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Entscheidung 15 Os 76/95×

Entscheidung 15 Os 76/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os76/95(15Os77/95)

Entscheidungsdatum

20.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pointner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ronald A***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Bajram As***** sowie über die Berufungen des Angeklagten Driton As***** - auch soweit sie als Beschwerde nach Paragraph 498, Absatz 3, StPO zu betrachten ist - und der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten Ronald A*****, Driton As*****, Bajram As***** und Markus G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 6. Dezember 1994, GZ 35 römisch fünf r 979/94-102, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO gleichzeitig verkündeten Beschluß desselben Gerichtes nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Driton As***** (auch soweit sie als Beschwerde nach Paragraph 498, Absatz 3, StPO zu betrachten ist) und Bajram As***** sowie der Staatsanwaltschaft und über deren Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Bajram As***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die (zur Tatzeit) Jugendlichen Ronald A***** und Markus G***** wurden zugleich mit den erwachsenen Angeklagten Driton As***** und Bajram As***** (insoweit abweichend von der wegen Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB erhobenen Anklage - ON 64) des Vergehens der (zu ergänzen: schweren) Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB (römisch eins.) sowie Ronald A***** und Bajram As***** überdies des Vergehens der Körperverletzng nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Danach haben in Linz

(zu römisch eins.) Ronald A*****, Driton As*****, Bajram As***** und Markus G***** am 14.Mai 1994 im bewußten und gewollten Zusammenwirken (als Mittäter gemäß Paragraph 12, erster Fall StGB) dem Bernhard M***** dadurch, daß sie ihm abwechselnd zahlreiche kräftige und gezielte Fußtritte gegen Kopf und Oberkörper versetzten, eine an sich schwere, mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsstörung verbundene Körperverletzung, nämlich eine Kahnbeinfraktur an der linken Hand, eine Nasenbeinfraktur ohne Verschiebung (zu ergänzen: der Bruchstücke), eine Gehirnerschütterung, eine Prellung der linken Schulter sowie eine Rißquetschwunde am Hinterkopf, zugefügt;

(zu römisch zwei.) Bajram As***** und Roland A***** am 26.Mai 1994 als Mittäter nachgenannte Personen durch Versetzen von Schlägen und Kratzen vorsätzlich am Körper verletzt, wobei

a) Johann B***** eine Prellung am linken Augenbrauenbereich und

b) Richard Ma***** mehrere Hautabschürfungen am rechten Hautrücken und Ellbogen erlitten.

Das Schöffengericht faßte zugleich mit dem Urteil den Beschluß (S 169/II in Verbindung mit US 4 f), gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf bedingter Strafnachsichten bei Driton As*****, Bajram As***** und Markus G***** - bei Driton As***** überdies vom Widerruf einer bedingten Entlassung, diesfalls mit Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre - abzusehen.

Rechtliche Beurteilung

Während Driton As***** und die Staatsanwaltschaft ihre angemeldeten - unausgeführt gebliebenen - Nichtigkeitsbeschwerden vergleiche ON 103 und 104) in der Folge ausdrücklich zurückzogen vergleiche den Schriftsatz des Verteidigers vom 30.Mai 1995, beim Obersten Gerichtshof am 1.Juni 1995 eingelangt, und die Note der Staatsanwaltschaft vom 6.Juni 1995, am 7.Juni 1995 beim Landesgericht Linz eingelangt), bekämpft der Angeklagte Bajram As***** nur den Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung (römisch eins. des Urteilssatzes) mit einer auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Den Strafausspruch fechten lediglich die Angeklagten Driton und Bajram As***** sowie die Staatsanwaltschaft betreffend alle vier Angeklagten mit Berufung an.

Die Staatsanwaltschaft beschwert sich überdies gegen den gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO gefaßten Beschluß.

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer die in der Beschwerdeschrift angeführten Urteilsfeststellungen als fehlerhaft begründet (Ziffer 5,):

  • Strichaufzählung
    die Urteilsannahme (US 5 f: "Diese Verletzung [Fraktur des Kahnbeines] entstand, als sich Bernhard M***** [am Boden liegend] schützend die Hände vor das Gesicht hielt") sei unzureichend begründet, weil sie das Erstgericht auf "willkürliche Annahmen" stütze, sich über die Ausführungen des Sachverständigen hinwegsetze, mit "unstatthaften Vermutungen zu Lasten des Angeklagten operiere" und sich mit einer bloßen "Scheinbegründung" begnüge (römisch eins.a der Beschwerdeschrift);

  • Strichaufzählung
    die erstgerichtliche Konstatierung zum Vorsatz, M***** schwer verletzen zu wollen (US 16 zweiter und dritter Absatz in Verbindung mit US 17 letzter Absatz), sei aktenwidrig, weil das Schöffengericht diesen ausschließlich"aus der Tat an sich" erschließe und auf eine Aussage gründe, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht gemacht habe, und daher dessen Aussage unrichtig wiedergebe (römisch eins.b der Beschwerdeschrift);

  • Strichaufzählung
    auch die Tatsachenfeststellung (US 5 vorletzter Absatz), derzufolge Markus G*****, Driton und Bajram As***** dem Zeugen M***** zahlreiche kräftige und gezielte Fußtritte gegen Gesicht und Kopf versetzt hatten, von denen einige auch den Oberkörper des Opfers getroffen hatten, sei unzureichend begründet, weil sich schon aus der vom Zeugen M***** in der Hauptverhandlung vergleiche 125 mitte und 131 vierter Absatz/II) genannten Anzahl von "zusammen sicher mehr als zehn Fußtritten", durch A***** (mehr als fünf), Driton As***** und G***** (nach dessen Geständnis dreimal) schon rechnerisch ergebe, daß Bajram As***** keinesfalls zugetreten habe (römisch eins.c der Beschwerdeschrift);

  • Strichaufzählung
    schließlich werde mit der Feststellung, "daß es im Lokal nicht besonders gut beleuchtet gewesen ist" (US 12 zweiter Absatz), die entscheidende Tatsache über die Lichtverhältnisse am Ort der Auseinandersetzung unrichtig wiedergegeben bzw durch Vermutungen ergänzt, zumal sie mit der Aussage des Zeugen At***** (139/II) in Widerspruch stünde (römisch eins.d der Beschwerdeschrift).

Diesem Vorbringen ist zunächst allgemein zu erwidern:

Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung liegt nur dann vor, wenn für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen überhaupt keine Gründe oder bloße Scheingründe angegeben sind oder wenn sich aus den angeführten Gründen nach den Denkgesetzen und nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen läßt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. Der formelle Nichtigkeitsgrund haftet einem Urteil jedoch dann nicht an, wenn die dafür angeführten Gründe dem Beschwerdeführer bloß nicht genug überzeugend scheinen oder wenn neben dem folgerichtig gezogenen Schluß auch noch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen denkbar sind; denn dann liegt eben eine freie richterliche Beweiswürdigung vor, die im Nichtigkeitsverfahren nicht bekämpft werden kann (Foregger/Kodek StPO6 S 397 f).

Aktenwidrig hinwieder ist ein Urteil nur dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage, einer Urkunde oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (EvBl 1972/17).

Unter dem Blickwinkel dieser rechtlichen Darlegungen ist dem Erstgericht in dem hier zu beurteilenden Fall - der Beschwerde zuwider - kein formeller Begründungsfehler in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes unterlaufen. Es hat nämlich in einer Gesamtschau aller vorhandenen Verfahrensergebnisse (einschließlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Teilaspekte) sowie unter Berücksichtigung des persönlich gewonnenen Eindrucks in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) mit zureichender (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), aktengetreuer und denkmöglicher Begründung die (jedwede aktive Teilnahme in Abrede stellende) Verantwortung des Angeklagten Bajram As***** insgesamt als unglaubwürdig beurteilt und alle wesentlichen Feststellungen der zur Verwirklichung der objektiven und subjektiven Tatseite des in Rede stehenden Vergehens erforderlichen Tatsachen einwandfrei begründet:

