Gründe:
Im Verfahren zum AZ 36 Vr 3981/82 (später überdies: Hv 249/83) des Landesgerichtes Innsbruck wurde über Rudolf M*** wegen des Verdachts, er habe "eine Reihe von Einbruchsdiebstählen sowie eine gefährliche Drohung" begangen, mit Beschluß vom 11.April 1983 aus den Gründen des § 180 Abs. 2 Z 1 und 3 StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 68), aus der er drei Tage später mit Zustimmung des Staatsanwalts (S 3 h/I) gegen Erlag einer Sicherheitsleistung (ON 75) in der von der Ratskammer bestimmten Höhe von 30.000 S (ON 70) und gegen Gelöbnis im Sinn des § 180 Abs. 5 Z 1 StPO (S 161 a/I) entlassen wurde (ON 76).Im Verfahren zum AZ 36 römisch fünf r 3981/82 (später überdies: Hv 249/83) des Landesgerichtes Innsbruck wurde über Rudolf M*** wegen des Verdachts, er habe "eine Reihe von Einbruchsdiebstählen sowie eine gefährliche Drohung" begangen, mit Beschluß vom 11.April 1983 aus den Gründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 68), aus der er drei Tage später mit Zustimmung des Staatsanwalts (S 3 h/I) gegen Erlag einer Sicherheitsleistung (ON 75) in der von der Ratskammer bestimmten Höhe von 30.000 S (ON 70) und gegen Gelöbnis im Sinn des Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins, StPO (S 161 a/I) entlassen wurde (ON 76).
In Ansehung eines Teiles jener Fakten, auf die sich die Verhängung der Untersuchungshaft und deren Aufhebung gegen Kaution bezogen hatten (Anklage-Punkte A. I. 1. a, c, d, e, g, 2. a, b, c, II. 2., C. 1.), wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 57 StPO ausgeschieden (S 64/III); ansonsten wurde der genannte Angeklagte insoweit mit Urteil vom 9.April 1984 zum Teil (Anklage-Fakten A. I. 1. b, h, 6., II. 1. b; D.) schuldig erkannt und zum Teil (Anklage-Fakten A. I. 1. f, 4., II. 1. a, H.) freigesprochen (ON 147); seine Rechtsmittel gegen den Schuldspruch blieben erfolglos (ON 161). Aus dem Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte am 21.Mai 1986 bedingt entlassen (ON 215).In Ansehung eines Teiles jener Fakten, auf die sich die Verhängung der Untersuchungshaft und deren Aufhebung gegen Kaution bezogen hatten (Anklage-Punkte A. römisch eins. 1. a, c, d, e, g, 2. a, b, c, römisch zwei. 2., C. 1.), wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschieden (S 64/III); ansonsten wurde der genannte Angeklagte insoweit mit Urteil vom 9.April 1984 zum Teil (Anklage-Fakten A. römisch eins. 1. b, h, 6., römisch zwei. 1. b; D.) schuldig erkannt und zum Teil (Anklage-Fakten A. römisch eins. 1. f, 4., römisch zwei. 1. a, H.) freigesprochen (ON 147); seine Rechtsmittel gegen den Schuldspruch blieben erfolglos (ON 161). Aus dem Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte am 21.Mai 1986 bedingt entlassen (ON 215).
Für das ausgeschiedene Verfahren gegen Rudolf M*** wurde unter dem AZ 36 Vr 1359/84-Hv 116/84 ein neuer Akt angelegt (ON 148); jenes Verfahren ist seit dem 11.Mai 1984 gemäß § 412 StPO abgebrochen (S 292/III).Für das ausgeschiedene Verfahren gegen Rudolf M*** wurde unter dem AZ 36 römisch fünf r 1359/84-Hv 116/84 ein neuer Akt angelegt (ON 148); jenes Verfahren ist seit dem 11.Mai 1984 gemäß Paragraph 412, StPO abgebrochen (S 292/III).
Am 18.Juni 1986 beantragte der Verurteilte zum AZ 36 Hv 249/83 mit der Begründung, daß das Verfahren gegen ihn bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, (neuerlich) die Freigabe der Kaution (ON 140). Dieser Antrag wurde vom Landesgericht Innsbruck zum neu gebildeten Akt (36 Hv 116/84) genommen und dort mit Beschluß vom 26.Juni 1986 abgewiesen, weil die Sicherheitsleistung nach § 192 Abs. 2 StPO auch für jene Fakten hafte, in Ansehung deren noch kein Endurteil ergangen, sondern das ausgeschiedene Verfahren nach wie vor offen sei (ON 143).Am 18.Juni 1986 beantragte der Verurteilte zum AZ 36 Hv 249/83 mit der Begründung, daß das Verfahren gegen ihn bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, (neuerlich) die Freigabe der Kaution (ON 140). Dieser Antrag wurde vom Landesgericht Innsbruck zum neu gebildeten Akt (36 Hv 116/84) genommen und dort mit Beschluß vom 26.Juni 1986 abgewiesen, weil die Sicherheitsleistung nach Paragraph 192, Absatz 2, StPO auch für jene Fakten hafte, in Ansehung deren noch kein Endurteil ergangen, sondern das ausgeschiedene Verfahren nach wie vor offen sei (ON 143).
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde bestritt der (in jenem Verfahren erst:) Angeklagte eine derartige Weiterhaftung der Kaution mit dem Einwand, daß für sie als gelinderes Mittel (§ 180 Abs. 5 Z 7 StPO) nichts anderes gelten könne als für die Untersuchungshaft, zu deren Abwendung sie diene, und daß letztere im Fall einer Verfahrensausscheidung nicht "automatisch" (auch) für das ausgeschiedene Verfahren gelte, sondern dort eines neuerlichen Haftbeschlusses bedürfe; außerdem seien die seinerzeit angenommenen Haftgründe nicht mehr aktuell (ON 144). Diesem Rechtsmittel gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit dem Beschluß vom 29.Juli 1986, 4 Bs 414/86, in dem es (inhaltsgleich mit einer früheren Entscheidung) lediglich darauf hinwies, daß die Kaution erst frei werde, sobald das Verfahren (auch) bezüglich der "ausgeschiedenen Fakten" durch Einstellung oder Endurteil rechtskräftig beendet sei, nicht Folge (ON 147).In seiner dagegen erhobenen Beschwerde bestritt der (in jenem Verfahren erst:) Angeklagte eine derartige Weiterhaftung der Kaution mit dem Einwand, daß für sie als gelinderes Mittel (Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 7, StPO) nichts anderes gelten könne als für die Untersuchungshaft, zu deren Abwendung sie diene, und daß letztere im Fall einer Verfahrensausscheidung nicht "automatisch" (auch) für das ausgeschiedene Verfahren gelte, sondern dort eines neuerlichen Haftbeschlusses bedürfe; außerdem seien die seinerzeit angenommenen Haftgründe nicht mehr aktuell (ON 144). Diesem Rechtsmittel gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit dem Beschluß vom 29.Juli 1986, 4 Bs 414/86, in dem es (inhaltsgleich mit einer früheren Entscheidung) lediglich darauf hinwies, daß die Kaution erst frei werde, sobald das Verfahren (auch) bezüglich der "ausgeschiedenen Fakten" durch Einstellung oder Endurteil rechtskräftig beendet sei, nicht Folge (ON 147).
Beide Beschlüsse stehen nach Ansicht der Generalprokuratur, die deswegen die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ergriffen hat, infolge der ihnen zugrunde gelegten "Annahme 'automatischer' Verfügbarkeit (Weiterhaftung) der Kaution auch für das neue Verfahren" mit § 192 Abs. 2 StPO nicht im Einklang, weil mit der Ausscheidung eines Teiles des (ansonsten durch Urteil abgeschlossenen) Verfahrens gemäß § 57 StPO (unbeschadet der notwendigen materiellrechtlichen Berücksichtigung des betreffenden Erkenntnisses gemäß §§ 31, 40 StGB mit allen daraus abzuleitenden Folgerungen) ein "neues Strafverfahren anhängig geworden" sei, so daß es "von vornherein an einer Grundlage für die ... angenommene Weiterhaftung der Kaution bis zum Abschluß auch dieses (neuen) Strafverfahrens" fehle.Beide Beschlüsse stehen nach Ansicht der Generalprokuratur, die deswegen die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ergriffen hat, infolge der ihnen zugrunde gelegten "Annahme 'automatischer' Verfügbarkeit (Weiterhaftung) der Kaution auch für das neue Verfahren" mit Paragraph 192, Absatz 2, StPO nicht im Einklang, weil mit der Ausscheidung eines Teiles des (ansonsten durch Urteil abgeschlossenen) Verfahrens gemäß Paragraph 57, StPO (unbeschadet der notwendigen materiellrechtlichen Berücksichtigung des betreffenden Erkenntnisses gemäß Paragraphen 31, 40, StGB mit allen daraus abzuleitenden Folgerungen) ein "neues Strafverfahren anhängig geworden" sei, so daß es "von vornherein an einer Grundlage für die ... angenommene Weiterhaftung der Kaution bis zum Abschluß auch dieses (neuen) Strafverfahrens" fehle.