Die vom Angeklagten dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die vom Angeklagten dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft mit der Behauptung, die aus den Depositionen der Eltern des Tatopfers gezogenen Schlüsse zum Bewusstsein der Unmündigen betreffend die physiologische Zugehörigkeit des Brustbereichs zur Geschlechtssphäre stellten eine "unzulässige Vermutung zum Nachteil des Angeklagten" dar, die diesbezügliche, mit den Grundsätzen der Logik im Einklang stehende und der empirischen Erfahrung nicht widersprechende Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, wobei sie verkennt, dass dem Rechtsmittelgericht nur die Kontrolle obliegt, ob alles aus seiner Sicht Erwägenswerte erwogen wird, nicht aber des Inhalts dieser Erwägungen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421, 13 Os 138/03). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit dem Einwand, der Täter "hätte es auch für naheliegend halten müssen", dass das Opfer bereits in das Stadium der Geschlechsreife eingetreten war und eine an ihm vorgenommene geschlechtliche Handlung auch als solche hätte auffassen müssen, nicht dartut, warum der Vorsatz des Angeklagten diese Umstände - über die vom Gesetz geforderten, vom Erstgericht festgestellten (vgl US 5 und 9) Komponenten des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB hinaus - umfassen sollten (vgl Ratz aaO § 281 Rz 588, 15 Os 19/04).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft mit der Behauptung, die aus den Depositionen der Eltern des Tatopfers gezogenen Schlüsse zum Bewusstsein der Unmündigen betreffend die physiologische Zugehörigkeit des Brustbereichs zur Geschlechtssphäre stellten eine "unzulässige Vermutung zum Nachteil des Angeklagten" dar, die diesbezügliche, mit den Grundsätzen der Logik im Einklang stehende und der empirischen Erfahrung nicht widersprechende Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, wobei sie verkennt, dass dem Rechtsmittelgericht nur die Kontrolle obliegt, ob alles aus seiner Sicht Erwägenswerte erwogen wird, nicht aber des Inhalts dieser Erwägungen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421, 13 Os 138/03). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit dem Einwand, der Täter "hätte es auch für naheliegend halten müssen", dass das Opfer bereits in das Stadium der Geschlechsreife eingetreten war und eine an ihm vorgenommene geschlechtliche Handlung auch als solche hätte auffassen müssen, nicht dartut, warum der Vorsatz des Angeklagten diese Umstände - über die vom Gesetz geforderten, vom Erstgericht festgestellten vergleiche US 5 und 9) Komponenten des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB hinaus - umfassen sollten vergleiche Ratz aaO Paragraph 281, Rz 588, 15 Os 19/04).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO, zum Teil iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, zum Teil in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.