Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0086750×

Rechtssatz RS0086750

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0086750

Geschäftszahl

15Os74/87; 17Os10/14w

Entscheidungsdatum

11.08.2014

Norm

FinStrGNov 1985 ArtII §3
StGB §58
StPO §140 Abs1

Rechtssatz

1. HD-Befehle, die im Verlauf einer Voruntersuchung gegen des Schmuggels Beschuldigte erlassen werden, ausschließlich auf diesen Tatverdacht Bezug nehmen und auf die Sicherung vor Beweisgegenständen in diesem Verfahren abzielen, sind noch keine Verfolgungshandlungen gegen jene anderen Personen, bei denen die Durchsuchungen vorgenommen werden sollen (wegen des Verdachts der Abgabenhehlerei).

2. Bei sicherheitsbehördlichen oder finanzbehördlichen Erhebungen gegen eine bestimmte Person kann von der Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen letztere nur dann gesprochen werden, wenn die betreffenden Ermittlungen vom Gericht zur Überprüfung eines gegen eben diese Person vorgelegenen Tatverdachts angeordnet wurden, wobei in solchen Fällen die Gerichtsanhängigkeit schon mit der betreffenden Anordnung eintritt, weil bereits diese den maßgebenden richterlichen Verfolgungswillen zum Ausdruck bringt. Hier: Vernehmung von Abnehmern geschmuggelter Waren als (der Abgabenhehlerei) Verdächtige durch das Zollamt auf Grund eines Erhebungsauftrags des Untersuchungsrichters, der im Verlauf einer Voruntersuchung gegen die des Schmuggels Beschuldigten ausschließlich zur Klärung dieses Tatverdachts erteilt wird, begründet noch nicht die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen die seitens des Zollamts Verdächtigten.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 74/87
    Entscheidungstext OGH 26.05.1987 15 Os 74/87
  • 17 Os 10/14w
    Entscheidungstext OGH 11.08.2014 17 Os 10/14w
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086750

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015

Dokumentnummer

JJR_19870526_OGH0002_0150OS00074_8700000_001