Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die bolivianische Staatsangehörige Rosario V***** (zu A.) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG, (zu B.) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB sowie (zu C.) des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die bolivianische Staatsangehörige Rosario V***** (zu A.) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG, (zu B.) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB sowie (zu C.) des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach Paragraphen 13, 35, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat sie am 23.Juni 1990 in Wien
(A.) den bestehenden Vorschriften zuwider 3.998 Gramm Kokain, also ein Suchtgift, dessen Menge mehr als das Fünfundzwanzigfache der in § 12 Abs 1 SGG angeführten (großen) Menge ausmacht, nach Österreich eingeführt;(A.) den bestehenden Vorschriften zuwider 3.998 Gramm Kokain, also ein Suchtgift, dessen Menge mehr als das Fünfundzwanzigfache der in Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten (großen) Menge ausmacht, nach Österreich eingeführt;
(B.) einen durch das Einkleben ihres Lichtbildes verfälschten spanischen Reisepaß, sohin eine "durch Vertrag" (richtig: durch Gesetz) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellte ausländische öffentliche Urkunde, durch dessen Vorweisen bei der Paßkontrolle zum Beweis einer Tatsache, und zwar ihrer Identität, gebraucht; sowie
(C.) durch das eingangs (unter A.) beschriebene Tatverhalten (gemeint: durch den Versuch, das dort bezeichnete, auf dem Luftweg eingeführte Suchtgift am Flughafen in einem präparierten Koffer heimlich durch die Zollkontrolle zu befördern,) eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs-("oder Erklärungs-")pflicht dem Zollverfahren zu entziehen versucht.
Das Erstgericht schenkte der Verantwortung der Angeklagten, sie habe vermeint, Gold zu schmuggeln, keinen Glauben, sondern nahm dementgegen als erwiesen an, daß sie ernstlich mit Kokain als Schmuggelgut rechnete und sich damit auch abfand (US 6, 7).
Ihrer Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil, gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO, kommt keine Berechtigung zu.Ihrer Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil, gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO, kommt keine Berechtigung zu.
Nicht stichhältig ist die Mängelrüge (Z 5) zum Faktum A. mit der Ansicht, das Schöffengericht hätte sich bei dem gegen die Verantwortung der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Argument, der Aufwand für einen (ihrer Darstellung nach vermeintlich von ihr unternommenen) Schmuggel von einigen Kilogramm Gold würde viel zu groß gewesen sein, weil es auf der ganzen Welt einen festen Goldpreis gebe und man sich dementsprechend dabei nur Abgaben ersparen würde (US 7), mit ihrer darauf bezogenen Versicherung, sie habe keine Ahnung, was Gold koste und was man daran verdienen könne (S 152 f.), gleichwie mit ihrem bescheidenen Bildungsniveau und mit ihrem geringen Erfahrungswissen (S 154 f.) im besonderen auseinandersetzen müssen. Die der Angeklagten insoweit beweiswürdigend unterstellte Überlegung ist nämlich jedenfalls in ihrem maßgebenden Kern, daß sich der für die hier inkriminierte Schmuggelaktion aufgewendete Einsatz beträchtlicher finanzieller und organisatorischer Mittel - zur Deckung der Kosten des Fluges der Beschwerdeführerin von Bolivien nach Paraquay und von dort über Spanien nach Österreich zuzüglich ihrer Reiseausstattung und der ihr zugesicherten Entlohnung sowie zur Deckung der Kosten des Fluges einer zweiten Person von Bolivien nach Österreich, jeweils einschließlich des Aufenthalts und des Rückfluges, zur Beschaffung und Bereitstellung des präparierten Koffers und des verfälschten Reisepasses durch eine dritte Person in Paraquay etc - bei einem Schmuggel bloß von wenigen Kilogramm Gold nicht lohnen würde, selbst ohne konkrete Kenntnis von internationalen Preisrelationen und Verdienstmöglichkeiten in bezug auf Gold so naheliegend, daß sie auch einem einfachen Menschen ohne weiteres zugesonnen weden kann. Eine Unvollständigkeit des