Gründe:
Mit dem angefochtenen, nach öffentlicher Verhandlung am 11. April 2003 mündlich verkündeten Beschluss erklärte das Oberlandesgericht Linz die vom Ministerium der Justiz Rumäniens begehrte Auslieferung des bulgarischen Staatsangehörigen Venko Racev V*****, alias Simisa T*****, alias Iliev Vladimir I*****, zur Strafverfolgung an Rumänien wegen der im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft des Gerichtes Timis, Rumänien, vom 28. Oktober 2002, Zl 245/P/2001, beschriebenen strafbaren Handlungen im Umfang der Ergänzung der Auslieferungsunterlagen vom 20. Februar 2002, vorgenommen von der selben Behörde unter den selben Geschäftszeichen, nicht für unzulässig. Die Übergabe des Genannten wurde gemäß Art 19 Abs 1 EuAlÜbk aufgeschoben, bis dem inländischen Strafvollstreckungsanspruch im Verfahren AZ 42 Hv 60/02i des Landesgerichtes Linz genüge getan ist.Mit dem angefochtenen, nach öffentlicher Verhandlung am 11. April 2003 mündlich verkündeten Beschluss erklärte das Oberlandesgericht Linz die vom Ministerium der Justiz Rumäniens begehrte Auslieferung des bulgarischen Staatsangehörigen Venko Racev V*****, alias Simisa T*****, alias Iliev Vladimir I*****, zur Strafverfolgung an Rumänien wegen der im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft des Gerichtes Timis, Rumänien, vom 28. Oktober 2002, Zl 245/P/2001, beschriebenen strafbaren Handlungen im Umfang der Ergänzung der Auslieferungsunterlagen vom 20. Februar 2002, vorgenommen von der selben Behörde unter den selben Geschäftszeichen, nicht für unzulässig. Die Übergabe des Genannten wurde gemäß Artikel 19, Absatz eins, EuAlÜbk aufgeschoben, bis dem inländischen Strafvollstreckungsanspruch im Verfahren AZ 42 Hv 60/02i des Landesgerichtes Linz genüge getan ist.
Der Verteidiger meldete nach Verkündung dieser Entscheidung in der Auslieferungsverhandlung Beschwerde an, und führte diese - nach Zustellung der Entscheidung an ihn am 23. April 2003 - am 25. April 2003 aus.
Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, G 151, 152/02-15, auf Grund eines - nicht von Venko Racev V***** gestellten - Individualantrages (Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG) den ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes über die Zulässigkeit der Auslieferung (§ 33 ARHG) ausdrücklich ausschließenden zweiten Satz in § 33 Abs 5 ARHG als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, G 151, 152/02-15, auf Grund eines - nicht von Venko Racev V***** gestellten - Individualantrages (Artikel 140, Absatz eins, letzter Satz B-VG) den ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes über die Zulässigkeit der Auslieferung (Paragraph 33, ARHG) ausdrücklich ausschließenden zweiten Satz in Paragraph 33, Absatz 5, ARHG als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.
In den Entscheidungsgründen hielt der Verfassungsgerichtshof dazu fest:
"4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtsstaatlichen Prinzip (s insbesondere VfSlg 11.196/1986, 12.409/1990; überdies etwa VfSlg 8279/1978 mit Bezugnahme auf VfSlg 2929/1955; s auch VfSlg 2455/1952 sowie - aus jüngerer Zeit - etwa VfSlg 14.702/1996, 15.581/1999, 15.816/2000; zuletzt VfSlg 16.245/2001) gipfelt dessen Sinn darin, dass alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und mittelbar letzten Endes in der Verfassung begründet sein müssen und ein System von Rechtsschutzeinrichtungen Gewähr dafür bietet, dass nur solche Akte in ihrer rechtlichen Existenz als dauernd gesichert erscheinen, die in Übereinstimmung mit den sie bedingenden Akten höherer Stufe erlassen wurden."4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtsstaatlichen Prinzip (s insbesondere VfSlg 11.196 aus 1986,, 12.409 aus 1990,; überdies etwa VfSlg 8279 aus 1978, mit Bezugnahme auf VfSlg 2929 aus 1955,; s auch VfSlg 2455 aus 1952, sowie - aus jüngerer Zeit - etwa VfSlg 14.702 aus 1996,, 15.581 aus 1999,, 15.816 aus 2000,; zuletzt VfSlg 16.245 aus 2001,) gipfelt dessen Sinn darin, dass alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und mittelbar letzten Endes in der Verfassung begründet sein müssen und ein System von Rechtsschutzeinrichtungen Gewähr dafür bietet, dass nur solche Akte in ihrer rechtlichen Existenz als dauernd gesichert erscheinen, die in Übereinstimmung mit den sie bedingenden Akten höherer Stufe erlassen wurden.
