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Entscheidung 15 Os 71/87×

Entscheidung 15 Os 71/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os71/87

Entscheidungsdatum

01.07.1987

Kopf

An das Landesgericht für Strafsachen

WIEN.

Spruch

Die dg.Akten 9 c römisch fünf r 8166/86 - SHv 8908/86 werden im Hinblick

Text

darauf, daß dem Angeklagten die (nach Paragraph 296, Absatz 3, StPO zwingend vorgeschriebene) Ladung zu dem für den 23.Juni 1987 angeordnet gewesenen Gerichtstag über seine (noch unerledigte) Berufung infolge seines derzeit unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden konnte (Paragraph 422, Absatz eins, StPO), zur weiteren Veranlassung zurückgestellt.

Rechtliche Beurteilung

Gegebenenfalls werden die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem (im Hinblick auf das künftige Fehlen der Voraussetzungen nach Paragraph 296, Absatz 3, StPO) zuständigen Oberlandesgericht Wien vorzulegen sein. Bemerkt wird, daß die Entscheidung vom 26.Mai 1987, GZ 15 Os 71/87-6 über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten den Parteien noch nicht zugestellt worden ist.

Anmerkung

E17856

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00071.87.0701.000

Dokumentnummer

JJT_19870701_OGH0002_0150OS00071_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung