Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Bestimmung des § 3 Abs 1 letzter Satz GRBG ist der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist (§ 4 Abs 1 GRBG), nicht angeführt. Die ohne Datumsangabe verwendete, allgemein gehaltene Floskel, die formellen Voraussetzungen seien „im Hinblick auf den Fristenlauf" gegeben, entspricht nicht der zitierten Gesetzesstelle.Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz GRBG ist der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist (Paragraph 4, Absatz eins, GRBG), nicht angeführt. Die ohne Datumsangabe verwendete, allgemein gehaltene Floskel, die formellen Voraussetzungen seien „im Hinblick auf den Fristenlauf" gegeben, entspricht nicht der zitierten Gesetzesstelle.
Infolge dieses nachträglich nicht behebbaren Mangels war die Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde unumgänglich (RIS-Justiz RS0061460; zuletzt 15 Os 11/05i, 12 Os 58/06f).
Amtswegig wahrzunehmende Verstöße in der angefochtenen Entscheidung lagen nicht vor.
Im Übrigen wäre die Grundrechtsbeschwerde unbegründet. Das Oberlandesgericht durfte die Tatbegehungsgefahr aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten Tatsachen (S 6) ableiten, ohne dass dies als willkürlich angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806). Soweit die Beschwerde unter spekulativer Vorwegnahme des Beweisverfahrens „lediglich die Erfüllung des Tatbestandes des § 28 Abs 1 SMG erwartet" und deshalb eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft postuliert, unterlässt sie die gebotene Auseinandersetzung mit den den dringenden Tatverdacht nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG ausführlich begründenden Erwägungen des Beschwerdegerichtes und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0106464). Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht allein darin erblickt werden, dass nicht sämtliche zu vernehmenden Zeugen (in der Anklageschrift wurden 24 Zeugen beantragt) „an einem oder zwei Verhandlungsterminen geladen wurden", zumal der erste Hauptverhandlungstermin am 19. Jänner 2006 nicht nur der Vernehmung der beiden Angeklagten, sondern auch jener von vier Zeugen diente.Im Übrigen wäre die Grundrechtsbeschwerde unbegründet. Das Oberlandesgericht durfte die Tatbegehungsgefahr aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten Tatsachen (S 6) ableiten, ohne dass dies als willkürlich angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806). Soweit die Beschwerde unter spekulativer Vorwegnahme des Beweisverfahrens „lediglich die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 28, Absatz eins, SMG erwartet" und deshalb eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft postuliert, unterlässt sie die gebotene Auseinandersetzung mit den den dringenden Tatverdacht nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG ausführlich begründenden Erwägungen des Beschwerdegerichtes und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0106464). Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht allein darin erblickt werden, dass nicht sämtliche zu vernehmenden Zeugen (in der Anklageschrift wurden 24 Zeugen beantragt) „an einem oder zwei Verhandlungsterminen geladen wurden", zumal der erste Hauptverhandlungstermin am 19. Jänner 2006 nicht nur der Vernehmung der beiden Angeklagten, sondern auch jener von vier Zeugen diente.