Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf § 281 Abs. 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung. Der Angeklagte verbindet seine Rechtsmittel mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu deren Ausführung. Nur der letztgenannte Antrag ist berechtigt.Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung. Der Angeklagte verbindet seine Rechtsmittel mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu deren Ausführung. Nur der letztgenannte Antrag ist berechtigt.
Im Wiedereinsetzungsantrag wird vorgebracht, die Rechtsmittelausführungen seien aus einem einmaligen, bedauerlichen Mißverständnis zwischen dem Konzipienten (Rechtsanwaltsanwärter Dr. Klaus H***) und einer auch sonst gewissenhaften Kanzleiangestellten des Verteidigers (Anita Z***) zustande gekommen. Letztere habe nämlich irrig nach Übertragung des Diktats der Rechtsmittel im Kalender den Fristvormerk gestrichen. Da die diesbezüglich unbedenklichen eidesstattlichen Erklärungen des Dr. Klaus H*** und der Anita Z*** dies bestätigen, lag die ohne Verschulden des Angeklagten oder seines Verteidigers eingetretene Versäumung der Frist in einem unabwendbaren Umstand, weshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war (§ 364 Abs. 1 StPO).Im Wiedereinsetzungsantrag wird vorgebracht, die Rechtsmittelausführungen seien aus einem einmaligen, bedauerlichen Mißverständnis zwischen dem Konzipienten (Rechtsanwaltsanwärter Dr. Klaus H***) und einer auch sonst gewissenhaften Kanzleiangestellten des Verteidigers (Anita Z***) zustande gekommen. Letztere habe nämlich irrig nach Übertragung des Diktats der Rechtsmittel im Kalender den Fristvormerk gestrichen. Da die diesbezüglich unbedenklichen eidesstattlichen Erklärungen des Dr. Klaus H*** und der Anita Z*** dies bestätigen, lag die ohne Verschulden des Angeklagten oder seines Verteidigers eingetretene Versäumung der Frist in einem unabwendbaren Umstand, weshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war (Paragraph 364, Absatz eins, StPO).
Mit Nichtigkeitsbeschwerde rügt der vollinhaltlich geständige Angeklagte, daß seinem Antrag auf Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht für Strafsachen Wien von den Verhandlungsrichtern nicht entsprochen wurde. Die Beschwerde ist unbegründet. Inhaltlich des in der Hauptverhandlung getellten Antrages ging es dem Angeklagten nicht um die Delegierung seiner Strafsache an das ansonsten unzuständige (§§ 62, 63 StPO) Landesgericht für Strafsachen Wien, sondern um die gemeinsame Führung (§ 56 StPO) des prozeßgegenständlichen Verfahrens, mit jenem gegen ihn nunmehr beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen.Mit Nichtigkeitsbeschwerde rügt der vollinhaltlich geständige Angeklagte, daß seinem Antrag auf Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht für Strafsachen Wien von den Verhandlungsrichtern nicht entsprochen wurde. Die Beschwerde ist unbegründet. Inhaltlich des in der Hauptverhandlung getellten Antrages ging es dem Angeklagten nicht um die Delegierung seiner Strafsache an das ansonsten unzuständige (Paragraphen 62, 63, StPO) Landesgericht für Strafsachen Wien, sondern um die gemeinsame Führung (Paragraph 56, StPO) des prozeßgegenständlichen Verfahrens, mit jenem gegen ihn nunmehr beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen.
Die - wenn auch gegen den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Angeklagten - aufrechterhaltene getrennte Durchführung seiner Strafverfahren (§§ 57, 58 StPO), insbesondere die verfahrensbeendende Urteilsfällung in der vorliegenden Sache, begründet keine Nichtigkeit, weil die Verteidigungsrechte des Angeklagten dadurch nicht beeinträchtigt wurden. Es kann der Angeklagte selbst dazu nichts Entscheidendes anführen. Die von ihm nicht näher spezifizierten wirtschaftlichen und ökonomischen Gründe sprechen im Gegenteil ausdrücklich für die getrennte Verfahrensführung; zudem war das für die gemeinsame Führung der zusammentreffenden Strafsachen zuständige Gericht gemäß §§ 57, 58 StPO berechtigt, dies zu verfügen (Ö*** 1980/179 = EvBl 1981/45). Dies führte auch dazu, daß die gegenständliche Strafsache - eine Haftsache - ohne jegliche Verzögerung und Erschwerung erledigt werden konnte und diente überdies der Kürzung der Haft des Beschwerdeführers (§ 57 StPO).Die - wenn auch gegen den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Angeklagten - aufrechterhaltene getrennte Durchführung seiner Strafverfahren (Paragraphen 57, 58, StPO), insbesondere die verfahrensbeendende Urteilsfällung in der vorliegenden Sache, begründet keine Nichtigkeit, weil die Verteidigungsrechte des Angeklagten dadurch nicht beeinträchtigt wurden. Es kann der Angeklagte selbst dazu nichts Entscheidendes anführen. Die von ihm nicht näher spezifizierten wirtschaftlichen und ökonomischen Gründe sprechen im Gegenteil ausdrücklich für die getrennte Verfahrensführung; zudem war das für die gemeinsame Führung der zusammentreffenden Strafsachen zuständige Gericht gemäß Paragraphen 57, 58, StPO berechtigt, dies zu verfügen (Ö*** 1980/179 = EvBl 1981/45). Dies führte auch dazu, daß die gegenständliche Strafsache - eine Haftsache - ohne jegliche Verzögerung und Erschwerung erledigt werden konnte und diente überdies der Kürzung der Haft des Beschwerdeführers (Paragraph 57, StPO).
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war damit zurückzuweisen, womit gemäß § 285 i StPO zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zuständig ist.Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war damit zurückzuweisen, womit gemäß Paragraph 285, i StPO zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zuständig ist.