte quantitative Akzessorietät des sonstigen Tatbeitrages im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB; vergleiche dazu Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 50 und Paragraph 15, RN 23).

Nach dem von den Geschworenen durch Bejahung der Hauptfrage 1 als erwiesen angenommenen Sachverhalt hat der Angeklagte seine Komplizin Regina V* am 30. November 1991 mit dem PKW zum Tatort, also zum Geschäftseingang der B*-Filiale in der W*gasse in Villach gebracht. Nach den eindeutigen - auch auf dem Eingeständnis des Angeklagten beruhenden - Verfahrensergebnissen in der Hauptverhandlung (S 201, 205 und 207) sollte nach dem vorher gemeinsam gefaßten Tatplan Regina V* sogleich - insofern auch die Annahme bloßer Auskundschaftung ausschließend - in dieser Filiale mit dem ihr vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Gasrevolver einen Raub verüben, während der Angeklagte mit dem PKW in der Nähe dieses Geschäftes auf seine Komplizin warten und sie nach der Tat mit dem Fahrzeug in Sicherheit bringen sollte (siehe auch S 26 und 28). Nach dem übereinstimmenden Vorbringen des Angeklagten und der Regina V* scheiterte das gemeinsame Vorhaben nur daran, daß sich damals vor dem Geschäftslokal ein Zeitungsverkäufer aufhielt und sie aus diesem Grund die Tatausführung für zu riskant hielten (S 28, 47, 201, 205 und 207).

Damit hat aber die (nach dem Tatplan) unmittelbare Täterin Regina V* die für die Strafbarkeit des Tatbeitrages des Beschwerdeführers vorauszusetzende Ausführungsnähe erreicht. Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, StGB ist die Tat nämlich versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (Paragraph 12, StGB), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Das Stadium des strafbaren Versuchs setzt nach dieser Begriffsbestimmung nicht erst dann ein, wenn bereits eine deliktsspezifische Ausführungshandlung (hier: ein Verhalten, das bereits einem der in Paragraph 142, Absatz eins, StGB genannten Begriffen "wegnehmen", "abnötigen", der Anwendung der dort angeführten Gewalt gegen die Person oder dem Begriff der dort näher bezeichneten Drohung zugeordnet werden kann) vorliegt; es genügt vielmehr für die Annahme eines strafbaren Versuchs, daß der unmittelbare Täter seinen Entschluß zur Tatausführung durch eine dieser Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Die Strafbarkeit setzt also schon ein, wenn das Verhalten des Tatausführenden in einem sinnfälligen Zusammenhang mit der angestrebten Deliktsverwirklichung steht, auf diese direkt ausgerichtet und nach dem zielgewollten Vorgehen des Handelnden alsbald oder doch in unmittelbarer Folge in die Ausführung übergehen soll. Diese für die Annahme der "Ausführungsnähe" erforderliche unmittelbare sinnfällige Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Urteilsfaktum 1. zu bejahen, lag doch das von den Geschworenen laut Wahrspruch zur Hauptfrage 1 als erwiesen angenommene Aufsuchen des Tatortes (also das Erreichen des Geschäftseingangs der B*-Filiale durch Regina V* als unmittelbare Täterin, auch wenn sie dann letztlich im PKW geblieben und mit dem Angeklagten weitergefahren ist) unter Berücksichtigung des Tatplanes, demzufolge Regina V* sogleich (nach Betreten dieser Filiale) den geplanten Raub unter Verwendung der ihr vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Gaspistole ausführen sollte, in aktionsmäßiger Beziehung bereits im unmittelbaren Vorfeld der Verwirklichung des Tatbildes des Raubes, und es hatte Regina V* auch in subjektiver Hinsicht die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung schon längst überwunden (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 15, RN 6, 8, 9, 10 und 11), sodaß der Raub versucht worden ist vergleiche auch Leukauf-Steininger aaO RN 16 und 17).

