Die von der Staatsanwaltschaft aus den Nichtigkeitsgründen der Z 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist in folgendem Umfang begründet:Die von der Staatsanwaltschaft aus den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist in folgendem Umfang begründet:
Zur Verfahrensrüge (Z 4) fehlt allerdings schon die Formalvoraussetzung des Vorbehaltes der Nichtigkeitsbeschwerde durch den öffentlichen Ankläger (§ 281 Abs. 3 StPO) nach Verkündung des abweislichen Zwischenerkenntnisses.Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) fehlt allerdings schon die Formalvoraussetzung des Vorbehaltes der Nichtigkeitsbeschwerde durch den öffentlichen Ankläger (Paragraph 281, Absatz 3, StPO) nach Verkündung des abweislichen Zwischenerkenntnisses.
Ausgehend von der in seiner Funktion als "erster leitender Kriminalbeamter" der Bundespolizeidirektion Graz (ON 19, S 66 dA), also amtlich erlangten Kenntnis vom Verdacht des Inverkehrsetzens oder der Überlassung von Suchtgift durch Karl-Heinz A*** und der Erfolglosigkeit der Erhebungen durch die Suchtgiftgruppe, ist aber - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht - die für den Freispruch maßgebliche Überlegung des Erstgerichtes, daß dem Angeklagten die späteren Informationen über die verschärfte Verdachtslage am 29.Oktober 1988 außerdienstlich zukamen und deshalb für ihn keine Verpflichtung zum dienstlichen Einschreiten bestanden hätte, verfehlt:
Eine Verpflichtung zum kriminalpolizeilichen Einschreiten desjenigen, dessen Unterlassen (§ 2 StGB) einen Befugnismißbrauch im Sinne des § 302 StGB darstellt, bestünde nur dann nicht, wenn das Wissen um die Anlaß zur Amtshandlung gebenden Umstände vom Beamten ausschließlich privat erworben worden wäre (vgl. 15 Os 3/90; Bertel im WK § 302 StGB Rz 75, 77 f). Vorliegend wurde aber die Handlungspflicht (§ 2 StGB) des Angeklagten als zur Aufdeckung, Aufklärung und Anzeige gerichtlich strafbarer Handlungen an die Strafverfolgungsbehörde verpflichteten leitenden Kriminalbeamten einer Bundespolizeidirektion (vgl. Bertel aaO Rz 75, 76) schon durch die in amtlicher Eigenschaft bereits erlangte Kenntnis von der Verdachts- und Beweislage ausgelöst. In Verfolgung dessen wäre der Angeklagte daher in seiner amtlichen Funktion weiters verpflichtet gewesen, sein späteres, wenn auch privat, erworbenes Wissen über zusätzliche Verdachtsgründe - nämlich die von einem Casinobediensteten gegenüber dessen Vorgesetzten gemachten Angaben, wonach Karl-Heinz A*** die Frau des ersteren mit Suchtgift versorgt hätte - entsprechend konsequent weiterzugeben. Der auf das Fehlen einer Garantenstellung (§ 2 StGB) gestützte Freispruch des Angeklagten ist somit rechtsirrig und daher nichtig im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO.Eine Verpflichtung zum kriminalpolizeilichen Einschreiten desjenigen, dessen Unterlassen (Paragraph 2, StGB) einen Befugnismißbrauch im Sinne des Paragraph 302, StGB darstellt, bestünde nur dann nicht, wenn das Wissen um die Anlaß zur Amtshandlung gebenden Umstände vom Beamten ausschließlich privat erworben worden wäre vergleiche 15 Os 3/90; Bertel im WK Paragraph 302, StGB Rz 75, 77 f). Vorliegend wurde aber die Handlungspflicht (Paragraph 2, StGB) des Angeklagten als zur Aufdeckung, Aufklärung und Anzeige gerichtlich strafbarer Handlungen an die Strafverfolgungsbehörde verpflichteten leitenden Kriminalbeamten einer Bundespolizeidirektion vergleiche Bertel aaO Rz 75, 76) schon durch die in amtlicher Eigenschaft bereits erlangte Kenntnis von der Verdachts- und Beweislage ausgelöst. In Verfolgung dessen wäre der Angeklagte daher in seiner amtlichen Funktion weiters verpflichtet gewesen, sein späteres, wenn auch privat, erworbenes Wissen über zusätzliche Verdachtsgründe - nämlich die von einem Casinobediensteten gegenüber dessen Vorgesetzten gemachten Angaben, wonach Karl-Heinz A*** die Frau des ersteren mit Suchtgift versorgt hätte - entsprechend konsequent weiterzugeben. Der auf das Fehlen einer Garantenstellung (Paragraph 2, StGB) gestützte Freispruch des Angeklagten ist somit rechtsirrig und daher nichtig im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.
Begründete Feststellungen zur inneren Tatseite des Amtsmißbrauchs - Wissentlichkeit (§ 5 Abs. 3 StGB) des Befugnismißbrauchs und (wenigstens bedingter) Schädigungsvorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) - enthält das Ersturteil nicht. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin in bezug auf die am Ende der rechtlichen Beurteilung im Ersturteil aufscheinende, offenbar den Schädigungsvorsatz betreffende, aber jeglicher Begründung in tatsächlicher Hinsicht (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) entbehrende, Annahme einer durch "Schlamperei oder Gleichgültigkeit gesetzten Fehlhandlung" auch Begründungsmängel (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) geltend. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Begründete Feststellungen zur inneren Tatseite des Amtsmißbrauchs - Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) des Befugnismißbrauchs und (wenigstens bedingter) Schädigungsvorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) - enthält das Ersturteil nicht. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin in bezug auf die am Ende der rechtlichen Beurteilung im Ersturteil aufscheinende, offenbar den Schädigungsvorsatz betreffende, aber jeglicher Begründung in tatsächlicher Hinsicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) entbehrende, Annahme einer durch "Schlamperei oder Gleichgültigkeit gesetzten Fehlhandlung" auch Begründungsmängel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) geltend. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.