Die vom Angeklagten A***** gegen den Schuldspruch laut Punkt A des Urteilssatzes aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ebenso ihr Ziel wie die von Angeklagten Rosen P***** gegen den Schuldspruch laut Punkt A des Urteilssatzes aus Z 5 und 5a leg cit erhobene Nichtigkeitsbeschwerde.Die vom Angeklagten A***** gegen den Schuldspruch laut Punkt A des Urteilssatzes aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ebenso ihr Ziel wie die von Angeklagten Rosen P***** gegen den Schuldspruch laut Punkt A des Urteilssatzes aus Ziffer 5 und 5 a leg cit erhobene Nichtigkeitsbeschwerde.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*****:
Die (undifferenziert ausgeführte) Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) kritisiert die Feststellung, der Angeklagte habe Kenntnis vom tatsächlichen Inhalt der von ihm nach Österreich gebrachten (Suchtgift-)Lieferungen gehabt, als unrichtig und unzureichend begründet. Dabei wendet sie sich - inhaltlich die Auseinandersetzung des Erstgerichtes mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung, den Depositionen der Zeugen, des Mitangeklagten A***** und der (leugnenden) Verantwortung des Angeklagten zugestehend - lediglich unzulässig gegen die den Grundsätzen logischen Denkens und der empirischen Erfahrung Rechnung tragende Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Dass die aus den (oben angeführten) Beweismitteln gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen oder auch andere, für ihn günstige Schlussfolgerungen möglich gewesen wären, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen. Gleiches gilt für die nicht weiter sustantiierte Behauptung, "die willkürliche Annahme des Erstgerichtes, dass K***** den Angeklagten über den tatsächlichen Inhalt der Lieferung informiert habe, entbehre jeglicher Logik", weil es zu riskant wäre, einen nicht informierten Kurier auf eine solange Reise zu schicken (Ratz WK-StPO § 281 Rz 448 und § 285d Rz 10). Soweit die Beschwerdeargumentation unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Z 5a) selektiv isoliert betrachtete, scheinbar für den Angeklagten günstig erscheinende Teile des Beweisverfahrens hervorhebt und eigene Beweiserwägungen anstellt, versucht sie ebenfalls die dazu angestellten Beweiswerterwägungen der Tatrichter in einer auch unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Frage zu stellen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die (undifferenziert ausgeführte) Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) kritisiert die Feststellung, der Angeklagte habe Kenntnis vom tatsächlichen Inhalt der von ihm nach Österreich gebrachten (Suchtgift-)Lieferungen gehabt, als unrichtig und unzureichend begründet. Dabei wendet sie sich - inhaltlich die Auseinandersetzung des Erstgerichtes mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung, den Depositionen der Zeugen, des Mitangeklagten A***** und der (leugnenden) Verantwortung des Angeklagten zugestehend - lediglich unzulässig gegen die den Grundsätzen logischen Denkens und der empirischen Erfahrung Rechnung tragende Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Dass die aus den (oben angeführten) Beweismitteln gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen oder auch andere, für ihn günstige Schlussfolgerungen möglich gewesen wären, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen. Gleiches gilt für die nicht weiter sustantiierte Behauptung, "die willkürliche Annahme des Erstgerichtes, dass K***** den Angeklagten über den tatsächlichen Inhalt der Lieferung informiert habe, entbehre jeglicher Logik", weil es zu riskant wäre, einen nicht informierten Kurier auf eine solange Reise zu schicken (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 448 und Paragraph 285 d, Rz 10). Soweit die Beschwerdeargumentation unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) selektiv isoliert betrachtete, scheinbar für den Angeklagten günstig erscheinende Teile des Beweisverfahrens hervorhebt und eigene Beweiserwägungen anstellt, versucht sie ebenfalls die dazu angestellten Beweiswerterwägungen der Tatrichter in einer auch unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Frage zu stellen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*****:
