Mit seiner (allein) auf den Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde rügt der Angeklagte (der Sache nach nur zum Schuldspruch A wegen des Verbrechens des Mordes) - unter unzutreffender Bezugnahme auf eine (weder gestellte noch eine Alternative zur Hauptfrage Z 1 beinhaltende) "Eventualfrage in Richtung Tötung unter Gewaltanwendung" - das Unterbleiben der Stellung einer "weiteren" Eventualfrage nach dem erfolgsqualifizierten Körperverletzungsdelikt des § 86 (iVm § 83) StGB, die seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung zufolge "zwingend" indiziert gewesen wäre; dies jedoch zu Unrecht.Mit seiner (allein) auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde rügt der Angeklagte (der Sache nach nur zum Schuldspruch A wegen des Verbrechens des Mordes) - unter unzutreffender Bezugnahme auf eine (weder gestellte noch eine Alternative zur Hauptfrage Ziffer eins, beinhaltende) "Eventualfrage in Richtung Tötung unter Gewaltanwendung" - das Unterbleiben der Stellung einer "weiteren" Eventualfrage nach dem erfolgsqualifizierten Körperverletzungsdelikt des Paragraph 86, in Verbindung mit Paragraph 83,) StGB, die seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung zufolge "zwingend" indiziert gewesen wäre; dies jedoch zu Unrecht.
Nach der Vorschrift des § 314 Abs 1 StPO hat der Schwurgerichtshof zu prüfen, ob die in der Hauptverhandlung vorgebrachten (über den Rahmen abstrakt denkbarer Möglichkeiten oder bloßer Mutmaßungen hinausgehenden) Tatsachen geeignet sind, dem Sachverhalt, der den Gegenstand der Hauptfrage bildet, durch Wegfall oder Änderung einzelner Deliktsmerkmale eine andere (nicht einem strengeren Strafgesetz unterfallende) juristische Gestaltung zu geben (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 36, 51; Foregger/Kodek StPO6 Erl II, jeweils zu § 314).Nach der Vorschrift des Paragraph 314, Absatz eins, StPO hat der Schwurgerichtshof zu prüfen, ob die in der Hauptverhandlung vorgebrachten (über den Rahmen abstrakt denkbarer Möglichkeiten oder bloßer Mutmaßungen hinausgehenden) Tatsachen geeignet sind, dem Sachverhalt, der den Gegenstand der Hauptfrage bildet, durch Wegfall oder Änderung einzelner Deliktsmerkmale eine andere (nicht einem strengeren Strafgesetz unterfallende) juristische Gestaltung zu geben (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 36, 51; Foregger/Kodek StPO6 Erl römisch zwei, jeweils zu Paragraph 314,).
Die vom Nichtigkeitswerber ins Treffen geführten einzelnen Passagen seiner Verantwortung vor dem Geschworenengericht beschränken sich zur subjektiven Tatseite auf die Negierung des Tötungsvorsatzes unter der Behauptung einer lediglich auf das Fernhalten des Opfers abzielenden Absicht (S 29 und 31/IV), ohne jedoch ein Vorbringen in Richtung eines (bloßen) Verletzungsvorsatzes zu enthalten.
Auch im übrigen können der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung zur inneren Tatseite in ihrem Sinnzusammenhang mit dem objektiven Tathergang keine Anhaltspunkte für die Tatbegehung mit bloßem Verletzungs- oder Mißhandlungsvorsatz (§ 83 Abs 1 oder Abs 2 StGB) entnommen werden, welche (bei fahrlässiger Herbeiführung der Todesfolge) eine Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten nach den milderen Bestimmungen des Verbrechens nach §§ 83 Abs 1 (oder Abs 2), 86 StGB zuließen.Auch im übrigen können der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung zur inneren Tatseite in ihrem Sinnzusammenhang mit dem objektiven Tathergang keine Anhaltspunkte für die Tatbegehung mit bloßem Verletzungs- oder Mißhandlungsvorsatz (Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB) entnommen werden, welche (bei fahrlässiger Herbeiführung der Todesfolge) eine Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten nach den milderen Bestimmungen des Verbrechens nach Paragraphen 83, Absatz eins, (oder Absatz 2,), 86 StGB zuließen.
Der Nichtigkeitswerber hat nämlich angegeben, die mit zehn Stück Munition geladene und entsicherte Pistole (S 25 ff/IV) zunächst gegen (den ihn beim PKW-Diebstahl überraschenden) Horst L***** "in Anschlag" gebracht, ihm daraufhin die Geldbörse abgenötigt und schließlich aus einer Entfernung von etwa einem Meter in rascher Abfolge drei Schüsse abgegeben zu haben, weil er "die Nerven verloren" habe (S 29 f/IV) und das Schießen ein Reflex gewesen sei (S 31/IV). Eine Eventualfrage nach der nunmehr reklamierten Tatvariante war aber auch durch diese Verantwortung - insbesondere unter Berücksichtigung des nicht in Abrede gestellten äußeren Tatgeschehens (Abfeuern mehrerer, den Tod des Opfers unmittelbar herbeiführender Schüsse aus kurzer Distanz gegen dessen Kopf und Brustbereich - ON 69 -, wobei der jeweilige Schußkanal auf dessen knieende, hockende oder zusammengesackte Position beim Waffeneinsatz deutet - S 48, 52/IV) - nicht indiziert.
