Die dagegen gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Mit dem Vorbringen, die Taten seien zu I. und II. entgegen der jeweils Vollendung annehmenden rechtlichen Beurteilung als Verbrechen des teils versuchten, teils räuberischen Diebstahls gemäß den §§ 15, 127, 131 erster Deliktsfall StGB qualifiziert worden, spricht die einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) behauptende Mängelrüge keine entscheidende Tatsache, sondern - im Übrigen auch nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt - eine dem Regelungsbereich des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO zuzuordnende Strafzumessungstatsache an (RS-Justiz RS0122137).Die dagegen gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Mit dem Vorbringen, die Taten seien zu römisch eins. und römisch zwei. entgegen der jeweils Vollendung annehmenden rechtlichen Beurteilung als Verbrechen des teils versuchten, teils räuberischen Diebstahls gemäß den Paragraphen 15, 127, 131, erster Deliktsfall StGB qualifiziert worden, spricht die einen Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) behauptende Mängelrüge keine entscheidende Tatsache, sondern - im Übrigen auch nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt - eine dem Regelungsbereich des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO zuzuordnende Strafzumessungstatsache an (RS-Justiz RS0122137).
Der weiteren, Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) und Widerspruch zu II. behauptenden Mängelrüge zuwider können die Urteilsannahmen, der Angeklagte habe die ihm körperlich weit unterlegene Zeugin M***** in der Absicht, sich damit die Gewahrsame über die weggenommene Wodkaflasche zu erhalten, von sich weggestoßen und zur Seite geschoben, um so das Geschäft verlassen zu können (US 10), sehr wohl nebeneinander bestehen, ist doch das Erstgericht zweifelsfrei von in zeitlicher Abfolge gesetzten Tathandlungen ausgegangen. Soweit der Beschwerdeführer „zur Illustration dieses Widerspruchs" aus dem Kontext gelöste Passagen hiezu ergangener Zeugenaussagen referiert, zeigt er keinen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf.Der weiteren, Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) und Widerspruch zu römisch zwei. behauptenden Mängelrüge zuwider können die Urteilsannahmen, der Angeklagte habe die ihm körperlich weit unterlegene Zeugin M***** in der Absicht, sich damit die Gewahrsame über die weggenommene Wodkaflasche zu erhalten, von sich weggestoßen und zur Seite geschoben, um so das Geschäft verlassen zu können (US 10), sehr wohl nebeneinander bestehen, ist doch das Erstgericht zweifelsfrei von in zeitlicher Abfolge gesetzten Tathandlungen ausgegangen. Soweit der Beschwerdeführer „zur Illustration dieses Widerspruchs" aus dem Kontext gelöste Passagen hiezu ergangener Zeugenaussagen referiert, zeigt er keinen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu Urteilsfaktum V. erschöpft sich im Vorbringen, dass mit der Feststellung, wonach der Angeklagte die Verletzungen der (offensichtlich gemeint: des) Polizeibeamten (Neuhold) zumindest billigend in Kauf genommen habe (US 12), die subjektive Tatseite nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht worden sei. Soweit der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang „entsprechende Feststellungen" zur Wissens- und Wollenskomponente vermisst, legt er nicht dar, welcher zusätzlicher Konstatierungen es zur Annahme eines Verletzungsvorsatzes (US 3) noch bedurft hätte (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0089250, wonach die Wissenskomponente des Vorsatzes [§ 5 Abs 1 StGB] in der Urteilsfeststellung „zumindest billigend in Kauf genommen" enthalten ist). Der Vorwurf mangelnder Begründung, ob und inwieweit dem Angeklagten bei Annahme von Misshandlungsvorsatz Fahrlässigkeit in Ansehung der Verletzungsfolge zur Last liegt, argumentiert nicht auf Basis des dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Verletzungsvorsatzes (US 3 iVm 12). Auch die zu II. erhobene Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich nicht an dem vom Gesetz geforderten Bezugspunkt:Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu Urteilsfaktum römisch fünf. erschöpft sich im Vorbringen, dass mit der Feststellung, wonach der Angeklagte die Verletzungen der (offensichtlich gemeint: