Eine Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten, auf die es dabei entscheidend abstellte, darf nämlich (unter anderem) dann, wenn begründeter Verdacht vorliegt, daß sich daselbst Gegenstände befinden, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein könne, durchaus auch bei anderen Personen vorgenommen werden als bei den der betreffenden Straftat Verdächtigen (§ 139 Abs. 1 StPO; vgl Lohsing-Serini S 265); eben das aber war bei den hier aktuellen Hausdurchsuchungen der Fall.Eine Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten, auf die es dabei entscheidend abstellte, darf nämlich (unter anderem) dann, wenn begründeter Verdacht vorliegt, daß sich daselbst Gegenstände befinden, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein könne, durchaus auch bei anderen Personen vorgenommen werden als bei den der betreffenden Straftat Verdächtigen (Paragraph 139, Absatz eins, StPO; vergleiche Lohsing-Serini S 265); eben das aber war bei den hier aktuellen Hausdurchsuchungen der Fall.
Das vorliegende Verfahren war nämlich bei der Erlassung der sie anordnenden (und weiterer) Hausdurchsuchungsbefehle (ON 16 bis 34) nicht etwa auch gegen die nunmehr der Abgaben- und der Monopolhehlerei Verdächtigen anhängig, sondern nur gegen Momcilo J*** und drei andere Personen, gegen die am 30. Dezember 1983 wegen des Verdachtes des (gewerbsmäßigen) Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit a und § 11 FinStrG die Voruntersuchung eingeleitet worden war (S 4); ausschließlich auf dieses Verfahren gegen jene vier Beschuldigten bezog sich dementsprechend auch die gleichzeitige "Betrauung des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz gemäß § 197 FinStrG mit der Durchführung der weiteren notwendigen Erhebungen".Das vorliegende Verfahren war nämlich bei der Erlassung der sie anordnenden (und weiterer) Hausdurchsuchungsbefehle (ON 16 bis 34) nicht etwa auch gegen die nunmehr der Abgaben- und der Monopolhehlerei Verdächtigen anhängig, sondern nur gegen Momcilo J*** und drei andere Personen, gegen die am 30. Dezember 1983 wegen des Verdachtes des (gewerbsmäßigen) Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und Paragraph 11, FinStrG die Voruntersuchung eingeleitet worden war (S 4); ausschließlich auf dieses Verfahren gegen jene vier Beschuldigten bezog sich dementsprechend auch die gleichzeitige "Betrauung des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 197, FinStrG mit der Durchführung der weiteren notwendigen Erhebungen".
Gleichfalls in diesem Sinn ergingen aber auch (ohne eine zwischenzeitige weitere gerichtliche Verfügung sechs Tage später) die in Rede stehenden Hausdurchsuchungsbefehle "in der Strafsache gegen Momcilo J*** u.a." zum Zweck der Auffindung und Beschlagnahme von Gegenständen, deren Besitz oder Besichtigung "für das gegenständliche Strafverfahren" von Bedeutung sein könne, wobei in Ansehung eines dringenden Tatverdachts ausschließlich auf J***, hinsichtlich der von der Durchsuchung betroffenen "Firmeninhaber" aber lediglich auf den Verdacht, daß sich in den im Spruch genannten Räumlichkeiten die dort angeführten Gegenstände befinden könnten, deren Sicherstellung zur Klärung "des Sachverhalts" erforderlich sei, Bezug genommen wird. Unter diesen Umständen kann der Auffassung des Beschwerdegerichtes, daß mit den Hausdurchsuchungsbefehlen, deren Durchführung im übrigen keineswegs in allen Fällen eine Anzeigeerstattung gegen die davon Betroffenen (wegen des Verdachts der Abgaben- oder Monopolhehlerei) nach sich zog, gegen eben jene - im angefochtenen Beschluß prozessual verfehlt (vgl § 38 StPO) als "Beschuldigte" bezeichneten - Personen, bei denen die Durchsuchung vorgenommen werden sollte (vgl § 140 Abs. 1 StPO), "bereits gerichtliche Verfolgungsmaßnahmen ... gesetzt worden" seien, weil der Untersuchungsrichter damit zum Ausdruck gebracht habe, daß er sie (wegen Abgaben- oder Monopolhehlerei) verfolgen wolle, nicht beigepflichtet werden: waren doch diese Verfolgungsschritte nach dem Inhalt der Hausdurchsuchungsbefehle in Verbindung mit dem Verfahrensstand zur Zeit ihrer Erlassung nach dem Gesagten eindeutig nur zur Sicherung von Beweisgegenständen in dem gegen Momcilo J*** und die drei übrigen wegen Schmuggels Beschuldigten anhängigen Verfahren bestimmt, nicht aber (auch) gegen andere, (allenfalls) der Abgaben- oder der Monopolhehlerei verdächtige Personen gerichtet, sodaß sich eine Erörterung der Frage, ob sich aus den Durchsuchungsbefehlen überhaupt deren unverwechselbare Individualisierung entnehmen ließe (vgl Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 27 zu § 58), erübrigt. Auf sonstige, vor dem Inkrafttreten der FinStrGNov 1985 (mit 1. Jänner 1986) getroffene strafgerichtliche Maßnahmen gegen die eingangs bezeichneten zwölf Personen jedoch hat sich das Beschwerdegericht nach der Aktenlage zu Recht nicht berufen. Denn bei deren Vernehmung als Verdächtige durch das Zollamt (ON 60), die sich im übrigen nicht auch auf Mosche G*** erstreckte, handelte es sich jedenfalls nicht um gerichtliche Verfolgungsschritte gegen sie, weil der diesen Ermittlungen zugrunde gelegene Erhebungsauftrag des Untersuchungsrichters wie schon gesagt ausschließlich die Klärung des Sachverhalts in bezug auf jenen Tatverdacht betraf, der gegen Momcilo J*** sowie die drei anderen wegen Schmuggels Beschuldigten vorlag (und als solcher Gegenstand der gerichtlichen Voruntersuchung war); bei sicherheits- oder finanzbehördlichen Erhebungen gegen eine bestimmte Person kann aber von der Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen letztere nur dann gesprochen werden, wenn die betreffenden Ermittlungen vom Gericht zur Überprüfung eines gegen eben diese Person vorgelegenen Tatverdachts angeordnet wurden (vgl Leukauf-Steininger aaO RN 20; Foregger im WK, Rz 10 zu § 58), wobei in solchen Fällen die Gerichtsanhängigkeit schon mit der betreffenden Anordnung eintritt, weil bereits diese den maßgebenden richterlichen Verfolgungswillen zum Ausdruck bringt. Zu einer daran anschließenden gerichtlichen Verfolgungsmaßnahme gegen die darnach Verdächtigen jedoch gab das in Rede stehende Erhebungsergebnis keinen Anlaß: der Untersuchungsrichter übermittelte nämlich nach dessen Einlangen (am 27.Februar 1984) die Akten (tags darauf) lediglich "zur Antragstellung bzw Äußerung" hiezu an die Staatsanwaltschaft, welche sie (am 13.April dJ) mit dem Vermerk "nach Einsicht" ohne Antragstellung wieder an ihn zurückleitete (S 3 g vso/I).Gleichfalls in diesem Sinn ergingen aber auch (ohne eine zwischenzeitige weitere gerichtliche Verfügung sechs Tage später) die in Rede stehenden Hausdurchsuchungsbefehle "in der Strafsache gegen Momcilo J*** u.a." zum Zweck der Auffindung und Beschlagnahme von Gegenständen, deren Besitz oder Besichtigung "für das gegenständliche Strafverfahren" von Bedeutung sein könne, wobei in Ansehung eines dringenden Tatverdachts ausschließlich auf J***, hinsichtlich der von der Durchsuchung betroffenen "Firmeninhaber" aber lediglich auf den Verdacht, daß sich in den im Spruch genannten Räumlichkeiten die dort angeführten Gegenstände befinden könnten, deren Sicherstellung zur Klärung "des Sachverhalts" erforderlich sei, Bezug genommen wird. Unter diesen Umständen kann der Auffassung des Beschwerdegerichtes, daß mit den Hausdurchsuchungsbefehlen, deren Durchführung im übrigen keineswegs in allen Fällen eine Anzeigeerstattung gegen die davon Betroffenen (wegen des Verdachts der Abgaben- oder Monopolhehlerei) nach sich zog, gegen eben jene - im angefochtenen Beschluß prozessual verfehlt vergleiche Paragraph 38, StPO) als "Beschuldigte" bezeichneten - Personen, bei denen die Durchsuchung vorgenommen werden sollte vergleiche Paragraph 140, Absatz eins, StPO), "bereits gerichtliche Verfolgungsmaßnahmen ... gesetzt worden" seien, weil der Untersuchungsrichter damit zum Ausdruck gebracht habe, daß er sie (wegen Abgaben- oder Monopolhehlerei) verfolgen wolle, nicht beigepflichtet werden: waren doch diese Verfolgungsschritte nach dem Inhalt der Hausdurchsuchungsbefehle in Verbindung mit dem Verfahrensstand zur Zeit ihrer Erlassung nach dem Gesagten eindeutig nur zur Sicherung von Beweisgegenständen in dem gegen Momcilo J*** und die drei übrigen wegen Schmuggels Beschuldigten anhängigen Verfahren bestimmt, nicht aber (auch) gegen andere, (allenfalls) der Abgaben- oder der Monopolhehlerei verdächtige Personen gerichtet, sodaß sich eine Erörterung der Frage, ob sich aus den Durchsuchungsbefehlen überhaupt deren unverwechselbare Individualisierung entnehmen ließe vergleiche Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 27 zu Paragraph 58,), erübrigt. Auf sonstige, vor dem Inkrafttreten der FinStrGNov 1985 (mit 1. Jänner 1986) getroffene strafgerichtliche Maßnahmen gegen die eingangs bezeichneten zwölf Personen jedoch hat sich das Beschwerdegericht nach der Aktenlage zu Recht nicht berufen. Denn bei deren Vernehmung als Verdächtige durch das Zollamt (ON 60), die sich im übrigen nicht auch auf Mosche G*** erstreckte, handelte es sich jedenfalls nicht um gerichtliche Verfolgungsschritte gegen sie, weil der diesen Ermittlungen