Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 77/26a×

Entscheidung 15 Os 77/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

15Os77/26a

Entscheidungsdatum

03.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * W* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * A* und * N* sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 20. Februar 2026, GZ 37 Hv 91/25z-325, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten * A* und * N* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Angeklagte * A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A./1./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A./2./), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG (A./3./), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (A./4./), des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (A./5./), der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (A./6./), des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (A./8./), der Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (A./9./1./ und A./9./3./ bis A./9./6./), der Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB (A./9./2./ und A./9./7./) sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz erster und zweiter Fall, Absatz 2,, Absatz 3, SMG (D./2./) und der Angeklagte * N* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG (B./1./), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG (B./2./), des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (B./3./) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz erster und zweiter Fall, Absatz 2,, Absatz 3, SMG (D./2./) schuldig erkannt.

[2]              Danach haben in A* und andernorts

A./ A*

1./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung anderen überlassen, und zwar

1./1./ von August 2024 bis Februar 2025 dem * E* insgesamt zumindest 102 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 22,1 % und insgesamt zumindest 443 Gramm Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,01 %, indem er es ihm großteils verkaufte, teils unentgeltlich zur Verfügung stellte;

1./2./ im Oktober 2024 der * W* zumindest 300 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 64,17 %, indem er ihr zwei Blöcke Kokain zur Aufbewahrung, Streckung, Portionierung, Verpackung und zum späterem Verkauf überbrachte;

1./3./ Ende des Jahres 2024 der W* ca 50 Gramm Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,01 %, indem er es ihr zur Lieferung an * B* übergab;

1./4./ im Jänner 2025 der W* ca 1,9 Kilogramm Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,01 %, indem er es ihr zur Aufbewahrung und zum späteren Verkauf überbrachte;

1./5./ von Juni 2024 bis 19. März 2025 eine unbekannte Menge Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,01 % der * Af*und der * J*, indem er es ihnen unentgeltlich zur Verfügung stellte;

1./6./ im November/Dezember 2024 dem * P* 1 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 22,1 % und ca 8 Gramm Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,01 %, indem er es ihm unentgeltlich zur Verfügung stellte;

1./7./ am 15. März 2025 ca 20 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 22,1 % unbekannten Abnehmern, indem er es ihnen unentgeltlich zur Verfügung stellte;

2./ von Ende Februar bis 12. März 2025 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung * Wi* und * Ar* dazu bestimmt, am 12. März 2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 556,6 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 82,2 %, durch Transport mit dem PKW aus der Schweiz aus- und in Österreich einzuführen, indem er sie mit der Lieferung des Suchtgifts beauftragte;

3./ von Mai 2024 bis 19. März 2025 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabis (Wirkstoff: THCA und Delta-9-THC) und Kokain, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen;

4./ Ende Oktober/Anfang November 2024 W* durch die Äußerung, dass er ihre Eltern umbringen und ihren Hund aufschlitzen werde, gefährlich mit der Zufügung einer Körperverletzung und einer Verletzung am Vermögen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

5./ am 4. Februar 2025 W* durch die Übermittlung einer WhatsApp-Nachricht mit dem Inhalt „Dir schneide ich sonst das tattoo raus“, mithin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung, nämlich zur Entfernung ihrer A* zeigenden Tätowierung, zu nötigen versucht;

6./ W* am Körper verletzt, und zwar

6./1./ am 6. Februar 2025 durch Versetzen mehrerer Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht und eines Tritts gegen das Gesäß in Form von Rötungen im Gesicht und eines Hämatoms am Gesäß;

6./2./ am 14. Februar 2025 durch Versetzen mehrerer Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht in Form von Rötungen im Gesicht;

8./ in einem unbekannten Zeitraum bis zur Sicherstellung am 19. März 2025, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe (Paragraph 17, WaffG), nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen;

9./ nachgenannte Personen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, teils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG (zu 9./1./ und 9./3./ bis 9./6./), teils mit einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (zu 9./2./ und 9./7./), falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigungen falsch waren, und zwar

1./ * M* dadurch, dass er bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 24. Juli 2025 behauptete, dass W* die von * Ap* übergebenen 120 Gramm Kokain mit einer „K*“ in Baggies aufgestreckt und verkauft habe;

2./ * S* dadurch, dass er in seinem Beweisantrag vom 11. Juli 2025 behauptete, dass dieser in die Geschäfte von W* involviert gewesen sei, und diese Behauptung bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 24. Juli 2025 aufrecht hielt;

3./ * G* dadurch, dass er in seinem Beweisantrag vom 11. Juli 2025 behauptete, dass dieser in die Geschäfte von W* involviert gewesen sei, und er bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 24. Juli 2025 behauptete, dass G* den Kauf von Kokain von Ap* und den Kauf von Speed von * Kr* finanziere und er wisse, dass G* der W* ca im September 2024 einmal 3.500 Euro für den Ankauf von Kokain bei Ap* und ca im November 2024 einmal 5.000 Euro für den Ankauf von Speed bei Kr* gegeben habe;

4./ Ap* dadurch, dass er in seinem Beweisantrag vom 11. Juli 2025 behauptete, dass dieser mit W* „in Kontakt und involviert“ gewesen sei, und er bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 24. Juli 2025 behauptete, dass Ap* ihm bei einem Festival 3 Gramm Kokain verkauft und W* Anfang September 2024 von Ap* 120 Gramm Kokain zum Gesamtpreis von 3.500 Euro angekauft habe;

5./ Kr* dadurch, dass er bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 24. Juli 2025 behauptete, dass W* 1,9 Kilogramm Speed von diesem gekauft habe;

6./ * Ö* dadurch, dass er bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 24. Juli 2025 behauptete, dass K* sein Speed von diesem bekomme und Kr* ihm im Beisein von Ö* gesagt habe, dass er das Speed, das er an W* verkauft habe, von Ö* gekauft habe;

7./ * Kö* dadurch, dass er bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 24. Juli 2025 behauptete, dass es sich bei diesem um einen weiteren Komplizen des Suchtmittelhandels von W* handle und diese Kö* bei einem Treffen Ende Jänner oder Anfang Februar 2025 50 Kapseln Kokain gebracht habe, die er verkaufen sollte;

B./ N*

1./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu den in Punkt A./1./ angeführten strafbaren Handlungen des A* im Ausmaß des Überlassens von 200 bis 300 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 22,1 %, sohin in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, beigetragen, indem er für die Sicherheit des Genannten bei der Organisation und Abwicklung der Suchtgiftgeschäfte sorgte und Aufpasserdienste leistete, bei der Streckung, Portionierung und Verpackung des Suchtgifts mitwirkte und Erlöse aus den Suchtgiftverkäufen von W* entgegennahm;

2./ von Juli 2024 bis 19. März 2025 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen;

3./ in einem unbekannten Zeitraum bis zur Sicherstellung am 19. März 2025, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen (Paragraph 17, WaffG), nämlich einen Schlagring und ein Messerarmband, unbefugt besessen;

D./ als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar

2./ A* und * N* mit W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken dadurch, dass sie am 12. März 2025 die in Punkt A./2./ angeführte Lieferung von 556,6 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 82,2 % von Wi* und * Ar* übernahmen.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Gegen dieses Urteil richten sich die von A* aus „§ 281 Absatz eins, Ziffer eins –, 11, StPO“ und von N* aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, welche ihr Ziel verfehlen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*:

[4]         Die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert achtet (RIS-Justiz RS0115902). Dies missachtet der Rechtsmittelwerber, indem er sein Vorbringen undifferenziert auf „§ 281 Absatz eins, Ziffer eins –, 11, StPO“ stützt. Sich daraus ergebende Unklarheiten gehen zu Lasten des Angeklagten vergleiche RIS-Justiz RS0100183).

[5]         Weshalb betreffend A./1./, A./2./ und D./2./ des Schuldspruchs die Feststellungen die Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nicht tragen sollten (inhaltlich Ziffer 10,), legt der Nichtigkeitswerber nicht dar vergleiche US 13 ff).

[6]         Zu A./1./1./ bis A./1./7./ bringt der Rechtsmittelwerber vor, es wäre nicht nachvollziehbar, wie das Erstgericht zu den Feststellungen der jeweiligen Reinheitsgehalte komme (inhaltlich Ziffer 5, vierter Fall). Die Beschwerde unterlässt es aber prozessordnungswidrig, die Gesamtheit der Entscheidungsgründe zu berücksichtigen vergleiche US 36; RIS-Justiz RS0119370).

[7]         Indem der Angeklagte moniert, das Erstgericht hätte ein Sachverständigengutachten anordnen müssen (inhaltlich Ziffer 5 a, als Aufklärungsrüge), lässt er die gebotene Darlegung vermissen, wodurch er an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0115823).

[8]         Entgegen dem weiteren Vorbringen (inhaltlich Ziffer 5, erster Fall) besteht betreffend A./1./1./ bis A./1./7./ des Schuldspruchs keine Unklarheit hinsichtlich der Reinsubstanzgehalte der Suchtgifte (US 13 ff).

[9]              Zu A./2./ des Schuldspruchs „rügt der Zweitangeklagte ebenfalls die Feststellungen zu der kriminellen Vereinigung und der Menge, bzw Qualität des Suchtgifts“, verabsäumt es dabei aber, einen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt zu bezeichnen.

