Gründe:
Gabriele K*** wurde (zu A 2 und 3) des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 15 StGB sowie (zu B) des versuchten Raubes nach §§ 12 (2. Fall), 15, 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Der letztgenannte Schuldspruch erging, weil sie vomGabriele K*** wurde (zu A 2 und 3) des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie Paragraph 15, StGB sowie (zu B) des versuchten Raubes nach Paragraphen 12, (2. Fall), 15, 142 Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Der letztgenannte Schuldspruch erging, weil sie vom
10. bis 14.Juli 1989 in Neuzeug den Mitangeklagten Hans Jürgen R*** erfolglos zu einem Raubüberfall auf die R***
GARSTEN, Zweigstelle ASCHACH/STEYR, bestimmt hat, und zwar durch die Vorgabe, bis 17.Juli 1989 einen Betrag von 110.000 S für eine lebensrettende Operation zu benötigen, wobei sie R*** auf das vorhin genannte Geldinstitut als für einen Banküberfall geeignet aufmerksam machte, ihn bei der Fassung des Tatplanes beriet und bestärkte und ihm am 13.Juli 1989 wegen der bis dahin noch immer nicht verübten Tat Vorwürfe machte.
Der Nichtigkeitswerberin K*** ist zuzugeben, daß der Vorsitzende entgegen dem Gebot des § 250 Abs. 1 StPO sie nach ihrer Vernehmung nicht sofort von all dem in Kenntnis gesetzt hat, was während ihrer Abwesenheit der geständige Mitangeklagte R*** gesagt hat. Dennoch wurden dadurch ihre Verteidigungsrechte nicht verletzt (§ 281 Abs. 3 StPO), weil ihr im Zuge ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung auf Grund zahlreicher Vorhalte aus der Aussage des R*** (S 468 ff) das Wesentliche aus seinen Angaben ohnedies zur Kenntnis gebracht wurde. Im übrigen hat R*** in der Hauptverhandlung, während die Angeklagte K*** abgetreten war, sein schon im Vorverfahren belastendes und der Angeklagten K*** bekanntes Geständnis im wesentlichen nur wiederholt.Der Nichtigkeitswerberin K*** ist zuzugeben, daß der Vorsitzende entgegen dem Gebot des Paragraph 250, Absatz eins, StPO sie nach ihrer Vernehmung nicht sofort von all dem in Kenntnis gesetzt hat, was während ihrer Abwesenheit der geständige Mitangeklagte R*** gesagt hat. Dennoch wurden dadurch ihre Verteidigungsrechte nicht verletzt (Paragraph 281, Absatz 3, StPO), weil ihr im Zuge ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung auf Grund zahlreicher Vorhalte aus der Aussage des R*** (S 468 ff) das Wesentliche aus seinen Angaben ohnedies zur Kenntnis gebracht wurde. Im übrigen hat R*** in der Hauptverhandlung, während die Angeklagte K*** abgetreten war, sein schon im Vorverfahren belastendes und der Angeklagten K*** bekanntes Geständnis im wesentlichen nur wiederholt.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a StPO) reklamiert die Angeklagte K*** Straflosigkeit, weil sie nicht erfolglos R*** zu einem Raub angestiftet hätte, sondern nur einen (intellektuellen) Beitrag zu einem von R*** nicht einmal versuchten Raub geleistet habe; im übrigen habe sie R*** von einem Raub überhaupt abgehalten. Alle ihre diesbezüglichen Beschwerdeausführungen verkennen jedoch die fundamentalen Feststellungen des Ersturteils, daß sie den zu einem Raub in der R*** H*** entschlossenenIn der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, StPO) reklamiert die Angeklagte K*** Straflosigkeit, weil sie nicht erfolglos R*** zu einem Raub angestiftet hätte, sondern nur einen (intellektuellen) Beitrag zu einem von R*** nicht einmal versuchten Raub geleistet habe; im übrigen habe sie R*** von einem Raub überhaupt abgehalten. Alle ihre diesbezüglichen Beschwerdeausführungen verkennen jedoch die fundamentalen Feststellungen des Ersturteils, daß sie den zu einem Raub in der R*** H*** entschlossenen
R*** mit dem Hinweis, daß im selben Haus auch die Gendarmerie untergebracht ist, erfolgreich abgehalten hat, statt dessen jedoch R*** einen Raub auf die R*** in Aschach/Steyr
vorgeschlagen hat, weil dort größere Fluchtchancen bestünden. Ihre folgenden, R*** bestärkenden Einflüsse dienten alle dem geplanten Raub auf die R*** in Aschach/Steyr, zu welchem sie den Tatentschluß bei R*** erweckt hatte.