4.1. Ein dem rechtsstaatlichen Prinzip innewohnender Gesichtspunkt besteht insbesondere auch darin, dass die unabdingbar geforderten Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Maß an Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen (vgl VfSlg 11.196/1986, S 909 f).4.1. Ein dem rechtsstaatlichen Prinzip innewohnender Gesichtspunkt besteht insbesondere auch darin, dass die unabdingbar geforderten Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Maß an Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen vergleiche VfSlg 11.196 aus 1986,, S 909 f).
4.1.1. Das Oberlandesgericht hat im Verfahren nach § 33 ARHG die Zulässigkeit einer Auslieferung anhand der gesetzlich geregelten Zulässigkeitsschranken zu beurteilen. Diese sind in erster Linie einfachgesetzlicher Natur, auch wenn sie, wie sich aus § 19 Z 1 ARHG ergibt, ua die Grundsätze der Art 3 und 6 EMRK einschließen. Auch die EMRK und ihre Zusatzprotokolle räumen dem einzelnen im allgemeinen kein subjektives Recht ein, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen an einen anderen (nicht der EMRK beigetretenen) Staat ausgeliefert zu werden. Die Auslieferung wird lediglich in Art 5 Abs 1 lit f EMRK ausdrücklich erwähnt: Es wird darin für zulässig erklärt, eine Person festzunehmen oder in Haft zu halten, 'weil [sie] von einem gegen [sie] schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist'.4.1.1. Das Oberlandesgericht hat im Verfahren nach Paragraph 33, ARHG die Zulässigkeit einer Auslieferung anhand der gesetzlich geregelten Zulässigkeitsschranken zu beurteilen. Diese sind in erster Linie einfachgesetzlicher Natur, auch wenn sie, wie sich aus Paragraph 19, Ziffer eins, ARHG ergibt, ua die Grundsätze der Artikel 3 und 6 EMRK einschließen. Auch die EMRK und ihre Zusatzprotokolle räumen dem einzelnen im allgemeinen kein subjektives Recht ein, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen an einen anderen (nicht der EMRK beigetretenen) Staat ausgeliefert zu werden. Die Auslieferung wird lediglich in Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK ausdrücklich erwähnt: Es wird darin für zulässig erklärt, eine Person festzunehmen oder in Haft zu halten, 'weil [sie] von einem gegen [sie] schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist'.
4.1.2. Wohl aber haben die Rechtsschutzorgane der EMRK entschieden, dass bei Vorliegen besonderer Umstände ('in exceptional circumstances'; s zB EKMR 28. Mai 1991, Nr 16.832/90 [Kozlov/Finnland], mwN) ein dem ausliefernden Staat anzulastender Verstoß gegen die EMRK anzunehmen ist, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass dem Betroffenen im Empfangsstaat besonders schwerwiegende Grundrechtseingriffe drohen, insbesondere in Zusammenhang mit Art 3 EMRK (s dazu grundlegend EGMR 7. Juli 1989, Nr 14.038/88 [Soering/Vereinigtes Königreich], series A Nr 161) sowie Art 1 6. ZP-EMRK (s dazu zB EGMR 15. März 2001, Nr 58.128/2000 [Ismaili/Deutschland], mwN). Wird etwa dadurch, dass eine Person ausgeliefert wird, eine Familie getrennt, so ist auch ein Verstoß gegen Art 8 EMRK nicht auszuschließen (zB EKMR 4. September 1995, Nr 25.342/94 [Raidl/Österreich]; 8. Dezember 1997, Nr 27.279/95 [Launder/Vereinigtes Königreich]). Hat das im ersuchenden Staat durchgeführte Verfahren jenen Anforderungen nicht entsprochen, die an ein Strafverfahren nach Art 6 EMRK gestellt sind, oder ist anzunehmen, dass diesen Anforderungen nicht entsprochen werden wird, so kann sich auch daraus ein Auslieferungshindernis ergeben; der um die Auslieferung ersuchte Staat braucht jedoch bloß offenkundige Verstöße gegen Art 6 EMRK ('flagrant denial of justice') wahrzunehmen (s zB EGMR 16. Oktober 2001, Nr 71.555/01 [Einhorn/Frankreich], mwN).4.1.2. Wohl aber