Rechtssatz RS0124399
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124399
Geschäftszahl
12Ns1/08f; 14Os36/10s (14Os37/10p, 14Os38/10k, 14Os39/10g, 14Os40/10d)
Entscheidungsdatum
20.07.2010
Rechtssatz
Eine bereits eingeleitete Voruntersuchung wurde mit 1. Jänner 2008 per Gesetz beendet (§ 516 Abs 2 vierter Satz StPO); diesbezüglich bedarf es nur mehr der Übermittlung der (gemeinsam mit erst zu erledigenden Vorerhebungen geführten) Akten an die Staatsanwaltschaft (§ 516 Abs 2 fünfter Satz StPO). Davon getrennt zu betrachten ist die Anwendung der Bestimmungen über einen dazu entstandenen Kompetenzkonflikt. Da im vorliegenden Fall der Oberste Gerichtshof nach In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes über den Zuständigkeitsstreit zu entscheiden hat, ist im Sinn des § 516 Abs 1 StPO gemäß den geänderten Verfahrensbestimmungen, somit nach § 38 StPO vorzugehen (vgl auch § 516 Abs 2 dritter Satz StPO).Eine bereits eingeleitete Voruntersuchung wurde mit 1. Jänner 2008 per Gesetz beendet (Paragraph 516, Absatz 2, vierter Satz StPO); diesbezüglich bedarf es nur mehr der Übermittlung der (gemeinsam mit erst zu erledigenden Vorerhebungen geführten) Akten an die Staatsanwaltschaft (Paragraph 516, Absatz 2, fünfter Satz StPO). Davon getrennt zu betrachten ist die Anwendung der Bestimmungen über einen dazu entstandenen Kompetenzkonflikt. Da im vorliegenden Fall der Oberste Gerichtshof nach In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes über den Zuständigkeitsstreit zu entscheiden hat, ist im Sinn des Paragraph 516, Absatz eins, StPO gemäß den geänderten Verfahrensbestimmungen, somit nach Paragraph 38, StPO vorzugehen vergleiche auch Paragraph 516, Absatz 2, dritter Satz StPO).
Entscheidungstexte
- 12 Ns 1/08f
Entscheidungstext OGH 21.02.2008 12 Ns 1/08f
- 14 Os 36/10s
Entscheidungstext OGH 20.07.2010 14 Os 36/10s
Auch; nur: Eine bereits eingeleitete Voruntersuchung wurde mit 1. Jänner 2008 per Gesetz beendet (§ 516 Abs 2 vierter Satz StPO); diesbezüglich bedarf es nur mehr der Übermittlung der (gemeinsam mit erst zu erledigenden Vorerhebungen geführten) Akten an die Staatsanwaltschaft (§ 516 Abs 2 fünfter Satz StPO). (T1); Beisatz: Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Strafprozessreformgesetzes (BGBl I 2004/19) am 1. Jänner 2008 bei Gericht anhängige Vorerhebungen sind - ohne Differenzierung zwischen Offizial- und Privatanklageverfahren - nach den durch das Strafprozessreformgesetz aufgehobenen Verfahrensbestimmungen zu erledigen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124399
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010
Dokumentnummer
JJR_20080221_OGH0002_0120NS00001_08F0000_002