Daß die schwere Verletzung (Fraktur des Kahnbeines) M*****s nach Meinung der Tatrichter nicht durch einen (vom Angeklagten A***** geführten Karatetritt ins Gesichts ausgelösten) Sturz entstanden ist, wie es der Angeklagte Bajram As***** Glauben machen will, sondern durch zahlreiche kräftige Fußtritte aller Angeklagten gegen das "zu Boden gegangene" - demnach nicht ungebremst gestürzte - Opfer, das sich dabei die Hände schützend vor das Gesicht hielt, wodurch dieser Körperteil gleichsam ein "Widerlager" bildete, findet in der vom gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr.H***** dargelegten (gleichermaßen wahrscheinlichen) Entstehungsvariante (141, 147 ff/II) eine zureichende Deckung (US 14 f). Von einer willkürlichen Annahme oder einer bloßen Scheinbegründung kann daher keine Rede sein.

Entgegen der Beschwerdebehauptung stützt das Schöffengericht den (zumindest bedingten) Verletzungsvorsatz sowohl in bezug auf das Grunddelikt des Paragraph 83, Absatz eins, StGB als auch bezüglich des schweren Verletzungserfolges nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB (für dessen Zurechnung nach Paragraph 7, Absatz 2, StGB bereits Fahrlässigkeit genügt) keineswegs auf eine Aussage des Beschwerdeführers, sondern zutreffend auf die spezifische Gewalteinwirkung der vier Angeklagten auf den besonders verletzungsanfälligen Kopfbereich (US 16 ff). Bei derart gefährlichen und in der Regel folgenschweren Tätlichkeiten ist nicht entscheidend, daß der Beschwerdeführer ein "entsprechendes Wissen" um den Eintritt schwerer oder tödlicher Verletzungsfolgen (im Gegensatz zum Angeklagten G***** - 123/II) nicht ausdrücklich eingestanden hat.

Angesichts dessen, daß sich Bernhard M***** außerstande sah, eine exakte Anzahl von Tritten anzugeben und diese den einzelnen Tätern zuzuordnen (89 f/I, 125 ff/II), ist auch aus den in der Beschwerdeschrift angestellten - ohnedies kein mathematisch exaktes Ergebnis bringenden - rechnerischen Überlegungen und Mutmaßungen, welche im übrigen die (auch Bajram As***** eindeutig belastende) Aussage des Zeugen Peter At***** (79 f/I; 135 ff/II) völlig außer acht lassen, für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen.

Was schließlich die "Lichtverhältnisse" im tatgegenständlichen Lokal anlangt, rückt der Zeuge At***** selbst dessen von der Beschwerde aufgegriffene partielle Aussagenpassage ins rechte Licht, indem er seine aus ca zwei Meter Entfernung gemachten Wahrnehmungen vergleiche 139/II) detailliert und ausführlich schildert, was bei "Finsterheit" unmöglich gewesen wäre. Kommt noch hinzu, daß sich weder die Angeklagten noch einer von den sonstigen Zeugen auf eine durch mangelnde Beleuchtung bedingte markante Einschränkung ihrer Wahrnehmungsfähigkeit berufen hat.

Zusammenfassend vermögen daher die bloß auf einzelnen, aus dem Zusammenhang gerissenen, teils unerheblichen und isoliert betrachteten Verfahrensergebnissen beruhenden Beschwerdeargumente in keinem Punkt einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen, sondern bekämpfen ausschließlich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Lösung der Schuldfrage.

Soweit mit dem Beschwerdevorbringen in den Punkten römisch eins.c und d überdies (undifferenziert) "sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen" (Ziffer 5, a) geltend gemacht werden, vermag der Oberste Gerichtshof nach Prüfung der gesamten Aktenlage diese Bedenken nicht zu teilen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen - auch soweit sie bei Driton As***** als Beschwerde gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO zu betrachten ist - sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E39832 15D00765

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0150OS00076.95.0720.000

Dokumentnummer

JJT_19950720_OGH0002_0150OS00076_9500000_000

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