Rechtssatz RS0096629
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096629
Geschäftszahl
7Nds398/60; 10Nds531/62; 9Nds158/65; 13Nds37/80; 12Ns1/08f
Entscheidungsdatum
21.02.2008
Rechtssatz
Ein Zuvorkommen stellt nur die tatsächliche Vornahme einer Untersuchungshandlung dar. Es genügt nicht, dass sich bei dem betreffenden Gericht zuerst eine gesetzliche Veranlassung zur Vornahme einer Untersuchungshandlung ergeben hat; ebensowenig vermag ein auf vorläufige Erhebungen gerichteter Antrag der Staatsanwaltschaft ein Zuvorkommen zu begründen, da es nicht auf eine Prävention der Staatsanwaltschaft, sondern auf eine solche des Gerichtes ankommt (vgl Mayer, Kommentar zu § 51 StPO Anmerkung 21 ff).Ein Zuvorkommen stellt nur die tatsächliche Vornahme einer Untersuchungshandlung dar. Es genügt nicht, dass sich bei dem betreffenden Gericht zuerst eine gesetzliche Veranlassung zur Vornahme einer Untersuchungshandlung ergeben hat; ebensowenig vermag ein auf vorläufige Erhebungen gerichteter Antrag der Staatsanwaltschaft ein Zuvorkommen zu begründen, da es nicht auf eine Prävention der Staatsanwaltschaft, sondern auf eine solche des Gerichtes ankommt vergleiche Mayer, Kommentar zu Paragraph 51, StPO Anmerkung 21 ff).
Entscheidungstexte
- 7 Nds 398/60
Entscheidungstext OGH 08.06.1960 7 Nds 398/60
- 10 Nds 531/62
Entscheidungstext OGH 19.10.1962 10 Nds 531/62
nur: Ein Zuvorkommen stellt nur die tatsächliche Vornahme einer Untersuchungshandlung dar. (T1); Beisatz: Eine Untersuchungshandlung ist eine solche, die der Klärung und Feststellung des Sachverhaltes dienlich ist. (T2)
- 9 Nds 158/65
Entscheidungstext OGH 06.05.1965 9 Nds 158/65
nur T1; Beisatz: Hier: Ersuchen um Vernehmung des Beschuldigten. (T3)
- 13 Nds 37/80
Entscheidungstext OGH 17.04.1980 13 Nds 37/80
- 12 Ns 1/08f
Entscheidungstext OGH 21.02.2008 12 Ns 1/08f
Vgl auch; Beisatz: Vgl zur Rechtslage nach Inkrafttreten des StPO-RefG. Die gegen einen Beschuldigten eingeleitete Voruntersuchung wurde mit 1. Jänner 2008 per Gesetz beendet (§ 516 Abs 2 vierter Satz StPO). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt im vorliegenden Fall ist die Einleitung der Voruntersuchung. Alle zeitlich nachfolgenden Verfahren, die einen - wenn auch erst später sich ergebenden - objektiven, subjektiven oder gemischt objektiv-subjektiven Konnexitätsbezug im Sinn des § 55 f StPO aF zu diesem Beschuldigten aufweisen, sind gemäß § 56 Abs 1 StPO aF zusammenzufassen und in einem Akt zu führen. Das Zuvorkommen im Sinn des §51 Abs 3 StPO aF ist ungeachtet der örtlichen (Un-)Zuständigkeit gleichwohl von Bedeutung. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0096629
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19600608_OGH0002_007NDS00398_6000000_001