zugrunde gelegene Erhebungsauftrag des Untersuchungsrichters wie schon gesagt ausschließlich die Klärung des Sachverhalts in bezug auf jenen Tatverdacht betraf, der gegen Momcilo J*** sowie die drei anderen wegen Schmuggels Beschuldigten vorlag (und als solcher Gegenstand der gerichtlichen Voruntersuchung war); bei sicherheits- oder finanzbehördlichen Erhebungen gegen eine bestimmte Person kann aber von der Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen letztere nur dann gesprochen werden, wenn die betreffenden Ermittlungen vom Gericht zur Überprüfung eines gegen eben diese Person vorgelegenen Tatverdachts angeordnet wurden vergleiche Leukauf-Steininger aaO RN 20; Foregger im WK, Rz 10 zu Paragraph 58,), wobei in solchen Fällen die Gerichtsanhängigkeit schon mit der betreffenden Anordnung eintritt, weil bereits diese den maßgebenden richterlichen Verfolgungswillen zum Ausdruck bringt. Zu einer daran anschließenden gerichtlichen Verfolgungsmaßnahme gegen die darnach Verdächtigen jedoch gab das in Rede stehende Erhebungsergebnis keinen Anlaß: der Untersuchungsrichter übermittelte nämlich nach dessen Einlangen (am 27.Februar 1984) die Akten (tags darauf) lediglich "zur Antragstellung bzw Äußerung" hiezu an die Staatsanwaltschaft, welche sie (am 13.April dJ) mit dem Vermerk "nach Einsicht" ohne Antragstellung wieder an ihn zurückleitete (S 3 g vso/I).
Aus alledem folgt, daß gegen die der Abgaben- und der Monopolhehlerei Verdächtigen am 1.Jänner 1986 kein Strafverfahren anhängig war; dementsprechend hat das Beschwerdegericht seiner Entscheidung rechtsirrig die Übergangsbestimmung des Art II § 3 Abs. 2 der FinStrGNov 1985 zugrundegelegt, derzufolge die durch dieses Bundesgesetz eingetretenen Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und Finanzstrafbehörden auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluß haben. Die solcherart unterlaufene Fehlbeurteilung hatte zur Folge, daß es bei der Prüfung der Frage, ob der entscheidungsgegenständliche Verdacht der Abgaben- und Monopolhehlerei ein gerichtlich strafbares Finanzvergehen betraf, auf § 53 Abs. 4 FinStrG in der alten anstatt in der neuen Fassung abstellte. Auf dieser Grundlage gelangte es - im Ergebnis verfehlt -, zur Bejahung der gerichtlichen Zuständigkeit. Richtigerweise hätte es im Hinblick auf die mit der FinStrGNov 1985 vorgenommene Beseitigung der vordem normiert gewesenen gerichtlichen Strafbarkeit solcher Fälle einer Abgaben- oder Monopolhehlerei, in denen diese rechtliche Qualität der Tat ausschließlich durch jene der betreffenden Vortat begründet worden war (objektive Konnexität), zu deren Verneinung kommen müssen. In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war demnach die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen und, da sie die davon Betroffenen zu Unrecht der Gefahr einer gerichtlichen Strafverfolgung aussetzte, nach § 292 letzter Satz StPO wie im Spruch zu beheben.Aus alledem folgt, daß gegen die der Abgaben- und der Monopolhehlerei Verdächtigen am 1.Jänner 1986 kein Strafverfahren anhängig war; dementsprechend hat das Beschwerdegericht seiner Entscheidung rechtsirrig die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Paragraph 3, Absatz 2, der FinStrGNov 1985 zugrundegelegt, derzufolge die durch dieses Bundesgesetz eingetretenen Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und Finanzstrafbehörden auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluß haben. Die solcherart unterlaufene Fehlbeurteilung hatte zur Folge, daß es bei der Prüfung der Frage, ob der entscheidungsgegenständliche Verdacht der Abgaben- und Monopolhehlerei ein gerichtlich strafbares Finanzvergehen betraf, auf Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG in der alten anstatt in der neuen Fassung abstellte. Auf dieser Grundlage gelangte es - im Ergebnis verfehlt -, zur Bejahung der gerichtlichen Zuständigkeit. Richtigerweise hätte es im Hinblick auf die mit der FinStrGNov 1985 vorgenommene Beseitigung der vordem normiert gewesenen gerichtlichen Strafbarkeit solcher Fälle einer Abgaben- oder Monopolhehlerei, in denen diese rechtliche Qualität der Tat ausschließlich durch jene der betreffenden Vortat begründet worden war (objektive Konnexität), zu deren Verneinung kommen müssen. In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war demnach die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen und, da sie die davon Betroffenen zu Unrecht der Gefahr einer gerichtlichen Strafverfolgung aussetzte, nach Paragraph 292, letzter Satz StPO wie im Spruch zu beheben.