Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Angeklagte * A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (A./1./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (A./2./), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (A./3./), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A./4./), des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (A./5./), der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A./6./), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (A./8./), der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (A./9./1./ und A./9./3./ bis A./9./6./), der Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (A./9./2./ und A./9./7./) sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall, Abs 2, Abs 3 SMG (D./2./) und der Angeklagte * N* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG (B./1./), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (B./2./), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (B./3./) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall, Abs 2, Abs 3 SMG (D./2./) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Angeklagte * A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A./1./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A./2./), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG (A./3./), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (A./4./), des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (A./5./), der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (A./6./), des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (A./8./), der Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (A./9./1./ und A./9./3./ bis A./9./6./), der Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB (A./9./2./ und A./9./7./) sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz erster und zweiter Fall, Absatz 2,, Absatz 3, SMG (D./2./) und der Angeklagte * N* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG (B./1./), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG (B./2./), des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (B./3./) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz erster und zweiter Fall, Absatz 2,, Absatz 3, SMG (D./2./) schuldig erkannt.
[2] Danach haben in A* und andernorts
A./ A*
1./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung anderen überlassen, und zwar1./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung anderen überlassen, und zwar
1./1./ von August 2024 bis Februar 2025 dem * E* insgesamt zumindest 102 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 22,1 % und insgesamt zumindest 443 Gramm Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,01 %, indem er es ihm großteils verkaufte, teils unentgeltlich zur Verfügung stellte;
1./2./ im Oktober 2024 der * W* zumindest 300 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 64,17 %, indem er ihr zwei Blöcke Kokain zur Aufbewahrung, Streckung, Portionierung, Verpackung und zum späterem Verkauf überbrachte;
1./3./ Ende des Jahres 2024 der W* ca 50 Gramm Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,01 %, indem er es ihr zur Lieferung an * B* übergab;
1./4./ im Jänner 2025 der W* ca 1,9 Kilogramm Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,01 %, indem er es ihr zur Aufbewahrung und zum späteren Verkauf überbrachte;
1./5./ von Juni 2024 bis 19. März 2025 eine unbekannte Menge Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,01 % der * Af*und der * J*, indem er es ihnen unentgeltlich zur Verfügung stellte;
1./6./ im November/Dezember 2024 dem * P* 1 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 22,1 % und ca 8 Gramm Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,01 %, indem er es ihm unentgeltlich zur Verfügung stellte;
1./7./ am 15. März 2025 ca 20 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 22,1 % unbekannten Abnehmern, indem er es ihnen unentgeltlich zur Verfügung stellte;
2./ von Ende Februar bis 12. März 2025 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung * Wi* und * Ar* dazu bestimmt, am 12. März 2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 556,6 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 82,2 %, durch Transport mit dem PKW aus der Schweiz aus- und in Österreich einzuführen, indem er sie mit der Lieferung des Suchtgifts beauftragte;
3./ von Mai 2024 bis 19. März 2025 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabis (Wirkstoff: THCA und Delta-9-THC) und Kokain, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen;
4./ Ende Oktober/Anfang November 2024 W* durch die Äußerung, dass er ihre Eltern umbringen und ihren Hund aufschlitzen werde, gefährlich mit der Zufügung einer Körperverletzung und einer Verletzung am Vermögen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
5./ am 4. Februar 2025 W* durch die Übermittlung einer WhatsApp-Nachricht mit dem Inhalt „Dir schneide ich sonst das tattoo raus“, mithin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung, nämlich zur Entfernung ihrer A* zeigenden Tätowierung, zu nötigen versucht;
