Dieser hat hiezu erwogen:
Sowohl im ursprünglichen Verfahren AZ 27 Ur 73/07x des Landesgerichtes Salzburg als auch im einbezogenen (zuvor vom Landesgericht Wiener Neustadt aus dem Akt AZ 29 Ur 178/06p ausgeschiedenen) Strafverfahren beantragten die beteiligten Staatsanwaltschaften hinsichtlich der Beschuldigten Dejan B*****, Pedro R***** und Hugo Be***** jeweils Vorerhebungen (vgl S 1a und S 3g in ON 11), sodass gemäß § 516 Abs 2 erster Satz StPO auch nach In-Kraft-Treten des StPO-RefG eine Gerichtszuständigkeit bis zur Beendigung der begehrten Ermittlungen fortbesteht und damit die Frage der Zuständigkeit der von den Staatsanwaltschaften Salzburg und Wiener Neustadt angerufenen Gerichte nach den Kriterien der §§ 51 ff StPO aF zu lösen ist. Bei dem gegen Richard K***** geführten Verfahren wurde die bereits eingeleitete Voruntersuchung mit 1. Jänner 2008 per Gesetz beendet (§ 516 Abs 2 vierter Satz StPO); diesbezüglich bedarf es nur mehr der Übermittlung der (gemeinsam mit erst zu erledigenden Vorerhebungen geführten) Akten an die Staatsanwaltschaft (§ 516 Abs 2 fünfter Satz StPO). Davon getrennt zu betrachten ist die Anwendung der Bestimmungen über einen dazu entstandenen Kompetenzkonflikt. Da im vorliegenden Fall der Oberste Gerichtshof nach In-Kraft-Treten des StPO-RefG über den Zuständigkeitsstreit zu entscheiden hat, ist iSd § 516 Abs 1 StPO gemäß den geänderten Verfahrensbestimmungen, somit nach § 38 StPO vorzugehen (vgl auch § 516 Abs 2 dritter Satz StPO). Der aus dem zweiten Satz des § 64 Abs 1 StPO aF abgeleitete Grundsatz, dass ein Zuständigkeitsstreit zweier Gerichte durch die Einigung der beiden ihnen übergeordneten Gerichte behoben werden kann, galt (sinngemäß) auch für den Anwendungsbereich des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle, der somit eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (nur) für den Fall eröffnete, dass die Zuständigkeit (noch) zwischen den Gerichtshöfen zweiter Instanz streitig war (vgl SSt 4/2; S. Mayer, Commentar zur StPO, § 64 Anm 5; RIS-Justiz RS RS0097172).Sowohl im ursprünglichen Verfahren AZ 27 Ur 73/07x des Landesgerichtes Salzburg als auch im einbezogenen (zuvor vom Landesgericht Wiener Neustadt aus dem Akt AZ 29 Ur 178/06p ausgeschiedenen) Strafverfahren beantragten die beteiligten Staatsanwaltschaften hinsichtlich der Beschuldigten Dejan B*****, Pedro R***** und Hugo Be***** jeweils Vorerhebungen vergleiche S 1a und S 3g in ON 11), sodass gemäß Paragraph 516, Absatz 2, erster Satz StPO auch nach In-Kraft-Treten des StPO-RefG eine Gerichtszuständigkeit bis zur Beendigung der begehrten Ermittlungen fortbesteht und damit die Frage der Zuständigkeit der von den Staatsanwaltschaften Salzburg und Wiener Neustadt angerufenen Gerichte nach den Kriterien der Paragraphen 51, ff StPO aF zu lösen ist. Bei dem gegen Richard K***** geführten Verfahren wurde die bereits eingeleitete Voruntersuchung mit 1. Jänner 2008 per Gesetz beendet (Paragraph 516, Absatz 2, vierter Satz StPO); diesbezüglich bedarf es nur mehr der Übermittlung der (gemeinsam mit erst zu erledigenden Vorerhebungen geführten) Akten an die Staatsanwaltschaft (Paragraph 516, Absatz 2, fünfter Satz StPO). Davon getrennt zu betrachten ist die Anwendung der Bestimmungen über einen dazu entstandenen Kompetenzkonflikt. Da im vorliegenden Fall der Oberste Gerichtshof nach In-Kraft-Treten des StPO-RefG über den Zuständigkeitsstreit zu entscheiden hat, ist iSd Paragraph 516, Absatz eins, StPO gemäß den geänderten Verfahrensbestimmungen, somit nach Paragraph 38, StPO vorzugehen vergleiche auch Paragraph 516, Absatz 2, dritter Satz StPO). Der aus dem zweiten Satz des Paragraph 64, Absatz eins, StPO aF abgeleitete Grundsatz, dass ein Zuständigkeitsstreit zweier Gerichte durch die Einigung der beiden ihnen übergeordneten Gerichte behoben werden kann, galt (sinngemäß) auch für den Anwendungsbereich des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle, der somit eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (nur) für den Fall eröffnete, dass die Zuständigkeit (noch) zwischen den Gerichtshöfen zweiter Instanz streitig war vergleiche SSt 4/2; S. Mayer, Commentar zur StPO, Paragraph 64, Anmerkung 5; RIS-Justiz RS RS0097172).
