Rechtssatz RS0096708
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096708
Geschäftszahl
10Os30/80 (10Os31/80); 10Os174/86 (10Os175/86); 15Os80/88 (15Os81/88); 12Ns1/08f; 16Bkd9/11
Entscheidungsdatum
06.02.2012
Rechtssatz
Aus § 57 Abs 1 StPO ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Regelung des § 56 StPO (hier: subjektive Konnexität) um eine (an sich) zwingende (wenn auch nicht mit Nichtigkeit bedrohte) grundsätzliche Anordnung handelt, in welcher die Worte "in der Regel" nicht auf einen Ermessensspielraum des Gerichtes hinweisen, sondern (abgesehen von Konnexitätsverboten) vor allem auf den im § 57 StPO geregelten Ausnahmefall der Ausscheidung und gesonderten Führung des Verfahrens durch das nach § 56 StPO für mehrere zusammentreffende Strafsachen zuständige Gericht. An dieses sind bei anderen Gerichten anhängige Strafverfahren zur Vereinigung abzugeben.Aus Paragraph 57, Absatz eins, StPO ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Regelung des Paragraph 56, StPO (hier: subjektive Konnexität) um eine (an sich) zwingende (wenn auch nicht mit Nichtigkeit bedrohte) grundsätzliche Anordnung handelt, in welcher die Worte "in der Regel" nicht auf einen Ermessensspielraum des Gerichtes hinweisen, sondern (abgesehen von Konnexitätsverboten) vor allem auf den im Paragraph 57, StPO geregelten Ausnahmefall der Ausscheidung und gesonderten Führung des Verfahrens durch das nach Paragraph 56, StPO für mehrere zusammentreffende Strafsachen zuständige Gericht. An dieses sind bei anderen Gerichten anhängige Strafverfahren zur Vereinigung abzugeben.
Entscheidungstexte
- 10 Os 30/80
Entscheidungstext OGH 17.06.1980 10 Os 30/80
Veröff: EvBl 1981/45 S 128 = SSt 51/30
- 10 Os 174/86
Entscheidungstext OGH 15.12.1986 10 Os 174/86
Vgl auch; nur: Im § 57 StPO geregelten Ausnahmefall der Ausscheidung und gesonderten Führung des Verfahrens. (T1) Veröff: EvBl 1987/96 S 345 = SSt 57/94 = RZ 1987/47 S 178
- 15 Os 80/88
Entscheidungstext OGH 28.06.1988 15 Os 80/88
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das für die gemeinsame Verfahrensführung zuständige Gericht ist gemäß § 56, 57 StPO berechtigt, die getrennte Verfahrensführung zu verfügen. (T2)
- 12 Ns 1/08f
Entscheidungstext OGH 21.02.2008 12 Ns 1/08f
Vgl auch; Beisatz: Vgl zur Rechtslage nach Inkrafttreten des StPO-RefG. Die gegen einen Beschuldigten eingeleitete Voruntersuchung wurde mit 1. Jänner 2008 per Gesetz beendet (§ 516 Abs 2 vierter Satz StPO). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt im vorliegenden Fall ist die Einleitung der Voruntersuchung. Alle zeitlich nachfolgenden Verfahren, die einen - wenn auch erst später sich ergebenden - objektiven, subjektiven oder gemischt objektiv-subjektiven Konnexitätsbezug im Sinn des § 55 f StPO aF zu diesem Beschuldigten aufweisen, sind gemäß § 56 Abs 1 StPO aF zusammenzufassen und in einem Akt zu führen. Das Zuvorkommen im Sinn des § 51 Abs 3 StPO aF ist ungeachtet der örtlichen (Un-)Zuständigkeit gleichwohl von Bedeutung. (T3)
- 16 Bkd 9/11
Entscheidungstext OGH 06.02.2012 16 Bkd 9/11
Vgl auch; Auch Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096708
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19800617_OGH0002_0100OS00030_8000000_001