Gründe:
Mit dem angefochten Urteil wurden Karl-Heinz S***** und sein Vater Heinrich Adolf S***** von der (jeweils) wider sie erhobenen Anklage, "als Gesellschafter" - womit noch keine Stellung als leitender Angestellter iSd § 161 Abs 1 StGB angesprochen ist - der S***** GmbH im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 8. Juli 2002 in Vöcklabruck das Vermögen der genannten Gesellschaft wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigsten eines von ihnen vereitelt oder geschmälert zu haben, wobei der durch die Tat herbeigeführte Schaden 40.000 Euro überstieg, indem sie die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu Gunsten des Karl-Heinz S***** auf Liegenschaft EZ 1, Grundbuch 42124 Kampesberg, BG Gmunden (Grundstücke 126/4, 128, 132/2, 134, 135/1, 190, 15, 76 und 78) sowie EZ 3, Grundbuch 42124 Kampesberg, BG Gmunden (Grundstücke 110/1, 110/7 und 127) im Gesamtwert von zumindest 270.491 Euro (Verkehrswert der Liegenschaften abzüglich der bevorrangten pfandrechtlich gesicherten Geldlasten) veranlassten, und hiedurch jeweils das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 (§ 161 Abs 1) StGB begangen zu haben, jeweils gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit dem angefochten Urteil wurden Karl-Heinz S***** und sein Vater Heinrich Adolf S***** von der (jeweils) wider sie erhobenen Anklage, "als Gesellschafter" - womit noch keine Stellung als leitender Angestellter iSd Paragraph 161, Absatz eins, StGB angesprochen ist - der S***** GmbH im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 8. Juli 2002 in Vöcklabruck das Vermögen der genannten Gesellschaft wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigsten eines von ihnen vereitelt oder geschmälert zu haben, wobei der durch die Tat herbeigeführte Schaden 40.000 Euro überstieg, indem sie die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu Gunsten des Karl-Heinz S***** auf Liegenschaft EZ 1, Grundbuch 42124 Kampesberg, BG Gmunden (Grundstücke 126/4, 128, 132/2, 134, 135/1, 190, 15, 76 und 78) sowie EZ 3, Grundbuch 42124 Kampesberg, BG Gmunden (Grundstücke 110/1, 110/7 und 127) im Gesamtwert von zumindest 270.491 Euro (Verkehrswert der Liegenschaften abzüglich der bevorrangten pfandrechtlich gesicherten Geldlasten) veranlassten, und hiedurch jeweils das Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, (Paragraph 161, Absatz eins,) StGB begangen zu haben, jeweils gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Nach den hier wesentlichen Urteilsannahmen hat der Angeklagte Heinrich S***** mit Einbringungsvertrag vom 28. September 1998 samt Nachtrag vom 8. Oktober 1998 unter anderem die im Urteilsspruch genannten, damals im wesentlichen geldlastenfreien, ihm gehörigen Liegenschaften in die von ihm und seinem Sohn Karl-Heinz S***** gegründete, am 3. September 1998 in das Firmenbuch eingetragene S***** GmbH "eingebracht". Eine Verbücherung wurde nicht durchgeführt, sodass sich die oben genannten Liegenschaften EZ 1 und 3 weiterhin im (grundbücherlichen) Eigentum des Zweitangeklagten befanden.
Bereits im Jahr 2001 war auf den Liegenschaften EZ 1 als Haupteinlage und EZ 3 als Nebeneinlage aufgrund einer Pfandurkunde zugunsten der H*****-Bank V*****bank V***** ein Pfandrecht in der Höhe von 239.820 Euro einverleibt worden. Aufgrund der wirtschaftlichen Verluste der mit Heizöl, Baustoffen und landwirtschaftlichen Produkten handelnden S***** GmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 15. Juli 2002 zum AZ 20 S 384/02z über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Vor Antragstellung auf Konkurseröffnung wurde zwischen den Angeklagten und ihrem Rechtsfreund Dr. H***** auch die finanzielle Situation des Zweitangeklagten Heinrich S***** erörtert und festgestellt, dass dieser Schuldner von mindestens 2 Gläubigern (so die H*****-Bank, die A***** V*****bank, die O*****bank ua) war und auch überschuldet war.
