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Rechtssatz RS0089085

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089085

Geschäftszahl

15Os77/90

Entscheidungsdatum

07.08.1990

Rechtssatz

Eine Verpflichtung zum kriminalpolizeilichen Einschreiten desjenigen, dessen Unterlassen (Paragraph 2, StGB) einen Befugnismißbrauch im Sinne des Paragraph 302, StGB darstellt, besteht nur dann nicht, wenn das Wissen um die Anlaß zur Amtshandlung gebenden Umstände vom Beamten ausschließlich privat erworben worden ist. Wurde aber die Handlungspflicht (Paragraph 2, StGB) des Angeklagten als zur Aufdeckung, Aufklärung und Anzeige gerichtlich strafbarer Handlungen an die Strafverfolgungsbehörde verpflichteten leitenden Kriminalbeamten einer Bundespolizeidirektion schon durch die in amtlicher Eigenschaft bereits erlangte Kenntnis von der Verdachtslage und Beweislage ausgelöst, so wäre der Angeklagte in seiner amtlichen Funktion verpflichtet gewesen, sein späteres, wenn auch privat, erworbenes Wissen über zusätzliche Verdachtsgründe entsprechend konsequent weiterzugeben.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 77/90
    Entscheidungstext OGH 07.08.1990 15 Os 77/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089085

Dokumentnummer

JJR_19900807_OGH0002_0150OS00077_9000000_001