[2] Die dagegen von der Betroffenen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Die dagegen von der Betroffenen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
[3] Mit dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall), wonach das Erstgericht „den Sachverhalt“ (siehe aber zum Erfordernis der konkreten Bezeichnung der bekämpften Feststellungen RIS-Justiz RS0130729 [T1, T2]) auf die Verantwortung der Betroffenen gestützt habe, die jedoch von Erinnerungslücken gesprochen habe, wird ein Widerspruch nicht prozessförmig geltend gemacht. Eine Diskrepanz zwischen einzelnen Verfahrensergebnissen und den Feststellungen des Erstgerichts stellt nämlich keinen Widerspruch im Sinn des dritten Falls der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0119089 [T1, T4, T7]). Mit dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall), wonach das Erstgericht „den Sachverhalt“ (siehe aber zum Erfordernis der konkreten Bezeichnung der bekämpften Feststellungen RIS-Justiz RS0130729 [T1, T2]) auf die Verantwortung der Betroffenen gestützt habe, die jedoch von Erinnerungslücken gesprochen habe, wird ein Widerspruch nicht prozessförmig geltend gemacht. Eine Diskrepanz zwischen einzelnen Verfahrensergebnissen und den Feststellungen des Erstgerichts stellt nämlich keinen Widerspruch im Sinn des dritten Falls der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0119089 [T1, T4, T7]).
[4] Mit der Behauptung (nominell Z 5 dritter und vierter Fall sowie Z 11 zweiter Fall), das Erstgericht habe bei der Gefährlichkeitsprognose die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, wonach keine absichtlichen Tötungsdelikte zu erwarten seien, missachtet, die Begründung zu den Prognosetaten sei ferner lückenhaft und unschlüssig und schließlich sei nicht beachtet worden, dass der Sachverständige angegeben habe, dass sich die Symptome der Betroffenen unter Medikation bereits abgeschwächt hätten, wird keine Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO; hier: der Anordnung einer Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB) geltend gemacht. Diese kann nämlich nur insoweit mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO bekämpft werden, als das Schöffengericht seine Anordnungsbefugnis überschritten (Z 11 erster Fall, allenfalls iVm Z 2 bis 5a) oder die gesetzlichen Kriterien für die Gefährlichkeitsprognose verkannt hat, indem es zumindest eine der zwingend zu berücksichtigenden Erkenntnisquellen (die Person des Rechtsbrechers, seinen Zustand und die Art der Tat) übergangen oder aus diesen einen unvertretbaren Schluss gezogen hat (Z 11 zweiter Fall). Die – dem Ermessensbereich zuzuordnende – Gefährlichkeitsprognose ist hingegen ausschließlich mit Berufung bekämpfbar (vgl RIS-Justiz RS0118581, RS0113980, RS0090341; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 715 ff). Mit der Behauptung (nominell Ziffer 5, dritter und vierter Fall sowie Ziffer 11, zweiter Fall), das Erstgericht habe bei der Gefährlichkeitsprognose die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, wonach keine absichtlichen Tötungsdelikte zu erwarten seien, missachtet, die Begründung zu den Prognosetaten sei ferner lückenhaft und unschlüssig und schließlich sei nicht beachtet worden, dass der Sachverständige angegeben habe, dass sich die Symptome der Betroffenen unter Medikation bereits abgeschwächt hätten, wird keine Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO; hier: der Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB) geltend gemacht. Diese kann nämlich nur insoweit mit Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO bekämpft werden, als das Schöffengericht seine Anordnungsbefugnis überschritten (Ziffer 11, erster Fall, allenfalls in Verbindung mit Ziffer 2 bis 5 a) oder die gesetzlichen Kriterien für die Gefährlichkeitsprognose verkannt hat, indem es zumindest eine der zwingend zu berücksichtigenden Erkenntnisquellen (die Person des Rechtsbrechers, seinen Zustand und die Art der Tat) übergangen oder aus diesen einen unvertretbaren Schluss gezogen hat (Ziffer 11, zweiter Fall). Die – dem Ermessensbereich zuzuordnende – Gefährlichkeitsprognose ist hingegen ausschließlich mit Berufung bekämpfbar vergleiche RIS-Justiz RS0118581, RS0113980, RS0090341; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff).
[5] Das weitere im Rahmen der Sanktionsrüge (nominell Z 11 zweiter Fall, der Sache nach: erster Fall) erstattete Vorbringen, wonach keine Anlasstaten iSd § 21 Abs 1 StGB vorliegen würden, weil „das Erstgericht verkannt habe zu überprüfen, ob jeglicher Einfluss einer psychischen Störung auf die Begehung einer Tat maßgeblich sei“, lässt außer Acht, dass der durch das MVAG 2022 (BGBl I 2022/223) neu eingefügte Begriff der Maßgeblichkeit in § 21 Abs 1 und 2 StGB keine sachverhaltsmäßige Quantifizierung des Einflusses der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung auf die Anlasstatbegehung erfordert (RIS-Justiz RS0134881; zur sachverhaltsmäßigen Grundlage für die rechtliche Beurteilung siehe US 7, 11; vgl 12 Os 37/24v Rz 9). Das weitere im Rahmen der Sanktionsrüge (nominell Ziffer 11, zweiter Fall, der Sache nach: erster Fall) erstattete Vorbringen, wonach keine Anlasstaten iSd Paragraph 21, Absatz eins, StGB vorliegen würden, weil „das Erstgericht verkannt habe zu überprüfen, ob jeglicher Einfluss einer psychischen Störung auf die Begehung einer Tat maßgeblich sei“, lässt außer Acht, dass der durch das MVAG 2022 (BGBl I 2022/223) neu eingefügte Begriff der Maßgeblichkeit in Paragraph 21, Absatz eins und 2 StGB keine sachverhaltsmäßige Quantifizierung des Einflusses der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung auf die Anlasstatbegehung erfordert (RIS-Justiz RS0134881; zur sachverhaltsmäßigen Grundlage für die rechtliche Beurteilung siehe US 7, 11; vergleiche 12 Os 37/24v Rz 9).
[6] Letztlich behauptet die Sanktionsrüge (Z 11) die Substituierbarkeit der Unterbringung (der Sache nach das Unterbleiben des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach § 157a Abs 1 StVG). Damit zeigt sie jedoch keine Nichtigkeit auf (vgl dazu Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 8 f), sondern erstattet inhaltlich neuerlich ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099865 [T5]). Letztlich behauptet die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) die Substituierbarkeit der Unterbringung (der Sache nach das Unterbleiben des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 157 a, Absatz eins, StVG). Damit zeigt sie jedoch keine Nichtigkeit auf vergleiche dazu Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 8 f), sondern erstattet inhaltlich neuerlich ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099865 [T5]).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).