Rechtssatz RS0100740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100740
Entscheidungsdatum
29.07.2021
Rechtssatz
Entspricht die Tatbeschreibung in der Hauptfrage dem Gebot nach ausreichender Individualisierung und Konkretisierung der von der Anklage erfaßten Tat, so vermag die Aufnahme zusätzlicher Tatmodalitäten in die Hauptfrage keinen Urteilsnichtigkeit nach der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO nach sich ziehenden Verstoß gegen die Vorschrift des § 312 Abs 1 StPO zu begründen.Entspricht die Tatbeschreibung in der Hauptfrage dem Gebot nach ausreichender Individualisierung und Konkretisierung der von der Anklage erfaßten Tat, so vermag die Aufnahme zusätzlicher Tatmodalitäten in die Hauptfrage keinen Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nach sich ziehenden Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 312, Absatz eins, StPO zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100740
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021
Dokumentnummer
JJR_19920924_OGH0002_0150OS00067_9200000_002