Rechtssatz RS0116482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116482
Geschäftszahl
15Os68/02 (15Os69/02)
Entscheidungsdatum
27.06.2002
Rechtssatz
§ 55 StGB sieht nur den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung gemäß §31 StGB betreffend die bedingte Nachsicht einer Strafe, eines Strafteils und der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher vor, nicht aber auch hinsichtlich der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe.Paragraph 55, StGB sieht nur den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung gemäß §31 StGB betreffend die bedingte Nachsicht einer Strafe, eines Strafteils und der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher vor, nicht aber auch hinsichtlich der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116482
Dokumentnummer
JJR_20020627_OGH0002_0150OS00068_0200000_001