[10]       Weshalb zu A./3./ des Schuldspruchs Feststellungen zur besessenen Menge sowie zum Reinhaltsgehalt der THCA, Delta-9-THC und Cocain enthaltenden Substanzen erforderlich sein sollten, macht die Beschwerde (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) nicht klar vergleiche jedoch RIS-Justiz RS0116565).

[11]       Indem der Rechtsmittelwerber zu A./9./ die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 19 f) schlicht bestreitet, verfehlt er prozessordnungskonforme Darstellung der Nichtigkeit aus Ziffer 9, Litera a, vergleiche RIS-Justiz RS0099810).

[12]       Dass der Rechtsmittelwerber in der Hauptverhandlung am 22. Dezember 2025 gegen seinen Willen aus dem Verhandlungssaal abgeführt wurde, ergibt sich aus dem Protokoll über diesen Verhandlungstag nicht vergleiche ON 282). Jedenfalls verabsäumt er es, in seiner Nichtigkeitsbeschwerde die Fundstelle des kritisierten Vorgangs zu bezeichnen vergleiche jedoch RIS-Justiz RS0124172). Sollte sich das Vorbringen auf die in Paragraph 250, Absatz eins, StPO vorgesehene Entfernung des Angeklagten aus dem Verhandlungssaal für die Dauer der Vernehmung der Mitangeklagten in der Hauptverhandlung am 19. November 2025 (ON 253, 5) beziehen, so ist dem Rechtsmittelwerber zu entgegnen, dass das Fehlen einer Begründung für diese Verfügung des Vorsitzenden nicht mit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO bedroht ist.

[13]       Das Vorbringen, dass das Schöffengericht in der Hauptverhandlung am 23. Jänner 2026 „nur mit einem Ersatzschöffen besetzt war“ (inhaltlich Ziffer eins,), geht schon mangels rechtzeitiger Rüge ins Leere vergleiche ON 302, 1 f; vergleiche im Übrigen Paragraph 221, Absatz 4, StPO).

[14]       Soweit der Angeklagte moniert, dass über die in Schriftsätzen gestellten Beweisanträge vom 11. und vom 16. Februar 2026 (ON 313 und ON 315) „bis heute nicht formell beschieden“ wurde, übersieht er, dass nur in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge die Geltendmachung des inhaltlich angesprochenen Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ermöglichen (RIS-Justiz RS0099178).

[15]       Indem sich der Angeklagte darüber beschwert (inhaltlich neuerlich Ziffer 4,), dass das Erstgericht mehrere von ihm beantragte Zeugen nicht geladen habe, verabsäumt er, die Fundstellen der behaupteten Antragstellung innerhalb des umfangreichen Protokolls über die an mehreren Tagen durchgeführte Hauptverhandlung zu nennen. Damit bringt er den inhaltlich angesprochenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0124172 [T10 und T12]).

[16]          Das weitere Vorbringen, Akteninhalte wären im Rahmen des Ermittlungsverfahrens an unbefugte Dritte nach außen gelangt, Zeugen wären manipuliert worden, die Ermittlungsbehörden hätten den Inhalt des Handys des Rechtsmittelwerbers gelöscht, er wäre gegen seinen Willen von * L* in der Justizanstalt Salzburg besucht worden und am zweiten Tag der Hauptverhandlung wäre nicht alles aufgenommen worden, lässt sich keinem Nichtigkeitsgrund zuordnen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N*:

[17]       Der (erkennbar auf B./1./ und D./2./ abzielenden) Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des * Öz* zum Beweis dafür, dass „seitens der Erstangeklagten dem Drittangeklagten eine Nachricht überbracht wurde mit dem Inhalt, dass er das Beisein beim Verpacken zugestehen sollte und sie dann positiv für ihn dann in der Verhandlung aussagen wird“ (ON 324 S 17), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes muss einem Beweisantrag nämlich zu entnehmen sein, warum die begehrte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung sei (Paragraph 55, Absatz eins und 2 StPO; RIS-Justiz RS0107040). Ausführungen dazu enthält der Beweisantrag jedoch nicht. Das in der Beschwerde nachgetragene Vorbringen ist aufgrund des sich aus dem Wesen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099117).

[18]       Die zu B./1./ einen Entfall der Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG anstrebende Subsumtionsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich Ziffer 10,) legt nicht dar, welche zusätzlichen Feststellungen zur Willenseinigung für eine Subsumtion unter die genannte Bestimmung erforderlich wären, und erklärt auch nicht, weshalb es für das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung einer bestimmten Organisationsstruktur bedürfen sollte vergleiche RIS-Justiz RS0087910 [T5]; Plöchl in WK2 StGB Paragraph 278, Rz 10).

[19]       Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[20]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148445

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00077.26A.0903.000

Im RIS seit

17.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260903_OGH0002_0150OS00077_26A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung