Das Vorgehen des Einzelrichters steht, wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt, in mehrfacher Weise mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 236 a StPO kann der Vorsitzende und gemäß § 488 StPO der Einzelrichter in der Hauptverhandlung gegenüber einem Parteienvertreter, welcher der Disziplinargewalt einer Standesbehörde - wie im vorliegenden Fall ein Rechtsanwalt - unterliegt, der (sich des im § 235 StPO umschriebenen Verhaltens schuldig macht oder) die dem Gericht gebührende Achtung verletzt, nach Abmahnung die im § 236 Abs 2 StPO vorgesehenen Maßnahmen treffen. Eine fortgesetzte Hinderung des Einzelrichters an der Vernehmung eines Beschuldigten durch wiederholtes Dazwischenreden des Verteidigers (vgl S 465) stellt eine Verletzung der dem Gericht gebührenden Achtung dar, zumal dieses Verhalten über eine bloß unbefugte, weil ohne Bewilligung des Richters vorgenommene Fragestellung eines Verteidigers an den Beschuldigten oder an einen Zeugen (worin noch keine derartige Achtungsverletzung zu erblicken wäre - vgl Mayerhofer-Rieder StPO3, ENr 6 zu § 236) doch erheblich hinausgeht. Somit lagen im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen des § 236 Abs 2 StPO iVm § 236 a StPO vor.Gemäß Paragraph 236, a StPO kann der Vorsitzende und gemäß Paragraph 488, StPO der Einzelrichter in der Hauptverhandlung gegenüber einem Parteienvertreter, welcher der Disziplinargewalt einer Standesbehörde - wie im vorliegenden Fall ein Rechtsanwalt - unterliegt, der (sich des im Paragraph 235, StPO umschriebenen Verhaltens schuldig macht oder) die dem Gericht gebührende Achtung verletzt, nach Abmahnung die im Paragraph 236, Absatz 2, StPO vorgesehenen Maßnahmen treffen. Eine fortgesetzte Hinderung des Einzelrichters an der Vernehmung eines Beschuldigten durch wiederholtes Dazwischenreden des Verteidigers vergleiche S 465) stellt eine Verletzung der dem Gericht gebührenden Achtung dar, zumal dieses Verhalten über eine bloß unbefugte, weil ohne Bewilligung des Richters vorgenommene Fragestellung eines Verteidigers an den Beschuldigten oder an einen Zeugen (worin noch keine derartige Achtungsverletzung zu erblicken wäre - vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3, ENr 6 zu Paragraph 236,) doch erheblich hinausgeht. Somit lagen im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen des Paragraph 236, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 236, a StPO vor.
Da der Parteienvertreter sein ungebührliches Benehmen fortgesetzt hat, war der Einzelrichter demnach befugt, nach Abmahnung dem Verteidiger das Wort zu entziehen. Gemäß § 236 Abs 2 erster Satz StPO wäre der Einzelrichter aber verpflichtet gewesen, unter einem (arg. „und“) den Beschuldigten M* zur Wahl eines anderen Verteidigers aufzufordern. Mit dieser Aufforderung an die Partei ist der bisherige Verteidiger von der weiteren Ausübung der Verteidigung in diesem Verfahren ausgeschlossen; eines gesonderten Beschlusses auf „Enthebung“ bedarf es hiebei nicht. Kann der Beschuldigte nicht sofort einen (anderen) Verteidiger mit seiner Vertretung betrauen und verzichtet er im (hier gegebenen) Fall nicht notwendiger Verteidigung nicht auf einen Verteidiger, so hat das Gericht die Hauptverhandlung gemäß seiner Aufforderung an den Beschuldigten zu vertagen.Da der Parteienvertreter sein ungebührliches Benehmen fortgesetzt hat, war der Einzelrichter demnach befugt, nach Abmahnung dem Verteidiger das Wort zu entziehen. Gemäß Paragraph 236, Absatz 2, erster Satz StPO wäre der Einzelrichter aber verpflichtet gewesen, unter einem (arg. „und“) den Beschuldigten M* zur Wahl eines anderen Verteidigers aufzufordern. Mit dieser Aufforderung an die Partei ist der bisherige Verteidiger von der weiteren Ausübung der Verteidigung in diesem Verfahren ausgeschlossen; eines gesonderten Beschlusses auf „Enthebung“ bedarf es hiebei nicht. Kann der Beschuldigte nicht sofort einen (anderen) Verteidiger mit seiner Vertretung betrauen und verzichtet er im (hier gegebenen) Fall nicht notwendiger Verteidigung nicht auf einen Verteidiger, so hat das Gericht die Hauptverhandlung gemäß seiner Aufforderung an den Beschuldigten zu vertagen.
