Wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, verletzt das Vorgehen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht im Verfahren 11 c Vr 7049/01, Hv 4134/01 das Gesetz in mehrfacher Hinsicht:Wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, verletzt das Vorgehen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht im Verfahren 11 c Vr 7049/01, Hv 4134/01 das Gesetz in mehrfacher Hinsicht:
1. Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen oder von einer solchen abzusehen (§§ 31 Abs 1 erster Satz, 40 letzter Satz StGB). Da die dem Urteil vom 20. November 2001, GZ 11 c Vr 7049/01-75, zugrunde liegenden Taten vor dem zu GZ 1 c Vr 5572/00-52 gefällten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien begangen worden waren, hätte auf dieses Vor-Urteil gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen werden müssen.1. Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen oder von einer solchen abzusehen (Paragraphen 31, Absatz eins, erster Satz, 40 letzter Satz StGB). Da die dem Urteil vom 20. November 2001, GZ 11 c Vr 7049/01-75, zugrunde liegenden Taten vor dem zu GZ 1 c römisch fünf r 5572/00-52 gefällten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien begangen worden waren, hätte auf dieses Vor-Urteil gemäß Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht genommen werden müssen.
2. Wird der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 erster Satz StGB). Wie dargelegt, wurden die vom Urteil GZ 11 c Vr 7049/01-75 umfassten Taten vor Beginn der zu GZ 1 c E Vr 5572/00-56 gewährten Probezeit begangen, weshalb die zeitlichen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 StGB für den Widerruf der bedingten Entlassung nicht gegeben waren.2. Wird der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB). Wie dargelegt, wurden die vom Urteil GZ 11 c Vr 7049/01-75 umfassten Taten vor Beginn der zu GZ 1 c E Vr 5572/00-56 gewährten Probezeit begangen, weshalb die zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, StGB für den Widerruf der bedingten Entlassung nicht gegeben waren.
Es scheitert aber auch die Anwendung des § 55 StGB, weil diese Bestimmung den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung gemäß § 31 StGB nur betreffend die bedingte Nachsicht einer Strafe, eines Strafteils und der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher vorsieht, nicht aber auch hinsichtlich der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe.Es scheitert aber auch die Anwendung des Paragraph 55, StGB, weil diese Bestimmung den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung gemäß Paragraph 31, StGB nur betreffend die bedingte Nachsicht einer Strafe, eines Strafteils und der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher vorsieht, nicht aber auch hinsichtlich der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe.
Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen wirken sich zum Nachteil des Verurteilten aus. Der bekämpfte Strafausspruch sowie alle darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen sowie der Widerrufsbeschluss war demnach zu kassieren und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung in diesem Umfang aufzutragen.