Indem der Angeklagte mit der Behauptung undeutlicher, unvollständiger, und widersprüchlicher Begründung unter Vernachlässigung der gebotenen Gesamtsicht der maßgeblichen Beweisresultate (RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394) und den dazu angestellten Urteilserwägungen seiner die Tat in Abrede stellenden Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft er nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen Schuld die Beweiswürdigung, ohne ein Begründungsdefizit aufzeigen zu können.Indem der Angeklagte mit der Behauptung undeutlicher, unvollständiger, und widersprüchlicher Begründung unter Vernachlässigung der gebotenen Gesamtsicht der maßgeblichen Beweisresultate (RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394) und den dazu angestellten Urteilserwägungen seiner die Tat in Abrede stellenden Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft er nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen Schuld die Beweiswürdigung, ohne ein Begründungsdefizit aufzeigen zu können.
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge hat sich das Erstgericht nämlich mit dem Aussageverhalten des Zeugen Nihat B***** auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchem Grund es dessen Darstellung vor der Polizei folgte (US 5, 6). Die Aussage des Zeugen Engin Ba***** blieb ebenso wenig unerörtert (US 8) wie der Umstand, dass das Opfer zur Tatzeit in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand war.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) übt ebenfalls lediglich mit eigenen Beweiswerterwägungen Kritik an der Beweiswürdigung des Erstgerichts, indem erneut bloß das Aussageverhalten des Opfers und des Zeugen B***** thematisiert.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) übt ebenfalls lediglich mit eigenen Beweiswerterwägungen Kritik an der Beweiswürdigung des Erstgerichts, indem erneut bloß das Aussageverhalten des Opfers und des Zeugen B***** thematisiert.
Bei Ausführung einer Tatsachenrüge, deren Erfolg voraussetzen würde (RIS-Justiz RS0119583), dass aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, ist ebenfalls auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen (US 5, 6) Bedacht zu nehmen. Erhebliche Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu erwecken, gelingt dem Nichtigkeitswerber daher nicht (RIS-Justiz RS0119583).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.