Rechtssatz RS0074940
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074940
Geschäftszahl
10Os174/86 (10Os175/86)
Entscheidungsdatum
15.12.1986
Rechtssatz
Die "Abbrechung" eines Verfahrens nach § 412 StPO setzt die Unbekanntheit oder Unergreifbarkeit des Täters selbst voraus; wegen der Unerreichbarkeit eines Beweismittels hingegen darf das Verfahren nicht auf unabsehbare Zeit in Schwebe gelassen werden.Die "Abbrechung" eines Verfahrens nach Paragraph 412, StPO setzt die Unbekanntheit oder Unergreifbarkeit des Täters selbst voraus; wegen der Unerreichbarkeit eines Beweismittels hingegen darf das Verfahren nicht auf unabsehbare Zeit in Schwebe gelassen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0074940
Dokumentnummer
JJR_19861215_OGH0002_0100OS00174_8600000_001