6./ W* am Körper verletzt, und zwar
6./1./ am 6. Februar 2025 durch Versetzen mehrerer Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht und eines Tritts gegen das Gesäß in Form von Rötungen im Gesicht und eines Hämatoms am Gesäß;
6./2./ am 14. Februar 2025 durch Versetzen mehrerer Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht in Form von Rötungen im Gesicht;
8./ in einem unbekannten Zeitraum bis zur Sicherstellung am 19. März 2025, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe (§ 17 WaffG), nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen;8./ in einem unbekannten Zeitraum bis zur Sicherstellung am 19. März 2025, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe (Paragraph 17, WaffG), nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen;
9./ nachgenannte Personen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, teils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG (zu 9./1./ und 9./3./ bis 9./6./), teils mit einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 SMG (zu 9./2./ und 9./7./), falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigungen falsch waren, und zwar9./ nachgenannte Personen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, teils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG (zu 9./1./ und 9./3./ bis 9./6./), teils mit einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (zu 9./2./ und 9./7./), falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigungen falsch waren, und zwar
1./ * M* dadurch, dass er bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 24. Juli 2025 behauptete, dass W* die von * Ap* übergebenen 120 Gramm Kokain mit einer „K*“ in Baggies aufgestreckt und verkauft habe;
2./ * S* dadurch, dass er in seinem Beweisantrag vom 11. Juli 2025 behauptete, dass dieser in die Geschäfte von W* involviert gewesen sei, und diese Behauptung bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 24. Juli 2025 aufrecht hielt;
3./ * G* dadurch, dass er in seinem Beweisantrag vom 11. Juli 2025 behauptete, dass dieser in die Geschäfte von W* involviert gewesen sei, und er bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 24. Juli 2025 behauptete, dass G* den Kauf von Kokain von Ap* und den Kauf von Speed von * Kr* finanziere und er wisse, dass G* der W* ca im September 2024 einmal 3.500 Euro für den Ankauf von Kokain bei Ap* und ca im November 2024 einmal 5.000 Euro für den Ankauf von Speed bei Kr* gegeben habe;
4./ Ap* dadurch, dass er in seinem Beweisantrag vom 11. Juli 2025 behauptete, dass dieser mit W* „in Kontakt und involviert“ gewesen sei, und er bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 24. Juli 2025 behauptete, dass Ap* ihm bei einem Festival 3 Gramm Kokain verkauft und W* Anfang September 2024 von Ap* 120 Gramm Kokain zum Gesamtpreis von 3.500 Euro angekauft habe;
5./ Kr* dadurch, dass er bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 24. Juli 2025 behauptete, dass W* 1,9 Kilogramm Speed von diesem gekauft habe;
6./ * Ö* dadurch, dass er bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 24. Juli 2025 behauptete, dass K* sein Speed von diesem bekomme und Kr* ihm im Beisein von Ö* gesagt habe, dass er das Speed, das er an W* verkauft habe, von Ö* gekauft habe;
7./ * Kö* dadurch, dass er bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 24. Juli 2025 behauptete, dass es sich bei diesem um einen weiteren Komplizen des Suchtmittelhandels von W* handle und diese Kö* bei einem Treffen Ende Jänner oder Anfang Februar 2025 50 Kapseln Kokain gebracht habe, die er verkaufen sollte;
B./ N*
1./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu den in Punkt A./1./ angeführten strafbaren Handlungen des A* im Ausmaß des Überlassens von 200 bis 300 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 22,1 %, sohin in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, beigetragen, indem er für die Sicherheit des Genannten bei der Organisation und Abwicklung der Suchtgiftgeschäfte sorgte und Aufpasserdienste leistete, bei der Streckung, Portionierung und Verpackung des Suchtgifts mitwirkte und Erlöse aus den Suchtgiftverkäufen von W* entgegennahm;
2./ von Juli 2024 bis 19. März 2025 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen;
3./ in einem unbekannten Zeitraum bis zur Sicherstellung am 19. März 2025, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen (§ 17 WaffG), nämlich einen Schlagring und ein Messerarmband, unbefugt besessen;3./ in einem unbekannten Zeitraum bis zur Sicherstellung am 19. März 2025, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen (Paragraph 17, WaffG), nämlich einen Schlagring und ein Messerarmband, unbefugt besessen;
D./ als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwarD./ als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar
2./ A* und * N* mit W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken dadurch, dass sie am 12. März 2025 die in Punkt A./2./ angeführte Lieferung von 556,6 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 82,2 % von Wi* und * Ar* übernahmen.