Rechtssatz RS0087743
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0087743
Entscheidungsdatum
14.09.2022
Rechtssatz
Gemäß dem § 3 lit b StEG ist in den Fällen des § 2 Abs 1 lit a und b StEG der Ersatzanspruch ausgeschlossen, soweit die Anhaltung auf eine Strafe angerechnet worden ist. Nach dem insoweit nicht unterscheidenden klaren Wortlaut des Gesetzes ist es gleichgültig, ob es sich dabei um eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe handelt und ob diese ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen worden ist.Gemäß dem Paragraph 3, Litera b, StEG ist in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b StEG der Ersatzanspruch ausgeschlossen, soweit die Anhaltung auf eine Strafe angerechnet worden ist. Nach dem insoweit nicht unterscheidenden klaren Wortlaut des Gesetzes ist es gleichgültig, ob es sich dabei um eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe handelt und ob diese ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen worden ist.
Entscheidungstexte
- 13 Os 118/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 13 Os 118/93
Veröff: EvBl 1993/203 S 851
- 15 Os 71/97
Entscheidungstext OGH 12.06.1997 15 Os 71/97
- 12 Os 62/04
Entscheidungstext OGH 05.08.2004 12 Os 62/04
Vgl auch
- 13 Os 23/05i
Entscheidungstext OGH 31.08.2005 13 Os 23/05i
Vgl; Beisatz: Dem StEG ist nicht zu entnehmen, dass der Ausschlussgrund nach § 3 litb StEG nur dann angenommen werden dürfe, wenn die Strafe, auf die die strafgerichtliche Anhaltung angerechnet wurde, von einem Gericht verhängt worden ist. (T1)
- 1 Ob 133/22y
Entscheidungstext OGH 14.09.2022 1 Ob 133/22y
Beisatz: hier StEG 2005. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087743
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0130OS00118_9300000_002