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Entscheidung 15 Os 8/05y×

Entscheidung 15 Os 8/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os8/05y

Entscheidungsdatum

17.03.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Siegfried K***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 3, g VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgerichts Innsbruck vom 27. Oktober 2004, GZ 35 Hv 146/04x-136, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen – teilweise im zweiten Rechtsgang ergangenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden – Urteil wurde Siegfried K***** (zu römisch eins./ und römisch zwei./) der Verbrechen nach Paragraph 3, g VerbotsG schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit hier von Bedeutung – sich auf andere als in den Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er

(zu römisch zwei./) am 19. Jänner 2004 ab dem Schluss der Verhandlung im Verfahren 23 Hv 159/03v des Landesgerichts Innsbruck öffentlich eine Jacke mit der Aufschrift „H8 SOCIETY" trug.

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 8 StPO gestützte, nur gegen den Schuldspruch zu römisch zwei./ gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Fragenrüge (Ziffer 6,) macht nicht deutlich, warum Zusicherungen des Verkäufers über die Erlaubtheit des (in Deutschland erfolgten) Ankaufs der Jacke dem Angeklagten das Unrecht einer „Betätigung im nationalsozialistischen Sinn" durch deren – vom Schuldspruch ausschließlich umfasstes – Tragen in der Öffentlichkeit (im Inland) verhüllt haben soll vergleiche 14 Os 73/01), und vernachlässigt im Übrigen, dass ein (von ihr behaupteter) Tatbildirrtum (Tatbestandsirrtum, Tatirrtum) – anders als die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts nach Paragraph 8, StGB (Erlaubnisirrtum, Erlaubnistatbestandsirrtum; zur Unterscheidung Kienapfel/Höpfel AT11 Ziffer 19, Rz 13; E. Steininger in SbgK Paragraph 8, Rz 27; Mayerhofer StGB5 Paragraph 8, Anmerkung 2 und 3; Fabrizy StGB8, Paragraph 5, Rz 11 und Paragraph 8, Rz 1; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 8, Rz 2) – bereits den Vorsatz ausschließt und daher nicht Gegenstand einer auf Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe beschränkten Zusatzfrage sein kann vergleiche Fabrizy StPO9 Paragraph 313, Rz 1b). Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) behauptet eine irreführende Unvollständigkeit der zur Zusatzfrage wegen Rechtsirrtums (Paragraph 9, StGB) erfolgten Rechtsbelehrung infolge Nichtaufnahme von Ausführungen zu einem „Tatbestandsirrtum (Paragraph 8, StGB)", vernachlässigt dabei aber, soweit sie sich auf einen Irrtum nach Paragraph 8, StGB bezieht, dass die Rechtsbelehrung lediglich insoweit angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt worden sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63), und macht im Übrigen nicht deutlich, welche konkreten Verfahrensergebnisse Anhaltspunkte für eine in diesem Einzelfall erforderliche Erörterung eines Tatbildirrtums im Rahmen der Rechtsbelehrung (richtig: zum Vorsatz) geboten hätte vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 57).

Soweit die Instruktionsrüge nicht die Fragestellung an die Geschworenen, sondern die Strafzumessungsgründe und den Beschluss nach Paragraph 494, a StPO betrifft, macht sie keinen Verstoß gegen Paragraphen 321, 323 und 327 StPO geltend.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E76769 15Os8.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00008.05Y.0317.000

Dokumentnummer

JJT_20050317_OGH0002_0150OS00008_05Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung