Rechtssatz RS0100506
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100506
Entscheidungsdatum
04.07.1995
Rechtssatz
Kann dem Angeklagten die (nach § 296 Abs 3 StPO zwingend vorgeschriebene) Ladung zum Gerichtstag über seine Berufung infolge seines derzeit unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden (§ 422 Abs 1 StPO), so stellt der OGH die Akten dem Erstgericht mit dem Hinweis zurück, daß dieselben seinerzeit dem zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen sein werden.Kann dem Angeklagten die (nach Paragraph 296, Absatz 3, StPO zwingend vorgeschriebene) Ladung zum Gerichtstag über seine Berufung infolge seines derzeit unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden (Paragraph 422, Absatz eins, StPO), so stellt der OGH die Akten dem Erstgericht mit dem Hinweis zurück, daß dieselben seinerzeit dem zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen sein werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100506
Dokumentnummer
JJR_19870701_OGH0002_0150OS00071_8700000_001