des) Polizeibeamten (Neuhold) zumindest billigend in Kauf genommen habe (US 12), die subjektive Tatseite nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht worden sei. Soweit der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang „entsprechende Feststellungen" zur Wissens- und Wollenskomponente vermisst, legt er nicht dar, welcher zusätzlicher Konstatierungen es zur Annahme eines Verletzungsvorsatzes (US 3) noch bedurft hätte vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0089250, wonach die Wissenskomponente des Vorsatzes [§ 5 Absatz eins, StGB] in der Urteilsfeststellung „zumindest billigend in Kauf genommen" enthalten ist). Der Vorwurf mangelnder Begründung, ob und inwieweit dem Angeklagten bei Annahme von Misshandlungsvorsatz Fahrlässigkeit in Ansehung der Verletzungsfolge zur Last liegt, argumentiert nicht auf Basis des dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Verletzungsvorsatzes (US 3 in Verbindung mit 12). Auch die zu römisch zwei. erhobene Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich nicht an dem vom Gesetz geforderten Bezugspunkt:
Bei ihrer Behauptung, ein Wegschieben der Zeugin M***** sei keinesfalls als Gewaltanwendung im Sinne des § 131 StGB zu beurteilen, geht sie nicht von der Gesamtheit der Urteilsfeststellungen aus (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584). Dass es trotz der Urteilsannahme, der Angeklagte habe die ihn am Oberarm festhaltende, vor dem Ausgang des Geschäfts stehende, ihm körperlich weit unterlegene Zeugin Sabine M***** weggestoßen (US 10, 16 f), weiterer Konstatierungen über die Art und Intensität des Zugriffs der Zeugin und der dagegen gerichteten Körperbewegung des Angeklagten bedurft hätte, leitet die Rüge mit dem Hinweis auf die eine bloße Rechtsbehauptung enthaltende Veröffentlichung des wissenschaftlichen Schrifttums, die Feststellung eines Wegstoßens lasse offen, ob ein Stoß wirkliche Gewalt oder nur ein Überraschungsmanöver sei (Bertel in WK2 § 131 Rz 3; vgl jedoch RIS-Justiz RS0093597, RS0093602, RS0093762; 11 Os 168/96) nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0118429). Wenn der Nichtigkeitswerber schließlich andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen anstrebt, verlässt er den vorgegebenen Anfechtungsrahmen dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes.Bei ihrer Behauptung, ein Wegschieben der Zeugin M***** sei keinesfalls als Gewaltanwendung im Sinne des Paragraph 131, StGB zu beurteilen, geht sie nicht von der Gesamtheit der Urteilsfeststellungen aus (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584). Dass es trotz der Urteilsannahme, der Angeklagte habe die ihn am Oberarm festhaltende, vor dem Ausgang des Geschäfts stehende, ihm körperlich weit unterlegene Zeugin Sabine M***** weggestoßen (US 10, 16 f), weiterer Konstatierungen über die Art und Intensität des Zugriffs der Zeugin und der dagegen gerichteten Körperbewegung des Angeklagten bedurft hätte, leitet die Rüge mit dem Hinweis auf die eine bloße Rechtsbehauptung enthaltende Veröffentlichung des wissenschaftlichen Schrifttums, die Feststellung eines Wegstoßens lasse offen, ob ein Stoß wirkliche Gewalt oder nur ein Überraschungsmanöver sei (Bertel in WK2 Paragraph 131, Rz 3; vergleiche jedoch RIS-Justiz RS0093597, RS0093602, RS0093762; 11 Os 168/96) nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0118429). Wenn der Nichtigkeitswerber schließlich andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen anstrebt, verlässt er den vorgegebenen Anfechtungsrahmen dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Soweit der Rechtsmittelantrag die Aufhebung des gesamten Urteils, also auch der Schuldspruchfakten III. und IV. begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO).Soweit der Rechtsmittelantrag die Aufhebung des gesamten Urteils, also auch der Schuldspruchfakten römisch drei. und römisch vier. begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Festgehalten sei, dass dem Antrag, nach „§ 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", die gesetzliche Grundlage fehlt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Festgehalten sei, dass dem Antrag, nach „§ 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", die gesetzliche Grundlage fehlt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.