Indem der Einzelrichter es unterlassen hat, den Beschuldigten M*, nachdem sein Verteidiger abgemahnt und diesem das Wort entzogen worden war - vgl „zum Schweigen aufgefordert“ in ON 33 -, zur Wahl eines anderen Verteidigers aufzufordern, sondern die Hauptverhandlung fortsetzte und in ihr ein Urteil fällte, hat er gegen § 236 Abs 2 StPO verstoßen. Zugleich ist darin auch ein Verstoß gegen § 274 StPO zu erblicken (vgl SSt 43/7), weil Helmut M* mit Deutlichkeit zu verstehen gegeben hat, daß er mit der Durchführung der Hauptverhandlung ohne Verteidiger nicht einverstanden ist.Indem der Einzelrichter es unterlassen hat, den Beschuldigten M*, nachdem sein Verteidiger abgemahnt und diesem das Wort entzogen worden war - vergleiche „zum Schweigen aufgefordert“ in ON 33 -, zur Wahl eines anderen Verteidigers aufzufordern, sondern die Hauptverhandlung fortsetzte und in ihr ein Urteil fällte, hat er gegen Paragraph 236, Absatz 2, StPO verstoßen. Zugleich ist darin auch ein Verstoß gegen Paragraph 274, StPO zu erblicken vergleiche SSt 43/7), weil Helmut M* mit Deutlichkeit zu verstehen gegeben hat, daß er mit der Durchführung der Hauptverhandlung ohne Verteidiger nicht einverstanden ist.
Letztlich verstößt auch die Zurückweisung der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wegen Schuld und Strafe sowie der Ausführung der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe durch den Beschluß des Einzelrichters vom 8. Jänner 1992 gegen das Gesetz. Denn gemäß §§ 467 Abs 5, 489 Abs 1 StPO hat der Einzelrichter unzulässige oder verspätete Berufungen dem Rechtsmittelgericht vorzulegen; keineswegs ist er befugt, derartige Rechtsmittel selbst zurückzuweisen (SSt 35/58, Mayerhofer-Rieder aaO ENr 27 zu § 467).Letztlich verstößt auch die Zurückweisung der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wegen Schuld und Strafe sowie der Ausführung der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe durch den Beschluß des Einzelrichters vom 8. Jänner 1992 gegen das Gesetz. Denn gemäß Paragraphen 467, Absatz 5, 489, Absatz eins, StPO hat der Einzelrichter unzulässige oder verspätete Berufungen dem Rechtsmittelgericht vorzulegen; keineswegs ist er befugt, derartige Rechtsmittel selbst zurückzuweisen (SSt 35/58, Mayerhofer-Rieder aaO ENr 27 zu Paragraph 467,).
Der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu gheben und spruchgemäß zu erkennen.
Da - wie bereits dargetan - der Einzelrichter dadurch, daß er Rechtsanwalt Dr. V* in der Hauptverhandlung am 15. November 1991 „zum Schweigen aufgefordert“ hatte, diesem der Sache nach ohnedies das Wort entzogen hat, lag die von der Generalprokuratur reklamierte weitere Gesetzesverletzung, der Einzelrichter habe es auch unterlassen, dem Verteidiger das Wort zu entziehen, nicht vor.