Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 321 Abs 2 StPO hat die den Geschworenen zu erteilende schriftliche Rechtsbelehrung neben der Klarstellung des Verhältnisses der einzelnen Fragen zueinander sowie der Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes - somit nach abstrakten Gesichtspunkten ohne Bezugnahme auf konkrekte Tatumstände (vgl Mayerhofer/Hollaender, StPO5 § 321 E 8a) - zu enthalten.Nach Paragraph 321, Absatz 2, StPO hat die den Geschworenen zu erteilende schriftliche Rechtsbelehrung neben der Klarstellung des Verhältnisses der einzelnen Fragen zueinander sowie der Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes - somit nach abstrakten Gesichtspunkten ohne Bezugnahme auf konkrekte Tatumstände vergleiche Mayerhofer/Hollaender, StPO5 Paragraph 321, E 8a) - zu enthalten.
Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt ist Gegenstand der im Anschluss an die Rechtsbelehrung durchzuführenden Besprechung (§ 323 Abs 2 StPO). Deren Inhalt kann nicht zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden (vgl Mayerhofer/Hollaender, StPO5 § 323 E 1 sowie § 345 Z 8 E 2). Die vom Beschwerdeführer vermisste Erörterung konkreter Umstände des Falles wurde somit gesetzeskonform in die schriftliche Rechtsbelehrung nicht aufgenommen.Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt ist Gegenstand der im Anschluss an die Rechtsbelehrung durchzuführenden Besprechung (Paragraph 323, Absatz 2, StPO). Deren Inhalt kann nicht zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden vergleiche Mayerhofer/Hollaender, StPO5 Paragraph 323, E 1 sowie Paragraph 345, Ziffer 8, E 2). Die vom Beschwerdeführer vermisste Erörterung konkreter Umstände des Falles wurde somit gesetzeskonform in die schriftliche Rechtsbelehrung nicht aufgenommen.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zu verwerfen. Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten eine lebenslange Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es drei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen (zuletzt vom 31. Oktober 2002), die heimtückische und grausame Begehung der Tat, den Umstand, dass der Angeklagte bei der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit des Opfers ausnützte, und sein Verhalten nach der Tat, indem er die minderjährigen Kinder alleine mit dem getöteten Opfer in der Wohnung zurückließ, als erschwerend und keinen Umstand als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe an.
Vom Erstgericht wurde jedoch entgegen dem Berufungsvorbringen dem gravierenden Handlungs- und Gesinnungsunwert unter Berücksichtigung des einschlägig belasteten Vorlebens des Angeklagten durch Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe angemessen Rechnung getragen. Er selbst gab in der Hauptverhandlung an, am frühen Morgen des 23. Jänner 2003 mit nachgemachten Schlüsseln in die Wohnung seiner geschiedenen Frau gelangt zu sein, nachdem sie sich zur Arbeit begeben hatte, auf den unbewaffneten Mann, den er im Schlafzimmer antraf, mit dem Messer ab jenem Moment eingestochen zu haben, als dieser sich zum Bett bückte, den Wehrlosen mit zahlreichen Stichen getötet und dann unter Zurücklassung seiner Kinder die Wohnung verlassen zu haben. Der Angeklagte betonte, dass er auch seine frühere Frau umgebracht hätte, wenn er sie mit dem Mann im Bett vorgefunden hätte. Er wies auch über das Tatgeschehen hinaus auf seine Gewaltbereitschaft hin (S 421, 425 bis 431, 437, 443 f, 451 bis 457, 463/II).
Die besondere Intensität des Angriffs und die Wehrlosigkeit des Opfers gehen auch aus den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen hervor (S 499 ff/II).
Unter Abwägung der Zahl und des Gewichtes der Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) ist eine lebenslange Freiheitsstrafe sowohl der gravierenden Täterschuld als auch dem bedeutenden Unrechtsgehalt der Tat angemessen.Unter Abwägung der Zahl und des Gewichtes der Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) ist eine lebenslange Freiheitsstrafe sowohl der gravierenden Täterschuld als auch dem bedeutenden Unrechtsgehalt der Tat angemessen.
Demgemäß musste auch die Berufung erfolglos bleiben. Über den Angeklagten wurde im Verfahren 052 E Hv 170/02b des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Urteil vom 31. Oktober 2002 eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt. Diese bedingte Nachsicht wurde zugleich mit dem angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf § 55 Abs 1 StGB widerrufen.Demgemäß musste auch die Berufung erfolglos bleiben. Über den Angeklagten wurde im Verfahren 052 E Hv 170/02b des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Urteil vom 31. Oktober 2002 eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt. Diese bedingte Nachsicht wurde zugleich mit dem angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf Paragraph 55, Absatz eins, StGB widerrufen.
Der dagegen gerichteten Beschwerde ist zwar darin beizupflichten, dass die Heranziehung der genannten Bestimmung verfehlt war, weil die Urteile zu einander nicht im Verhältnis des § 31 StGB stehen. Für den Angeklagten ist jedoch daraus im Ergebnis nichts zu gewinnen. Die erwähnte Vorstrafe beruht auf einer Vielzahl von Gewaltdelikten. Sie vermochte den Angeklagten, der schon damals das Haftübel im Zuge einer Untersuchungshaft verspürte, nicht von massiv aggravierter Straffälligkeit nach nicht einmal drei Monaten der mit drei Jahren bestimmten Probezeit abzuhalten. Demnach war der Widerruf gemäß § 53 Abs 1 StGB geboten.Der dagegen gerichteten Beschwerde ist zwar darin beizupflichten, dass die Heranziehung der genannten Bestimmung verfehlt war, weil die Urteile zu einander nicht im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehen. Für den Angeklagten ist jedoch daraus im Ergebnis nichts zu gewinnen. Die erwähnte Vorstrafe beruht auf einer Vielzahl von Gewaltdelikten. Sie vermochte den Angeklagten, der schon damals das Haftübel im Zuge einer Untersuchungshaft verspürte, nicht von massiv aggravierter Straffälligkeit nach nicht einmal drei Monaten der mit drei Jahren bestimmten Probezeit abzuhalten. Demnach war der Widerruf gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB geboten.
Daher war auch der Beschwerde ein Erfolg zu versagen. Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Daher war auch der Beschwerde ein Erfolg zu versagen. Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.