Die Bestärkung des Täterwillens bezog sich also nicht auf die von R*** ursprünglich selbst geplante Tat, sondern nachdem die Beschwerdeführerin R*** diese Tat ausgeredet hatte, auf einen anderen Raub, zu dem sich R*** erst durch K*** entschlossen, in der Folge aber dann doch Abstand genommen hatte (siehe insbesondere US 17).
Diese Feststellungen hätte die Rechtsrüge ihren mit zahlreichen Judikaturzitaten versehenen Ausführungen zugrunde legen müssen, nicht aber die urteilsfremden, wonach die Angeklagte K*** R*** nur in seinem bereits allein gefaßten Tatplan bestärkt hätte. Aus dem Akt ergeben sich entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen (nach Z 5 a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Diese Feststellungen hätte die Rechtsrüge ihren mit zahlreichen Judikaturzitaten versehenen Ausführungen zugrunde legen müssen, nicht aber die urteilsfremden, wonach die Angeklagte K*** R*** nur in seinem bereits allein gefaßten Tatplan bestärkt hätte. Aus dem Akt ergeben sich entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen (nach Ziffer 5, a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Mit den Aussagen des Mitangeklagten (und wegen anderer Straftaten rechtskräftig abgeurteilten) R*** haben sich die Tatrichter ausführlich auseinandergesetzt (US 15 ff) und sie sorgfältig und gewissenhaft auch unter Berücksichtigung der teilweise leugnenden Verantwortung der Nichtigkeitswerberin K*** geprüft (§ 258 Abs. 2 StPO). Wenn die Beschwerdeführerin dazu schlicht erklärt, das Erstgericht habe sich mit der divergierenden Verantwortung des Erstangeklagten R*** nicht auseinandergesetzt, ohne dazu Bezugsstellen zu nennen, entzieht sich die Beschwerdebehauptung (Z 5) einer weiteren sachlichen Erörterung. Beweiswürdigend war es aber den Tatrichtern durchaus gestattet, auf Grund der für unbedenklich befundenen Verantwortung des Angeklagten R*** auch einen Schluß auf die innere Tatseite der Mitangeklagten K*** zu ziehen.Mit den Aussagen des Mitangeklagten (und wegen anderer Straftaten rechtskräftig abgeurteilten) R*** haben sich die Tatrichter ausführlich auseinandergesetzt (US 15 ff) und sie sorgfältig und gewissenhaft auch unter Berücksichtigung der teilweise leugnenden Verantwortung der Nichtigkeitswerberin K*** geprüft (Paragraph 258, Absatz 2, StPO). Wenn die Beschwerdeführerin dazu schlicht erklärt, das Erstgericht habe sich mit der divergierenden Verantwortung des Erstangeklagten R*** nicht auseinandergesetzt, ohne dazu Bezugsstellen zu nennen, entzieht sich die Beschwerdebehauptung (Ziffer 5,) einer weiteren sachlichen Erörterung. Beweiswürdigend war es aber den Tatrichtern durchaus gestattet, auf Grund der für unbedenklich befundenen Verantwortung des Angeklagten R*** auch einen Schluß auf die innere Tatseite der Mitangeklagten K*** zu ziehen.