Die Fragenrüge (Z 6) macht nicht deutlich, warum Zusicherungen des Verkäufers über die Erlaubtheit des (in Deutschland erfolgten) Ankaufs der Jacke dem Angeklagten das Unrecht einer „Betätigung im nationalsozialistischen Sinn" durch deren – vom Schuldspruch ausschließlich umfasstes – Tragen in der Öffentlichkeit (im Inland) verhüllt haben soll (vgl 14 Os 73/01), und vernachlässigt im Übrigen, dass ein (von ihr behaupteter) Tatbildirrtum (Tatbestandsirrtum, Tatirrtum) – anders als die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts nach § 8 StGB (Erlaubnisirrtum, Erlaubnistatbestandsirrtum; zur Unterscheidung Kienapfel/Höpfel AT11 Z 19 Rz 13; E. Steininger in SbgK § 8 Rz 27; Mayerhofer StGB5 § 8 Anm 2 und 3; Fabrizy StGB8, § 5 Rz 11 und § 8 Rz 1; Leukauf/Steininger Komm3 § 8 Rz 2) – bereits den Vorsatz ausschließt und daher nicht Gegenstand einer auf Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe beschränkten Zusatzfrage sein kann (vgl Fabrizy StPO9 § 313 Rz 1b). Die Instruktionsrüge (Z 8) behauptet eine irreführende Unvollständigkeit der zur Zusatzfrage wegen Rechtsirrtums (§ 9 StGB) erfolgten Rechtsbelehrung infolge Nichtaufnahme von Ausführungen zu einem „Tatbestandsirrtum (§ 8 StGB)", vernachlässigt dabei aber, soweit sie sich auf einen Irrtum nach § 8 StGB bezieht, dass die Rechtsbelehrung lediglich insoweit angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt worden sind (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63), und macht im Übrigen nicht deutlich, welche konkreten Verfahrensergebnisse Anhaltspunkte für eine in diesem Einzelfall erforderliche Erörterung eines Tatbildirrtums im Rahmen der Rechtsbelehrung (richtig: zum Vorsatz) geboten hätte (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 57).Die Fragenrüge (Ziffer 6,) macht nicht deutlich, warum Zusicherungen des Verkäufers über die Erlaubtheit des (in Deutschland erfolgten) Ankaufs der Jacke dem Angeklagten das Unrecht einer „Betätigung im nationalsozialistischen Sinn" durch deren – vom Schuldspruch ausschließlich umfasstes – Tragen in der Öffentlichkeit (im Inland) verhüllt haben soll vergleiche 14 Os 73/01), und vernachlässigt im Übrigen, dass ein (von ihr behaupteter) Tatbildirrtum (Tatbestandsirrtum, Tatirrtum) – anders als die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts nach Paragraph 8, StGB (Erlaubnisirrtum, Erlaubnistatbestandsirrtum; zur Unterscheidung Kienapfel/Höpfel AT11 Ziffer 19, Rz 13; E. Steininger in SbgK Paragraph 8, Rz 27; Mayerhofer StGB5 Paragraph 8, Anmerkung 2 und 3; Fabrizy StGB8, Paragraph 5, Rz 11 und Paragraph 8, Rz 1; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 8, Rz 2) – bereits den Vorsatz ausschließt und daher nicht Gegenstand einer auf Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe beschränkten Zusatzfrage sein kann vergleiche Fabrizy StPO9 Paragraph 313, Rz 1b). Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) behauptet eine irreführende Unvollständigkeit der zur Zusatzfrage wegen Rechtsirrtums (Paragraph 9, StGB) erfolgten Rechtsbelehrung infolge Nichtaufnahme von Ausführungen zu einem „Tatbestandsirrtum (Paragraph 8, StGB)", vernachlässigt dabei aber, soweit sie sich auf einen Irrtum nach Paragraph 8, StGB bezieht, dass die Rechtsbelehrung lediglich insoweit angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt worden sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63), und macht im Übrigen nicht deutlich, welche konkreten Verfahrensergebnisse Anhaltspunkte für eine in diesem Einzelfall erforderliche Erörterung eines Tatbildirrtums im Rahmen der Rechtsbelehrung (richtig: zum Vorsatz) geboten hätte vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 57).
Soweit die Instruktionsrüge nicht die Fragestellung an die Geschworenen, sondern die Strafzumessungsgründe und den Beschluss nach § 494 a StPO betrifft, macht sie keinen Verstoß gegen §§ 321, 323 und 327 StPO geltend.Soweit die Instruktionsrüge nicht die Fragestellung an die Geschworenen, sondern die Strafzumessungsgründe und den Beschluss nach Paragraph 494, a StPO betrifft, macht sie keinen Verstoß gegen Paragraphen 321, 323 und 327 StPO geltend.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.