Voranzustellen ist, dass Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt ist, wobei unerheblich bleibt, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz aaO § 281 Rz 581). Dabei bildet den tatsächlichen Bezugspunkt die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann (Ratz aaO Rz 584). Diesen Anforderungen kommt die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht nach, weil sie bei der Behauptung, es bleibe offen, wann dem Angeklagten klar gewesen sei, welche Funktion als Fälschungs- oder Mittelsmänner E***** und K***** gehabt haben sollen, die Konstatierungen US 14 im Zusammenhang mit US 18 f negiert, woraus sich die Kenntnis des Angeklagten über den Umstand der Totalfälschungen vor der Übernahme der Banknoten ergibt. Auch der Einwand, "es reiche nicht, wenn dem Angeklagten natürlich klar gewesen sei, dass er mit Fälschungsbeteiligten oder zumindest Mittelsmännern zu tun gehabt habe, das Gesetz sehe den Tatbestand nur als verwirklicht an, wenn solche Personen (tatsächlich) Fälschungsbeteiligte oder Mittelmänner sind" übergeht die unmissverständliche Konstatierung US 28 unten, wonach "E*****" direkten Einfluss auf die Falschgeldproduktion hatte und somit entweder direkt an der Fälschung beteiltigt war oder aber jedenfalls als Mittelsmann der Fälscher anzusehen ist und es sich auch bei K***** um einen Mittelsmann handelte, wovon der Angeklagte Kenntnis hatte.Voranzustellen ist, dass Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt ist, wobei unerheblich bleibt, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz aaO Paragraph 281, Rz 581). Dabei bildet den tatsächlichen Bezugspunkt die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) herangezogen werden kann (Ratz aaO Rz 584). Diesen Anforderungen kommt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht nach, weil sie bei der Behauptung, es bleibe offen, wann dem Angeklagten klar gewesen sei, welche Funktion als Fälschungs- oder Mittelsmänner E***** und K***** gehabt haben sollen, die Konstatierungen US 14 im Zusammenhang mit US 18 f negiert, woraus sich die Kenntnis des Angeklagten über den Umstand der Totalfälschungen vor der Übernahme der Banknoten ergibt. Auch der Einwand, "es reiche nicht, wenn dem Angeklagten natürlich klar gewesen sei, dass er mit Fälschungsbeteiligten oder zumindest Mittelsmännern zu tun gehabt habe, das Gesetz sehe den Tatbestand nur als verwirklicht an, wenn solche Personen (tatsächlich) Fälschungsbeteiligte oder Mittelmänner sind" übergeht die unmissverständliche Konstatierung US 28 unten, wonach "E*****" direkten Einfluss auf die Falschgeldproduktion hatte und somit entweder direkt an der Fälschung beteiltigt war oder aber jedenfalls als Mittelsmann der Fälscher anzusehen ist und es sich auch bei K***** um einen Mittelsmann handelte, wovon der Angeklagte Kenntnis hatte.
Im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, warum sie entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 232 Abs 2 StGB weitere Konstatierungen zur Art der Beteiligung an der Fälschung bzw der Tatsache eines Mittelmannes vermisst und weshalb eine weitere Spezifizierung der dabei entfalteten Tätigkeiten dafür erforderlich sein sollte (Ratz aaO § 285d Rz 13 und 14).Im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, warum sie entgegen dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 232, Absatz 2, StGB weitere Konstatierungen zur Art der Beteiligung an der Fälschung bzw der Tatsache eines Mittelmannes vermisst und weshalb eine weitere Spezifizierung der dabei entfalteten Tätigkeiten dafür erforderlich sein sollte (Ratz aaO Paragraph 285 d, Rz 13 und 14).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der in der von der Verteidigung gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten, lediglich auf die Beschwerde verweisende Äußerung - gleichfalls bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 3 iVm § 285 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der in der von der Verteidigung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten, lediglich auf die Beschwerde verweisende Äußerung - gleichfalls bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 285, Ziffer 2, StPO).
Über die Berufungen wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufungen wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.