Die Neuregelung des Vorgehens bei Kompetenzkonflikten in § 38 StPO brachte diesbezüglich eine inhaltliche Änderung. Sie sieht vor, dass bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen zwei Gerichten die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken ist. Bei Gerichten aus verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln kommt im Streitfall somit nunmehr eine unmittelbare Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes als insoweit „gemeinsam übergeordnetes Gericht" zum Tragen.Die Neuregelung des Vorgehens bei Kompetenzkonflikten in Paragraph 38, StPO brachte diesbezüglich eine inhaltliche Änderung. Sie sieht vor, dass bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen zwei Gerichten die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken ist. Bei Gerichten aus verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln kommt im Streitfall somit nunmehr eine unmittelbare Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes als insoweit „gemeinsam übergeordnetes Gericht" zum Tragen.
Maßgeblicher Anknüpfungspunkt im vorliegenden Fall ist die am 21. November 2006 erfolgte Einleitung der Voruntersuchung gegen den Beschuldigten Richard K***** „wegen §§ 146 f StGB" (S 3f in ON 11). Alle zeitlich nachfolgenden Verfahren, die einen - wenn auch erst später sich ergebenden - objektiven, subjektiven oder gemischt objektiv-subjektiven Konnexitätsbezug iSd § 55 f StPO aF zu diesem Beschuldigten aufweisen, sind gemäß § 56 Abs 1 StPO aF zusammenzufassen und in einem Akt zu führen. Insofern ist - entgegen der Auffassung der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Wiener Neustadt - das Zuvorkommen iSd § 51 Abs 3 StPO aF ungeachtet der örtlichen (Un-)Zuständigkeit gleichwohl von Bedeutung. Weshalb zwischen dem gegen Bernd Ke***** und Martin W***** und dem gegen Richard K***** und Dejan B***** geführten Verfahren keine Konnexität bestehen solle, obgleich in einem (S 3h verso in ON 11) eine Einbeziehung der diese Personen betreffenden Anzeige der Polizeiinspektion Baden gemäß § 56 StPO verfügt wurde, lässt der Ausscheidungsbeschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. August 2007 nicht erkennen. Die Voraussetzung für eine Anwendung des § 58 StPO aF, welcher eine Abtretung einzelner (entweder einen von mehreren Beschuldigten oder eine von mehreren Straftaten betreffender) Verfahrensteile an das außer dem Gerichtsstand des Zusammenhangs (§§ 55 f StPO aF) örtlich zuständige Gericht erlaubte, lagen nicht vor, weil das Landesgericht Wiener Neustadt für mehrere der im ausgeschiedenen Akt den Gegenstand der Untersuchung bildenden Straftaten örtlich zuständig wäre (vgl insbesondere die Anzeigen mit Handlungsorten im Ausland und Geschädigten, welche im Sprengel des Landesgerichtes Wiener Neustadt wohnen; vgl S 111, 115 und 119 in ON 60 [bzw ON 8 in ON 11]).Maßgeblicher Anknüpfungspunkt im vorliegenden Fall ist die am 21. November 2006 erfolgte Einleitung der Voruntersuchung gegen den Beschuldigten Richard K***** „wegen Paragraphen 146, f StGB" (S 3f in ON 11). Alle zeitlich nachfolgenden Verfahren, die einen - wenn auch erst später sich ergebenden - objektiven, subjektiven oder gemischt objektiv-subjektiven Konnexitätsbezug iSd Paragraph 55, f StPO aF zu diesem Beschuldigten aufweisen, sind gemäß Paragraph 56, Absatz eins, StPO aF zusammenzufassen und in einem Akt zu führen. Insofern ist - entgegen der Auffassung der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Wiener Neustadt - das Zuvorkommen iSd Paragraph 51, Absatz 3, StPO aF ungeachtet der örtlichen (Un-)Zuständigkeit gleichwohl von Bedeutung. Weshalb zwischen dem gegen Bernd Ke***** und Martin W***** und dem gegen Richard K***** und Dejan B***** geführten Verfahren keine Konnexität bestehen solle, obgleich in einem (S 3h verso in ON 11) eine Einbeziehung der diese Personen betreffenden Anzeige der Polizeiinspektion Baden gemäß Paragraph 56, StPO verfügt wurde, lässt der Ausscheidungsbeschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. August 2007 nicht erkennen. Die Voraussetzung für eine Anwendung des Paragraph 58, StPO aF, welcher eine Abtretung einzelner (entweder einen von mehreren Beschuldigten oder eine von mehreren Straftaten betreffender) Verfahrensteile an das außer dem Gerichtsstand des Zusammenhangs (Paragraphen 55, f StPO aF) örtlich zuständige Gericht erlaubte, lagen nicht vor, weil das Landesgericht Wiener Neustadt für mehrere der im ausgeschiedenen Akt den Gegenstand der Untersuchung bildenden Straftaten örtlich zuständig wäre vergleiche insbesondere die Anzeigen mit Handlungsorten im Ausland und Geschädigten, welche im Sprengel des Landesgerichtes Wiener Neustadt wohnen; vergleiche S 111, 115 und 119 in ON 60 [bzw ON 8 in ON 11]).
Da das Landesgericht Wiener Neustadt die erste Verfolgungshandlung gegen einen der in den verschiedenen Verfahren sukzessive zusammentreffenden Beschuldigten gesetzt hatte, ergibt sich daraus - entgegen der Auffassung der Generalprokuratur - dessen örtliche Zuständigkeit zur Führung dieses Strafverfahrens.