Gründe:
Mit dem am 3. Dezember 2010 rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. November 2010, AZ 36 Hv 121/10h, wurde Mahamadu S***** des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter und achter Fall, Abs 3 SMG schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde der Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit dem am 3. Dezember 2010 rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. November 2010, AZ 36 Hv 121/10h, wurde Mahamadu S***** des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter und achter Fall, Absatz 3, SMG schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde der Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 23. Dezember 2010, AZ 44 BE 621/10t, wurde Mahamadu S***** aus dem unbedingten Teil der genannten Freiheitsstrafe (nach Verbüßung deren Hälfte) bedingt entlassen. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt.
Schließlich wurde Mahamadu S***** mit -gekürzt ausgefertigtem - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. November 2011, GZ 161 Hv 96/11k-26, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Zugleich fasste das genannte Gericht den Beschluss, die zu AZ 44 BE 621/10t des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht gewährte bedingte Entlassung (aus dem unbedingten Teil der mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ 36 Hv 121/10h verhängten Freiheitsstrafe) gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO zu widerrufen. Vom Widerruf der im letztgenannten Urteil des (richtig:) Landesgerichts Wiener Neustadt gewährten bedingten Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe (im Ausmaß von zehn Monaten) sah das Landesgericht für Strafsachen Wien „gemäß § 494a Abs 1 Z 1 und Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB“ unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre ab.Schließlich wurde Mahamadu S***** mit -gekürzt ausgefertigtem - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. November 2011, GZ 161 Hv 96/11k-26, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Zugleich fasste das genannte Gericht den Beschluss, die zu AZ 44 BE 621/10t des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht gewährte bedingte Entlassung (aus dem unbedingten Teil der mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ 36 Hv 121/10h verhängten Freiheitsstrafe) gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zu widerrufen. Vom Widerruf der im letztgenannten Urteil des (richtig:) Landesgerichts Wiener Neustadt gewährten bedingten Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe (im Ausmaß von zehn Monaten) sah das Landesgericht für Strafsachen Wien „gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, StGB“ unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre ab.
Das Urteil und der Beschluss erwuchsen in Rechtskraft.
Mahamadu S***** wurde zwischenzeitlich aus dem Strafvollzug entlassen (ON 46).