Auf Grund der übereinstimmenden Darstellung des Angeklagten und der Regina V* kommt aber auch - der vom Beschwerdeführer gar nicht reklamierte - Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB (durch freiwillige Aufgabe der Tatausführung) nicht in Betracht, weil Regina V* keineswegs freiwillig, also aus eigenem Antrieb und unter der Vorstellung, eine dem Tatplan entsprechende Tatvollendung sei noch möglich, von der geplanten Raubtat Abstand genommen, sondern dem zum Tatzeitpunkt vor der B*-Filiale befindlichen Zeitungsverkäufer eine solche Bedeutung beigemessen hat, daß sie sich (ebenso wie der Angeklagte) zur erfolgreichen Ausführung des geplanten Raubes außerstande glaubte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher zur Gänze unbegründet, weshalb sie zu verwerfen war.

Aber auch der Berufung des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Das Geschworenengericht hat bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, als mildernd hingegen das Geständnis, wodurch der Angeklagte wesentlich zur Aufklärung der Straftaten beitrug, die bisherige Unbescholtenheit, seine untergeordnete Rolle als "Beihilfstäter" sowie den Umstand gewertet, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist. Ausgehend von diesen Strafbemessungsgründen hielt es vor allem auch angesichts der dominierenden Rolle der Regina V* die Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, StGB (der allerdings nur in den Entscheidungsgründen zitiert ist) für berechtigt und eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren dem Schuldgehalt der Tat und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten angemessen.

In seiner Berufung, mit der er die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und die bedingte Nachsicht eines Strafteils begehrt, wendet sich der Beschwerdeführer zunächst zu Unrecht gegen die Annahme des Zusammentreffens von zwei Verbrechen als erschwerend, weil die Wiederholung von strafbaren Handlungen derselben Art - und darauf stellte das Erstgericht ersichtlich ab - gemäß Paragraph 33, Ziffer eins, StGB einen besonderen Erschwerungsgrund darstellt. Soweit der Berufungswerber in diesem Zusammenhang auf seine - erfolglos gebliebenen - Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde zurückgreift, verkennt er, daß bei der Entscheidung über die Berufung der Ausspruch über seine Schuld zugrunde zu legen ist (Paragraph 295, Absatz eins, StPO). Im übrigen bemüht sich die Berufung, das persönliche Verhältnis zwischen dem Angeklagten und Regina V* besonders hervorzuheben und damit sein Verschulden im Verhältnis zu jenem der dominanten Regina V* geringer darzustellen. Dabei übersieht sie aber, daß das Erstgericht - ausgehend von dem aktuellen Strafrahmen (Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren) - ohnedies von der Möglichkeit der - lediglich eine einfach günstige Prognose voraussetzenden - außerordentlichen Strafmilderung des Paragraph 41, Absatz eins, StGB weitgehend Gebrauch gemacht und die gesetzliche Untergrenze um nicht weniger als zwei Jahre unterschritten hat. Das Geschworenengericht hat damit aber den in der Berufung vorgetragenen Umständen ohnehin ausreichend Rechnung getragen und zu einer - auch in Relation zu der im abgesonderten Verfahren über Regina V* unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG verhängten - ausgewogenen Freiheitsstrafe gefunden, zu deren Herabsetzung demnach kein Anlaß bestand.

Der begehrten bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe gemäß Paragraph 43, a Absatz 4, StGB steht entgegen, daß für eine solche Maßnahme vom Gesetz die hohe Wahrscheinlichkeit verlangt wird, daß der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Ungeachtet des - vom Erstgericht in seine Strafbemessungsüberlegungen ebenfalls ausdrücklich einbezogenen - bisherigen ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten läßt die hohe kriminelle Energie, die hinter den beiden Anlaßfällen steht, vor allem aber auch die in seiner Labilität gelegene Gefahr neuerlicher krimineller Abhängigkeit, diese qualifiziert günstige Prognose nicht zu, weswegen dem in Rede stehenden Begehren nicht nähergetreten werden konnte.

Textnummer

E40032

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:E40032

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Dokumentnummer

JJT_19920924_OGH0002_0150OS00067_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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