Somit ergab sich die Situation, dass die gegenständlichen Liegenschaften infolge der unterbliebenen Verbücherung trotz des bestehenden Einbringungsvertrages nicht im grundbücherlichen Eigentum der S***** GmbH standen; andererseits war zu befürchten, dass Gläubiger des Zweitangeklagten (weitere) Pfandrechte auf den Liegenschaften einverleiben könnten. Um letzteres zu verhindern, vereinbarten die beiden Angeklagten am 8. Juli 2002 die Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß § 364c ABGB (zur Sicherung und Erhaltung des Familienvermögens) zugunsten des Erstangeklagten Karl-Heinz S***** auf den gegenständlichen Liegenschaften des Zweitangeklagten, die auch durchgeführt wurde. Überdies erwirkte Heinrich S***** zwei am 9. Juli 2002 ausgestellte Rangordnungen für die Veräußerung der Liegenschaften. "Beide Angeklagte hielten es zumindest ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass hiedurch das Vermögen des Zweitangeklagten verringert und dadurch die Befriedigung zumindest eines Gläubigers des Zweitangeklagten in einem 40.000 Euro übersteigenden Forderungsbetrag vereitelt oder zumindest geschmälert wurden" (US 4).Somit ergab sich die Situation, dass die gegenständlichen Liegenschaften infolge der unterbliebenen Verbücherung trotz des bestehenden Einbringungsvertrages nicht im grundbücherlichen Eigentum der S***** GmbH standen; andererseits war zu befürchten, dass Gläubiger des Zweitangeklagten (weitere) Pfandrechte auf den Liegenschaften einverleiben könnten. Um letzteres zu verhindern, vereinbarten die beiden Angeklagten am 8. Juli 2002 die Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß Paragraph 364 c, ABGB (zur Sicherung und Erhaltung des Familienvermögens) zugunsten des Erstangeklagten Karl-Heinz S***** auf den gegenständlichen Liegenschaften des Zweitangeklagten, die auch durchgeführt wurde. Überdies erwirkte Heinrich S***** zwei am 9. Juli 2002 ausgestellte Rangordnungen für die Veräußerung der Liegenschaften. "Beide Angeklagte hielten es zumindest ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass hiedurch das Vermögen des Zweitangeklagten verringert und dadurch die Befriedigung zumindest eines Gläubigers des Zweitangeklagten in einem 40.000 Euro übersteigenden Forderungsbetrag vereitelt oder zumindest geschmälert wurden" (US 4).
Am 24. September 2002 wurde durch das Bezirksgericht Gmunden zum AZ 8 S 3/02v über das Vermögen des Heinrich S***** das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Bereits zuvor hatte der Privatbeteiligte (gemeint: der Masseverwalter im Konkurs der S***** GmbH) beim Landesgericht Wels zu 1 Cg 109/02b eine Klage gegen die beiden Angeklagten auf Rechtsunwirksamerklärung und Herausgabe von Rangordnungsbeschlüssen eingebracht. In diesem Zusammenhang unterfertigte der Erstangeklagte am 11. September 2002 bei einem öffentlichen Notar eine Löschungserklärung bezüglich des zu seinen Gunsten ob der gegenständlichen Liegenschaften eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbotes und beantragte mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2002 beim Bezirksgericht Gmunden deren gerichtlichen Erlag gemäß § 1425 ABGB, der mit Beschluss dieses Gerichtes vom 30. Oktober 2002, AZ 1 Nc 1110/02s, auch angenommen wurde. Am 21. Oktober 2002 erstattete das Landesgericht Wels als Konkursgericht nach einem Bericht des Masseverwalters Dr. H***** gegen den Erstangeklagten Karl-Heinz S***** eine Pflichtanzeige gemäß § 177 KO, die noch am selben Tag bei der Staatsanwaltschaft Wels einlangte. Zwischenzeitig war im Konkursverfahren über das Vermögen der S***** GmbH der Verkehrswert der beiden Liegenschaften mit 514.700 Euro festgestellt worden. Die vom Privatbeteiligten (Masseverwalter im Konkurs der S***** GmbH) im Schuldenregulierungsverfahren des Zweitangeklagten Heinrich S***** angemeldete Forderung wurde mit einem Betrag von 270.491 Euro (Verkehrswert der Liegenschaften abzüglich der vorrangig