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Rechtssatz RS0097955

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097955

Geschäftszahl

15Os70/92

Entscheidungsdatum

02.07.1992

Rechtssatz

Eine fortgesetzte Hinderung des Einzelrichters an der Vernehmung eines Beschuldigten durch wiederholtes Dazwischenreden des Verteidigers stellt eine Verletzung der dem Gericht gebührenden Achtung dar, zumal dieses Verhalten über eine bloß unbefugte, weil ohne Bewilligung des Richters vorgenommene Fragestellung eines Verteidigers an den Beschuldigten oder an einen Zeugen (worin noch keine derartige Achtungsverletzung zu erblicken wäre) doch erheblich hinausgeht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 70/92
    Entscheidungstext OGH 02.07.1992 15 Os 70/92
    Veröff: EvBl 1993/9 S 36

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097955

Dokumentnummer

JJR_19920702_OGH0002_0150OS00070_9200000_002