Rechtssatz RS0097955
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097955
Entscheidungsdatum
02.07.1992
Rechtssatz
Eine fortgesetzte Hinderung des Einzelrichters an der Vernehmung eines Beschuldigten durch wiederholtes Dazwischenreden des Verteidigers stellt eine Verletzung der dem Gericht gebührenden Achtung dar, zumal dieses Verhalten über eine bloß unbefugte, weil ohne Bewilligung des Richters vorgenommene Fragestellung eines Verteidigers an den Beschuldigten oder an einen Zeugen (worin noch keine derartige Achtungsverletzung zu erblicken wäre) doch erheblich hinausgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097955
Dokumentnummer
JJR_19920702_OGH0002_0150OS00070_9200000_002