Maßgebende Beweisgrundlagen für die Annahme von (einfachem) Verletzungs- oder gar nur Mißhandlungsvor- satz lagen ebensowenig nach den (in der Hauptverhandlung verlesenen - S 57/IV) Angaben des Beschwerdeführers vor der Sicherheitsbehörde (S 113 ff/III, 133 ff/III) und vor dem Untersuchungsrichter (ON 32/III - wonach er "geschossen" habe, damit "der Mann nicht auf ihn losgehe", wobei er ausdrücklich einräumte, daß ihm dessen weiteres Schicksal "egal" gewesen und er dessen Tod "in Kauf genommen" habe - S 163 f/III) vor, sodaß die Stellung der begehrten (eventuellen) Schuldfrage nach dem Tatbestand des § 86 StGB (iVm einer der Grunddeliktsvarianten des § 83 StGB) zu Recht unterblieb.Maßgebende Beweisgrundlagen für die Annahme von (einfachem) Verletzungs- oder gar nur Mißhandlungsvor- satz lagen ebensowenig nach den (in der Hauptverhandlung verlesenen - S 57/IV) Angaben des Beschwerdeführers vor der Sicherheitsbehörde (S 113 ff/III, 133 ff/III) und vor dem Untersuchungsrichter (ON 32/III - wonach er "geschossen" habe, damit "der Mann nicht auf ihn losgehe", wobei er ausdrücklich einräumte, daß ihm dessen weiteres Schicksal "egal" gewesen und er dessen Tod "in Kauf genommen" habe - S 163 f/III) vor, sodaß die Stellung der begehrten (eventuellen) Schuldfrage nach dem Tatbestand des Paragraph 86, StGB in Verbindung mit einer der Grunddeliktsvarianten des Paragraph 83, StGB) zu Recht unterblieb.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen; soweit sie inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelbegehrens auch die Schuldsprüche wegen des Verbrechens des schweren Raubes erfaßt, ist sie mangels jeglicher Substantiierung als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt keiner sachbezogenen Erwiderung zugänglich, weshalb auf sie insoweit keine Rücksicht zu nehmen ist (§§ 344, 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen; soweit sie inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelbegehrens auch die Schuldsprüche wegen des Verbrechens des schweren Raubes erfaßt, ist sie mangels jeglicher Substantiierung als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt keiner sachbezogenen Erwiderung zugänglich, weshalb auf sie insoweit keine Rücksicht zu nehmen ist (Paragraphen 344, 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach § 75 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe.Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 75, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe.
Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen dreier Verbrechen (ersichtlich gemeint: das Zusammentreffen zweier Verbrechen sowie die Wiederholung der Raubtaten), die Vorstrafen sowie den raschen Rückfall, als mildernd hingegen die weitgehende, zur Wahrheitsfindung beitragende geständige Verantwortung des Angeklagten.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe.
Auch diesem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Der Angeklagte hat das Verbrechen des Mordes, das mit Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, sowie die zweifache Begehung des Verbrechens des schweren Raubes, das mit Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren zu bestrafen ist, zu vertreten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Diese Schuld im Sinn des § 32 Abs 1 StGB bestimmt sich sowohl nach dem Grad der ablehnenden Einstellung des Rechtsbrechers gegenüber den rechtlich geschützten Werten als auch und nicht zuletzt nach dem Gewicht des rechtsfehlerhaften Verhaltens und der Schwere der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung (Leukauf/Steininger Komm3 § 32 RN 6).Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Diese Schuld im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, StGB bestimmt sich sowohl nach dem Grad der ablehnenden Einstellung des Rechtsbrechers gegenüber den rechtlich geschützten Werten als auch und nicht zuletzt nach dem Gewicht des rechtsfehlerhaften Verhaltens und der Schwere der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 32, RN 6).
Berücksichtigt man das einschlägig schwer belastete Vorleben des Angeklagten, die Wirkungslosigkeit des Vollzuges einer wegen der Verbrechen des Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 und Abs 4 StGB verhängten elfjährigen Freiheitsstrafe, die sich in einem Rückfall in die Schwerstkriminalität bloß neunzehn Tage nach der Haftentlassung manifestiert, dann könnten auch angebliche Mängel im Strafvollzug, die zu selbstzerstörerischen Angstzuständen des Angeklagten geführt haben sollen (tasächlich zeigte er auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur überhaupt keine Bereitschaft sich irgendwie sozial zu integrieren - vgl S 325/III), und ungünstige Familienverhält- nisse, die schon wegen des kurzen Zeitraums nach der Haftentlassung keine nennenswerte Rolle spielen konnten, die Taten des Angeklagten und damit das Gewicht seiner Schuld nicht in milderen Licht erscheinen.Berücksichtigt man das einschlägig schwer belastete Vorleben des Angeklagten, die Wirkungslosigkeit des Vollzuges einer wegen der Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und der erpresserischen Entführung nach Paragraph 102, Absatz eins und Absatz 4, StGB verhängten elfjährigen Freiheitsstrafe, die sich in einem Rückfall in die Schwerstkriminalität bloß neunzehn Tage nach der Haftentlassung manifestiert, dann könnten auch angebliche Mängel im Strafvollzug, die zu selbstzerstörerischen Angstzuständen des Angeklagten geführt haben sollen (tasächlich zeigte er auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur überhaupt keine Bereitschaft sich irgendwie sozial zu integrieren - vergleiche S 325/III), und ungünstige Familienverhält- nisse, die schon wegen des kurzen Zeitraums nach der Haftentlassung keine nennenswerte Rolle spielen konnten, die Taten des Angeklagten und damit das Gewicht seiner Schuld nicht in milderen Licht erscheinen.
Das vom Geschworenengericht gefundene Strafmaß entspricht dem Verschulden des als gefährlichen Gewalttäter zu beurteilenden Angeklagten und dem äußerst schweren Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Verbrechen.
Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.