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Rechtssatz RS0124399×

Rechtssatz RS0124399

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0124399

Geschäftszahl

12Ns1/08f; 14Os36/10s (14Os37/10p, 14Os38/10k, 14Os39/10g, 14Os40/10d)

Entscheidungsdatum

20.07.2010

Rechtssatz

Eine bereits eingeleitete Voruntersuchung wurde mit 1. Jänner 2008 per Gesetz beendet (Paragraph 516, Absatz 2, vierter Satz StPO); diesbezüglich bedarf es nur mehr der Übermittlung der (gemeinsam mit erst zu erledigenden Vorerhebungen geführten) Akten an die Staatsanwaltschaft (Paragraph 516, Absatz 2, fünfter Satz StPO). Davon getrennt zu betrachten ist die Anwendung der Bestimmungen über einen dazu entstandenen Kompetenzkonflikt. Da im vorliegenden Fall der Oberste Gerichtshof nach In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes über den Zuständigkeitsstreit zu entscheiden hat, ist im Sinn des Paragraph 516, Absatz eins, StPO gemäß den geänderten Verfahrensbestimmungen, somit nach Paragraph 38, StPO vorzugehen vergleiche auch Paragraph 516, Absatz 2, dritter Satz StPO).

Entscheidungstexte

  • 12 Ns 1/08f
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 12 Ns 1/08f
  • 14 Os 36/10s
    Entscheidungstext OGH 20.07.2010 14 Os 36/10s
    Auch; nur: Eine bereits eingeleitete Voruntersuchung wurde mit 1. Jänner 2008 per Gesetz beendet (§ 516 Abs 2 vierter Satz StPO); diesbezüglich bedarf es nur mehr der Übermittlung der (gemeinsam mit erst zu erledigenden Vorerhebungen geführten) Akten an die Staatsanwaltschaft (§ 516 Abs 2 fünfter Satz StPO). (T1); Beisatz: Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Strafprozessreformgesetzes (BGBl I 2004/19) am 1. Jänner 2008 bei Gericht anhängige Vorerhebungen sind - ohne Differenzierung zwischen Offizial- und Privatanklageverfahren - nach den durch das Strafprozessreformgesetz aufgehobenen Verfahrensbestimmungen zu erledigen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124399

Im RIS seit

22.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010

Dokumentnummer

JJR_20080221_OGH0002_0120NS00001_08F0000_002