gesicherten Geldlasten) vom Masseverwalter Mag. Thomas L***** anerkannt.Am 24. September 2002 wurde durch das Bezirksgericht Gmunden zum AZ 8 S 3/02v über das Vermögen des Heinrich S***** das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Bereits zuvor hatte der Privatbeteiligte (gemeint: der Masseverwalter im Konkurs der S***** GmbH) beim Landesgericht Wels zu 1 Cg 109/02b eine Klage gegen die beiden Angeklagten auf Rechtsunwirksamerklärung und Herausgabe von Rangordnungsbeschlüssen eingebracht. In diesem Zusammenhang unterfertigte der Erstangeklagte am 11. September 2002 bei einem öffentlichen Notar eine Löschungserklärung bezüglich des zu seinen Gunsten ob der gegenständlichen Liegenschaften eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbotes und beantragte mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2002 beim Bezirksgericht Gmunden deren gerichtlichen Erlag gemäß Paragraph 1425, ABGB, der mit Beschluss dieses Gerichtes vom 30. Oktober 2002, AZ 1 Nc 1110/02s, auch angenommen wurde. Am 21. Oktober 2002 erstattete das Landesgericht Wels als Konkursgericht nach einem Bericht des Masseverwalters Dr. H***** gegen den Erstangeklagten Karl-Heinz S***** eine Pflichtanzeige gemäß Paragraph 177, KO, die noch am selben Tag bei der Staatsanwaltschaft Wels einlangte. Zwischenzeitig war im Konkursverfahren über das Vermögen der S***** GmbH der Verkehrswert der beiden Liegenschaften mit 514.700 Euro festgestellt worden. Die vom Privatbeteiligten (Masseverwalter im Konkurs der S***** GmbH) im Schuldenregulierungsverfahren des Zweitangeklagten Heinrich S***** angemeldete Forderung wurde mit einem Betrag von 270.491 Euro (Verkehrswert der Liegenschaften abzüglich der vorrangig gesicherten Geldlasten) vom Masseverwalter Mag. Thomas L***** anerkannt.
Mit Notariatsakt vom 7. April 1998 hatte Heinrich S***** seinen Sohn Karl-Heinz S***** zu allen ordentlichen und außerordentlichen Maßnahmen, welche der Betrieb seines damals von ihm geführten Unternehmens erforderlich machen sollte, bevollmächtigt, wobei diese Bevollmächtigung auch insbesondere alle Maßnahmen in Bezug auf seine Liegenschaften EZ 1 und EZ 3, KG 42124 Kampesberg, BG Gmunden umfasste.
Nach der Vorstellung der beiden Angeklagten sollte durch die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß § 364c ABGB zugunsten des Erstangeklagten auf den nach wie vor im grundbücherlichen Eigentum des Zweitangeklagten stehenden Liegenschaften diese dem exekutiven Zugriff seiner Gläubiger entzogen werden, wobei sich beide Angeklagte bewusst mit der "durch die Eintragung des Verbots bewirkten Vermögensverringerung und daraus resultierenden Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger des Zweitangeklagten abgefunden haben". Da beide Angeklagte von Befriedigungsrechten von Gläubigern in einer Höhe von mehr als 40.000 Euro ausgingen und sich damit abfanden, haben sie nach Ansicht des Tatgerichtes durch ihr Verhalten jeweils den Tatbestand des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht (US 7).Nach der Vorstellung der beiden Angeklagten sollte durch die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß Paragraph 364 c, ABGB zugunsten des Erstangeklagten auf den nach wie vor im grundbücherlichen Eigentum des Zweitangeklagten stehenden Liegenschaften diese dem exekutiven Zugriff seiner Gläubiger entzogen werden, wobei sich beide Angeklagte bewusst mit der "durch die Eintragung des Verbots bewirkten Vermögensverringerung und daraus resultierenden Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger des Zweitangeklagten abgefunden haben". Da beide Angeklagte von Befriedigungsrechten von Gläubigern in einer Höhe von mehr als 40.000 Euro ausgingen und sich damit abfanden, haben sie nach Ansicht des Tatgerichtes durch ihr Verhalten jeweils den Tatbestand des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, und Absatz 2, StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht (US 7).
