Gemäß § 6 Abs 1 StEG hat der Gerichtshof, der dem Gericht, das die Anhaltung angeordnet oder verfügt hat, übergeordnet ist, auf Antrag des Angehaltenen oder des Staatsanwaltes durch Beschluß festzustellen, ob die in § 2 Abs 1 lit a und Abs 3 StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind oder ob einer der in § 3 lit a und b leg cit bezeichneten Ausschlußgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, StEG hat der Gerichtshof, der dem Gericht, das die Anhaltung angeordnet oder verfügt hat, übergeordnet ist, auf Antrag des Angehaltenen oder des Staatsanwaltes durch Beschluß festzustellen, ob die in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind oder ob einer der in Paragraph 3, Litera a und b leg cit bezeichneten Ausschlußgründe vorliegt.
In dem hier aktuellen Fall hat der Gerichtshof zweiter Instanz die Frage nach der Gesetzwidrigkeit der Haft ab 5.Februar 1994 offengelassen, deren Verneinung einen Ersatzanspruch schon von vorneherein ausschließen würde; er hat aber jedenfalls den Ausschluß eines Ersatzanspruchs nach § 3 lit b StEG zutreffend bejaht, weil die Haftzeiten vom Erstgericht (letztendlich) zur Gänze auf die verhängte Strafe angerechnet wurden (S 365 c/I iVm ON 80). Die zusätzliche Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 lit a StEG war demnach entbehrlich.In dem hier aktuellen Fall hat der Gerichtshof zweiter Instanz die Frage nach der Gesetzwidrigkeit der Haft ab 5.Februar 1994 offengelassen, deren Verneinung einen Ersatzanspruch schon von vorneherein ausschließen würde; er hat aber jedenfalls den Ausschluß eines Ersatzanspruchs nach Paragraph 3, Litera b, StEG zutreffend bejaht, weil die Haftzeiten vom Erstgericht (letztendlich) zur Gänze auf die verhängte Strafe angerechnet wurden (S 365 c/I in Verbindung mit ON 80). Die zusätzliche Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 2, Litera a, StEG war demnach entbehrlich.
Die vom Beschwerdeführer gegen die (seiner Ansicht nach) nicht "grundrechtskonforme" Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes ins Treffen geführten Argumente gehen fehl.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in einem ähnlich gelagerten Fall in der Entscheidung vom 25.August 1993, GZ 13 Os 118/93-7 (= EvBl 1993/203 - im bekämpften Beschluß irrtümlich mit EvBl 1994/203 bezeichnet), ausgesprochen hat - von der abzugehen der konkrete Fall keinen Anlaß bietet -, erstreckt sich die Wirksamkeit des in Rede stehenden Ausschlußgrundes nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes, das keine Einschränkung des Anwendungsbereiches - wie sie etwa der Rechtsmittel- werber anstrebt - vorsieht, nicht nur auf eine unmittelbar zu vollziehende (unbedingt verhängte) Strafe, sondern gleichermaßen auch auf eine ganz (§ 43 Abs 1 StGB) oder nur zum Teil bedingt nachgesehene Freiheits- oder/und Geldstrafe (§ 43 a StGB).Wie der Oberste Gerichtshof bereits in einem ähnlich gelagerten Fall in der Entscheidung vom 25.August 1993, GZ 13 Os 118/93-7 (= EvBl 1993/203 - im bekämpften Beschluß irrtümlich mit EvBl 1994/203 bezeichnet), ausgesprochen hat - von der abzugehen der konkrete Fall keinen Anlaß bietet -, erstreckt sich die Wirksamkeit des in Rede stehenden Ausschlußgrundes nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes, das keine Einschränkung des Anwendungsbereiches - wie sie etwa der Rechtsmittel- werber anstrebt - vorsieht, nicht nur auf eine unmittelbar zu vollziehende (unbedingt verhängte) Strafe, sondern gleichermaßen auch auf eine ganz (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) oder nur zum Teil bedingt nachgesehene Freiheits- oder/und Geldstrafe (Paragraph 43, a StGB).
Soweit die Beschwerde überdies noch einwendet, die vom Gerichtshof zweiter Instanz vertretene - zu ihrem Rechtsstandpunkt gegenteilige - Rechtsansicht verletze den Beschwerdeführer "in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf angemessene Entschädigung für rechtswidrige Haft (Art 5 Abs 5 EMRK) und auf ein faires Strafverfahren (Art 6 EMRK)", liege doch in der "Anrechnung" einer (rechtswidrig) erlittenen Haft auf eine bedingte Strafe oder auf einen bedingt nachgesehenen Strafteil lediglich eine Scheinentschädigung vor, die einen Ausgleich durch Ersparnis des Vollzuges einer Freiheitsstrafe fingiere, die ohnehin nicht vollzogen worden wäre, ist sie einerseits auf die vorstehenden Ausführungen, andererseits darauf zu verweisen, daß das strafrechtliche Entschädigungsgesetz ein Ausführungsgesetz der verfassungsrechtlichen Vorschriften der Art 8 Abs 3 StGG und Art 5 Abs 5 EMRK ist. Soweit daher nach § 1 StEG ersetzungsfähiger Schaden begehrt wird, kann er nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, nicht aber unmittelbar nach Art 8 Abs 3 StEG und Art 5 Abs 5 EMRK geltend gemacht werden (vgl EvBl 1987/118 = SZ 60/1; SZ 60/117; Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht3 zweiter Halbband § 6 StEG E 29 ff; erster Halbband Art 5 EMRK E 7). Schließlich ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer im Recht auf ein fair trial nach Art 6 EMRK verletzt worden sein soll.Soweit die Beschwerde überdies noch einwendet, die vom Gerichtshof zweiter Instanz vertretene - zu ihrem Rechtsstandpunkt gegenteilige - Rechtsansicht verletze den Beschwerdeführer "in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf angemessene Entschädigung für rechtswidrige Haft (Artikel 5, Absatz 5, EMRK) und auf ein faires Strafverfahren (Artikel 6, EMRK)", liege doch in der "Anrechnung" einer (rechtswidrig) erlittenen Haft auf eine bedingte Strafe oder auf einen bedingt nachgesehenen Strafteil lediglich eine Scheinentschädigung vor, die einen Ausgleich durch Ersparnis des Vollzuges einer Freiheitsstrafe fingiere, die ohnehin nicht vollzogen worden wäre, ist sie einerseits auf die vorstehenden Ausführungen, andererseits darauf zu verweisen, daß das strafrechtliche Entschädigungsgesetz ein Ausführungsgesetz der verfassungsrechtlichen Vorschriften der Artikel 8, Absatz 3, StGG und Artikel 5, Absatz 5, EMRK ist. Soweit daher nach Paragraph eins, StEG ersetzungsfähiger Schaden begehrt wird, kann er nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, nicht aber unmittelbar nach Artikel 8, Absatz 3, StEG und Artikel 5, Absatz 5, EMRK geltend gemacht werden vergleiche EvBl 1987/118 = SZ 60/1; SZ 60/117; Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht3 zweiter Halbband Paragraph 6, StEG E 29 ff; erster Halbband Artikel 5, EMRK E 7). Schließlich ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer im Recht auf ein fair trial nach Artikel 6, EMRK verletzt worden sein soll.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.