haben die Rechtsschutzorgane der EMRK entschieden, dass bei Vorliegen besonderer Umstände ('in exceptional circumstances'; s zB EKMR 28. Mai 1991, Nr 16.832/90 [Kozlov/Finnland], mwN) ein dem ausliefernden Staat anzulastender Verstoß gegen die EMRK anzunehmen ist, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass dem Betroffenen im Empfangsstaat besonders schwerwiegende Grundrechtseingriffe drohen, insbesondere in Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK (s dazu grundlegend EGMR 7. Juli 1989, Nr 14.038/88 [Soering/Vereinigtes Königreich], series A Nr 161) sowie Artikel eins, 6. ZP-EMRK (s dazu zB EGMR 15. März 2001, Nr 58.128 aus 2000, [Ismaili/Deutschland], mwN). Wird etwa dadurch, dass eine Person ausgeliefert wird, eine Familie getrennt, so ist auch ein Verstoß gegen Artikel 8, EMRK nicht auszuschließen (zB EKMR 4. September 1995, Nr 25.342/94 [Raidl/Österreich]; 8. Dezember 1997, Nr 27.279/95 [Launder/Vereinigtes Königreich]). Hat das im ersuchenden Staat durchgeführte Verfahren jenen Anforderungen nicht entsprochen, die an ein Strafverfahren nach Artikel 6, EMRK gestellt sind, oder ist anzunehmen, dass diesen Anforderungen nicht entsprochen werden wird, so kann sich auch daraus ein Auslieferungshindernis ergeben; der um die Auslieferung ersuchte Staat braucht jedoch bloß offenkundige Verstöße gegen Artikel 6, EMRK ('flagrant denial of justice') wahrzunehmen (s zB EGMR 16. Oktober 2001, Nr 71.555/01 [Einhorn/Frankreich], mwN).
4.2. Da somit die Entscheidung des Oberlandesgerichtes insofern auch verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte unmittelbar zu berühren vermag, die sich aus der EMRK im Sinne der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR ergeben (vgl in diesem Zusammenhang auch Art 46 Abs 1 EMRK), muss dem solcherart (potentiell) Verletzten nicht nur gem Art 13 EMRK eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz eingeräumt sein: Auch aus dem Blickwinkel des Rechtsstaatsprinzips geht es in einer solchen Konstellation nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit den Folgen einer potentiell rechtswidrigen gerichtlichen Entscheidung zu belasten (s zuletzt insbesondere VfSlg 16.245/2001 mwN; vgl auch VfGH 1. März 2002, G 319/01). Der zweite Satz des § 33 Abs 5 ARHG erklärt indes ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichtes, mit dem die Auslieferung für zulässig erklärt wird, in jedem Fall für unzulässig. Diese Bestimmung steht somit in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip; sie war aus diesem Grund als verfassungswidrig aufzuheben."4.2. Da somit die Entscheidung des Oberlandesgerichtes insofern auch verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte unmittelbar zu berühren vermag, die sich aus der EMRK im Sinne der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR ergeben vergleiche in diesem Zusammenhang auch Artikel 46, Absatz eins, EMRK), muss dem solcherart (potentiell) Verletzten nicht nur gem Artikel 13, EMRK eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz eingeräumt sein: Auch aus dem Blickwinkel des Rechtsstaatsprinzips geht es in einer solchen Konstellation nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit den Folgen einer potentiell rechtswidrigen gerichtlichen Entscheidung zu belasten (s zuletzt insbesondere VfSlg 16.245 aus 2001, mwN; vergleiche auch VfGH 1. März 2002, G 319/01). Der zweite Satz des Paragraph 33, Absatz 5, ARHG erklärt indes ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichtes, mit dem die Auslieferung für zulässig erklärt wird, in jedem Fall für unzulässig. Diese Bestimmung steht somit in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip; sie war aus diesem Grund als verfassungswidrig aufzuheben."