Dennoch kam eine Verurteilung der beiden Angeklagten nach Ansicht des Schöffengerichtes nicht in Betracht, weil zum einen die Anklage von einer Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger der S***** GmbH ausgegangen sei, welche aber zum Tatzeitpunkt vom 8. Juli 2002 tatsächlich nicht Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften war, zum anderen stützte es den Freispruch vorrangig darauf, dass beiden Angeklagten der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB zugute komme.Dennoch kam eine Verurteilung der beiden Angeklagten nach Ansicht des Schöffengerichtes nicht in Betracht, weil zum einen die Anklage von einer Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger der S***** GmbH ausgegangen sei, welche aber zum Tatzeitpunkt vom 8. Juli 2002 tatsächlich nicht Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften war, zum anderen stützte es den Freispruch vorrangig darauf, dass beiden Angeklagten der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach Paragraph 167, Absatz eins, und Absatz 2, Ziffer 2, StGB zugute komme.
Im Hinblick auf die Unterfertigung der Löschungserklärung in Bezug auf das Belastungs- und Veräußerungsverbot am 11. September 2002 bei einem öffentlichen Notar und deren Hinterlegung beim Bezirksgericht Gmunden mit Eingabe vom 17. Oktober 2002, der erst zeitlich nachfolgenden Anzeige gemäß § 177 KO durch das Konkursgericht vom 21. Oktober 2002 an die Staatsanwaltschaft Wels, wodurch letztere (als eine Behörde iSd § 151 Abs 3 StGB) Kenntnis vom Verschulden (zumindest) des Erstangeklagten erlangt habe, sei nach Auffassung der Tatrichter die Ausstellung der Löschungserklärung ohne Zwang und auch rechtzeitig vor Kenntnis der Strafverfolgungsbehörde vom Verschulden der Angeklagten erfolgt. Überdies sei von einer gänzlichen Schadensgutmachung zumindest durch vertragliche Verpflichtung auszugehen, sodass die Voraussetzungen des § 167 Abs 1 und Abs 2 StGB als gegeben anzunehmen seien.Im Hinblick auf die Unterfertigung der Löschungserklärung in Bezug auf das Belastungs- und Veräußerungsverbot am 11. September 2002 bei einem öffentlichen Notar und deren Hinterlegung beim Bezirksgericht Gmunden mit Eingabe vom 17. Oktober 2002, der erst zeitlich nachfolgenden Anzeige gemäß Paragraph 177, KO durch das Konkursgericht vom 21. Oktober 2002 an die Staatsanwaltschaft Wels, wodurch letztere (als eine Behörde iSd Paragraph 151, Absatz 3, StGB) Kenntnis vom Verschulden (zumindest) des Erstangeklagten erlangt habe, sei nach Auffassung der Tatrichter die Ausstellung der Löschungserklärung ohne Zwang und auch rechtzeitig vor Kenntnis der Strafverfolgungsbehörde vom Verschulden der Angeklagten erfolgt. Überdies sei von einer gänzlichen Schadensgutmachung zumindest durch vertragliche Verpflichtung auszugehen, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 167, Absatz eins, und Absatz 2, StGB als gegeben anzunehmen seien.
Dies treffe auch auf den Zweitangeklagten zu, auch wenn dieser nicht unmittelbar in den Vorgang mit der Löschungserklärung eingebunden war. Aufgrund der nach wie vor gültigen Originalvollmacht sei der Erstangeklagte ermächtigt gewesen, den Zweitangeklagten in allen Belangen zu vertreten und für ihn rechtswirksame Erklärungen abzugeben. Unter diesem Aspekt wurde auch die Strafbarkeit des Zweitangeklagten in entsprechender Anwendung der Bestimmung des § 167 Abs 4 StGB durch tätige Reue als aufgehoben gewertet, weshalb hinsichtlich beider Angeklagter ein Freispruch wegen Vorliegen eines Strafaufhebungsgrundes erging.Dies treffe auch auf den Zweitangeklagten zu, auch wenn dieser nicht unmittelbar in den Vorgang mit der Löschungserklärung eingebunden war. Aufgrund der nach wie vor gültigen Originalvollmacht sei der Erstangeklagte ermächtigt gewesen, den Zweitangeklagten in allen Belangen zu vertreten und für ihn rechtswirksame Erklärungen abzugeben. Unter diesem Aspekt wurde auch die Strafbarkeit des Zweitangeklagten in entsprechender Anwendung der Bestimmung des Paragraph 167, Absatz 4, StGB durch tätige Reue als aufgehoben gewertet, weshalb hinsichtlich beider Angeklagter ein Freispruch wegen Vorliegen eines Strafaufhebungsgrundes erging.