Urteils in Ansehung entscheidender Tatsachen iS des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vermag demnach die Angeklagte solcherart nicht aufzuzeigen.Nicht stichhältig ist die Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Faktum A. mit der Ansicht, das Schöffengericht hätte sich bei dem gegen die Verantwortung der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Argument, der Aufwand für einen (ihrer Darstellung nach vermeintlich von ihr unternommenen) Schmuggel von einigen Kilogramm Gold würde viel zu groß gewesen sein, weil es auf der ganzen Welt einen festen Goldpreis gebe und man sich dementsprechend dabei nur Abgaben ersparen würde (US 7), mit ihrer darauf bezogenen Versicherung, sie habe keine Ahnung, was Gold koste und was man daran verdienen könne (S 152 f.), gleichwie mit ihrem bescheidenen Bildungsniveau und mit ihrem geringen Erfahrungswissen (S 154 f.) im besonderen auseinandersetzen müssen. Die der Angeklagten insoweit beweiswürdigend unterstellte Überlegung ist nämlich jedenfalls in ihrem maßgebenden Kern, daß sich der für die hier inkriminierte Schmuggelaktion aufgewendete Einsatz beträchtlicher finanzieller und organisatorischer Mittel - zur Deckung der Kosten des Fluges der Beschwerdeführerin von Bolivien nach Paraquay und von dort über Spanien nach Österreich zuzüglich ihrer Reiseausstattung und der ihr zugesicherten Entlohnung sowie zur Deckung der Kosten des Fluges einer zweiten Person von Bolivien nach Österreich, jeweils einschließlich des Aufenthalts und des Rückfluges, zur Beschaffung und Bereitstellung des präparierten Koffers und des verfälschten Reisepasses durch eine dritte Person in Paraquay etc - bei einem Schmuggel bloß von wenigen Kilogramm Gold nicht lohnen würde, selbst ohne konkrete Kenntnis von internationalen Preisrelationen und Verdienstmöglichkeiten in bezug auf Gold so naheliegend, daß sie auch einem einfachen Menschen ohne weiteres zugesonnen weden kann. Eine Unvollständigkeit des Urteils in Ansehung entscheidender Tatsachen iS des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vermag demnach die Angeklagte solcherart nicht aufzuzeigen.
Gleichermaßen konnte das Erstgericht entgegen der Beschwerdeansicht sehr wohl auch darin, daß sie - der nach ihren eigenen Angaben die Herstellung von Suchtgift in ihrer Heimat ebenso bekannt war wie die Wirkung von Kokain (S 153 f., 155 f.) - auf einen Vorhalt hin nicht bestritt, davon gewußt zu haben, daß aus Bolivien Suchtgift geschmuggelt werde (S 151), in Verbindung damit, daß ihr bei ihrem Zwischenaufenthalt in Paraquay alles abgenommen wurde, was auf ihre Herkunft aus Bolivien hätte hinweisen können (US 5), eines von mehreren Indizien dafür erblicken, daß sich im vorliegenden Fall ihr bedingter Vorsatz auf Kokain als Schmuggelgut erstreckte (US 7). Von einer zu Lasten der Beschwerdeführerin unstatthaften bloßen Vermutung kann daher bei jener beweiswürdigenden Erwägung gewiß nicht gesprochen werden; ob aber das in Rede stehende Allgemeinwissen der Angeklagten vom Suchtgiftschmuggel aus Bolivien auch dessen Dimension, den Transportweg und die Bestimmungsländer mitumfaßte, war für die vom Schöffengericht ihrem Wissensstand beigemessene indizielle Bedeutung augenscheinlich ohne Belang.
Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der unter anderem darauf gestützten Feststellung zur subjektiven Tatseite hinwieder vermag die Beschwerdeführerin mit ihren in Ausführung der Tatsachenrüge (Z 5 a) dagegen erhobenen, einer sorgfältigen Prüfung unterzogenen Einwänden, mit denen sie die Glaubwürdigkeit ihrer insoweit leugnenden Verantwortung darzutun trachtet, im Licht der gesamten Aktenlage nicht zu erwecken.Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der unter anderem darauf gestützten Feststellung zur subjektiven Tatseite hinwieder vermag die Beschwerdeführerin mit ihren in Ausführung der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) dagegen erhobenen, einer sorgfältigen Prüfung unterzogenen Einwänden, mit denen sie die Glaubwürdigkeit ihrer insoweit leugnenden Verantwortung darzutun trachtet, im Licht der gesamten Aktenlage nicht zu erwecken.