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Entscheidung 15 Os 8/09d×

Entscheidung 15 Os 8/09d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os8/09d

Entscheidungsdatum

18.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mestapha C***** und Ali S***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ali S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 7. November 2008, GZ 23 Hv 142/08a-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche hinsichtlich Mestapha C***** enthält, wurde Ali S***** des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB schuldig erkannt. Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Erstangeklagten als Mittäter (Paragraph 12, StGB) am Nachmittag des 1. September 2008 in Innsbruck Walter W***** einen Bargeldbetrag von 400 Euro, den der Genannte lose in der Brusttasche seines T-Shirts trug, sohin eine fremde bewegliche Sache in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem der Erstangeklagte Walter W***** das Bargeld aus der Brusttasche nahm, während Ali S***** das Opfer nach einer Zigarette fragte und auf diese Weise ablenkte, wobei Mestapha C***** - ohne Einverständnis des Ali S***** - sich von W*****, der ihn ob der Wegnahme des Bargelds festhielt, losriss und ihm dabei einen Schlag ins Gesicht versetzte und so bei seiner Betretung auf frischer Tat Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die fehlschlägt. Dass aus den formell einwandfreien Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, die Erkenntnisrichter sich aber für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400). Indem der Nichtigkeitswerber bloß vorbringt, dass aus den Aussagen der Zeugen „jeder andere Schluss, als der vom Gericht gezogene, getroffen" werden könne und über einen anderen Geschehnisablauf spekuliert verlässt er den gesetzlichen Anfechtungsrahmen ohne ein formelles Begründungsdefizit aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90044 15Os8.09d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00008.09D.0218.000

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2009

Dokumentnummer

JJT_20090218_OGH0002_0150OS00008_09D0000_000

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