Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael B***** (zu I./) des Verbrechens des versuchten Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 302 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB und (zu II./A./ und B./ der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael B***** (zu römisch eins./) des Verbrechens des versuchten Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 302, Absatz eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB und (zu römisch zwei./A./ und B./ der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 6. September 2006
I./ in Leobersdorf die bei der Zulassungsstelle der A***** AG beschäftigte und für die Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie die damit verbundene Zuweisung von KFZ-Kennzeichen befugte Margarete P*****, sohin eine Beamtin, im Wissen um den in der Ausführung der ihr angesonnenen Tat liegenden Befugnismissbrauch und in Kenntnis der damit verbundenen Schädigung dazu zu bestimmen versucht, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in seinem Recht auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr nur bei Vorliegen sämtlicher in § 37 KFG angeführter Voraussetzungen zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich zu missbrauchen, dass sie die Zulassung eines Motorfahrrads der Type Puch CS50 ohne Glaubhaftmachung des rechtmäßigen Besitzes der Antragstellerin Andrea S***** vornimmt, indem er für den Fall einer Bewilligung des Antrags unter Hinweis auf seine berufliche Tätigkeit als Polizist künftig eine bevorzugte Behandlung bei der Ahndung von Verwaltungsstraftatbeständen in Aussicht stellte und sie überdies vor sonstigen Unannehmlichkeiten warnte,römisch eins./ in Leobersdorf die bei der Zulassungsstelle der A***** AG beschäftigte und für die Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie die damit verbundene Zuweisung von KFZ-Kennzeichen befugte Margarete P*****, sohin eine Beamtin, im Wissen um den in der Ausführung der ihr angesonnenen Tat liegenden Befugnismissbrauch und in Kenntnis der damit verbundenen Schädigung dazu zu bestimmen versucht, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in seinem Recht auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr nur bei Vorliegen sämtlicher in Paragraph 37, KFG angeführter Voraussetzungen zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich zu missbrauchen, dass sie die Zulassung eines Motorfahrrads der Type Puch CS50 ohne Glaubhaftmachung des rechtmäßigen Besitzes der Antragstellerin Andrea S***** vornimmt, indem er für den Fall einer Bewilligung des Antrags unter Hinweis auf seine berufliche Tätigkeit als Polizist künftig eine bevorzugte Behandlung bei der Ahndung von Verwaltungsstraftatbeständen in Aussicht stellte und sie überdies vor sonstigen Unannehmlichkeiten warnte,
II./ eine falsche Urkunde, nämlich einen unter Nachmachung der Unterschrift der Vertragsparteien konstruierten schriftlichen Kaufvertrag betreffend ein Motorfahrrad der Type Puch CS50, durch Vorlage bei nachgenannten Zulassungsstellen im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich des unmittelbaren Eigentumsübergangs von dem im Zulassungsschein angeführten letzten Zulassungsbesitzer Otto W***** auf die nunmehrige Eigentümerin Andrea S***** gebraucht, und zwarrömisch zwei./ eine falsche Urkunde, nämlich einen unter Nachmachung der Unterschrift der Vertragsparteien konstruierten schriftlichen Kaufvertrag betreffend ein Motorfahrrad der Type Puch CS50, durch Vorlage bei nachgenannten Zulassungsstellen im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich des unmittelbaren Eigentumsübergangs von dem im Zulassungsschein angeführten letzten Zulassungsbesitzer Otto W***** auf die nunmehrige Eigentümerin Andrea S***** gebraucht, und zwar
A./ in Leobersdorf bei der A***** AG und
B./ in Berndorf bei der U***** AG.