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Entscheidung 15 Os 71/08t×

Entscheidung 15 Os 71/08t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os71/08t

Entscheidungsdatum

21.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. Lässig, Dr. T. Solé, und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Michael B***** wegen des Verbrechens des versuchten Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 302, Absatz eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 17. März 2008, GZ 40 Hv 54/07f-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael B***** (zu römisch eins./) des Verbrechens des versuchten Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 302, Absatz eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB und (zu römisch zwei./A./ und B./ der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 6. September 2006

römisch eins./ in Leobersdorf die bei der Zulassungsstelle der A***** AG beschäftigte und für die Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie die damit verbundene Zuweisung von KFZ-Kennzeichen befugte Margarete P*****, sohin eine Beamtin, im Wissen um den in der Ausführung der ihr angesonnenen Tat liegenden Befugnismissbrauch und in Kenntnis der damit verbundenen Schädigung dazu zu bestimmen versucht, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in seinem Recht auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr nur bei Vorliegen sämtlicher in Paragraph 37, KFG angeführter Voraussetzungen zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich zu missbrauchen, dass sie die Zulassung eines Motorfahrrads der Type Puch CS50 ohne Glaubhaftmachung des rechtmäßigen Besitzes der Antragstellerin Andrea S***** vornimmt, indem er für den Fall einer Bewilligung des Antrags unter Hinweis auf seine berufliche Tätigkeit als Polizist künftig eine bevorzugte Behandlung bei der Ahndung von Verwaltungsstraftatbeständen in Aussicht stellte und sie überdies vor sonstigen Unannehmlichkeiten warnte,

römisch zwei./ eine falsche Urkunde, nämlich einen unter Nachmachung der Unterschrift der Vertragsparteien konstruierten schriftlichen Kaufvertrag betreffend ein Motorfahrrad der Type Puch CS50, durch Vorlage bei nachgenannten Zulassungsstellen im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich des unmittelbaren Eigentumsübergangs von dem im Zulassungsschein angeführten letzten Zulassungsbesitzer Otto W***** auf die nunmehrige Eigentümerin Andrea S***** gebraucht, und zwar

A./ in Leobersdorf bei der A***** AG und

B./ in Berndorf bei der U***** AG.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu römisch zwei./ betrifft mit der Behauptung erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen, wonach der Angeklagte die von ihm verwendete gefälschte Urkunde selbst hergestellt habe, keine dem Ausspruch über die Schuld nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zugrunde liegende entscheidende Tatsache.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu römisch eins./ orientiert sich mit der Behauptung, durch die Zulassung des Fahrzeugs habe dem Staat gar kein Schaden entstehen können, sowie mit den daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen und der Kritik am Fehlen verschiedener - somit jedoch tatsächlich nicht relevanter - Feststellungen nicht am klaren Gesetzeswortlaut, dem zufolge der Eintritt eines Schadens keine der Tatbestandsvoraussetzungen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB ist (RIS-Justiz RS0096790; Bertel in WK2 Paragraph 302, Rz 119).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung resultiert (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88386 15Os71.08t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00071.08T.0821.000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008

Dokumentnummer

JJT_20080821_OGH0002_0150OS00071_08T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung