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Entscheidung 15 Os 68/02×

Entscheidung 15 Os 68/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os68/02 (15Os69/02)

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Radoje D***** und einen weiteren Verurteilten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (Paragraph 15, StGB) gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das den Verurteilten Boris L***** betreffende Urteil und den zugleich gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO verkündeten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. November 2001, GZ 11 c Vr 7049/01-75, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, des Verteidigers Dr. Kandler, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren 11 c Vr 7047/01, Hv 4134/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verletzen betreffend den Verurteilten Boris L*****

1. das Urteil vom 20. November 2001, GZ 11 c Vr 7049/01-75, Paragraphen 31 und 40 StGB;

2. der gleichzeitig gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO verkündete Beschluss (US 10) Paragraph 53, Absatz eins, StGB.

Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO werden das Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, im Boris L***** treffenden Strafausspruch sowie alle darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen sowie der Widerrufsbeschluss aufgehoben. Dem Landesgericht für Strafsachen Wien wird die neuerliche Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit (gemäß Paragraph 488, Ziffer 7, StPO in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31. Juli 2000, GZ 1 c E Vr 5572/00-52, wurde Boris L***** des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 7. August 2000 wurde er gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB mit Wirkung vom 31. Juli 2000 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen (S 89 f bei ON 56).

Wegen des am 29. März 2000 (A römisch zwei. 2. des Urteilssatzes) und am 3. April 2000 (B römisch zwei. des Urteilssatzes) - also noch vor dem oben erwähnten Urteil der Einzelrichterin - begangenen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (Paragraph 15, StGB) schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB wurde L***** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. November 2001, GZ 11 c Vr 7049/01-75, schuldig erkannt (im Urteilsspruch - US 3 - wird ihm entgegen der anderslautenden Begründung - US 17 und 21 - versehentlich "gewerbsmäßiges" Handeln angelastet) und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Eine Bedachtnahme auf das erstbezeichnete Urteil der Einzelrichterin gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unterblieb, obwohl die Akten 1 c E Vr 5572/00, Hv 3422/00 verlesen worden waren (S 237/IV). Gleichzeitig verkündete die Vorsitzende - dem Antrag des Staatsanwaltes entsprechend (S 237/IV) - gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Beschluss auf Widerruf der gewährten bedingten Entlassung aus der fünfmonatigen Freiheitsstrafe (US 10).

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, verletzt das Vorgehen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht im Verfahren 11 c Vr 7049/01, Hv 4134/01 das Gesetz in mehrfacher Hinsicht:

1. Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen oder von einer solchen abzusehen (Paragraphen 31, Absatz eins, erster Satz, 40 letzter Satz StGB). Da die dem Urteil vom 20. November 2001, GZ 11 c Vr 7049/01-75, zugrunde liegenden Taten vor dem zu GZ 1 c römisch fünf r 5572/00-52 gefällten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien begangen worden waren, hätte auf dieses Vor-Urteil gemäß Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht genommen werden müssen.

2. Wird der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB). Wie dargelegt, wurden die vom Urteil GZ 11 c Vr 7049/01-75 umfassten Taten vor Beginn der zu GZ 1 c E Vr 5572/00-56 gewährten Probezeit begangen, weshalb die zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, StGB für den Widerruf der bedingten Entlassung nicht gegeben waren.

Es scheitert aber auch die Anwendung des Paragraph 55, StGB, weil diese Bestimmung den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung gemäß Paragraph 31, StGB nur betreffend die bedingte Nachsicht einer Strafe, eines Strafteils und der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher vorsieht, nicht aber auch hinsichtlich der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe.

Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen wirken sich zum Nachteil des Verurteilten aus. Der bekämpfte Strafausspruch sowie alle darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen sowie der Widerrufsbeschluss war demnach zu kassieren und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung in diesem Umfang aufzutragen.

Textnummer

E65919

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00068.02.0627.000

Im RIS seit

27.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20020627_OGH0002_0150OS00068_0200000_000

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