Gründe:
Aufgrund eines am 9. März 2007 eingebrachten Antrags der Privatanklägerin G***** AG auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Jürgen L*****, Andrea Le***** und Birgit H***** wegen § 123 StGB, §§ 11, 12 UWG werden - seit Einstellung des Verfahrens wegen von der Privatanklägerin § 123 StGB subsumierter Taten nach § 109 Abs 1 StPO aF und Abtretung des Verfahrens an das Bezirksgericht Rattenberg mit Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichts Innsbruck vom 13. März 2007, GZ 34 UR 93/07d-9, - beim Bezirksgericht Rattenberg Vorerhebungen (§ 451 Abs 1 StPO aF) gegen die Genannten wegen § 11 Abs 1 und Abs 2 UWG, gegen Jürgen L***** auch wegen § 12 UWG geführt.Aufgrund eines am 9. März 2007 eingebrachten Antrags der Privatanklägerin G***** AG auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Jürgen L*****, Andrea Le***** und Birgit H***** wegen Paragraph 123, StGB, Paragraphen 11, 12, UWG werden - seit Einstellung des Verfahrens wegen von der Privatanklägerin Paragraph 123, StGB subsumierter Taten nach Paragraph 109, Absatz eins, StPO aF und Abtretung des Verfahrens an das Bezirksgericht Rattenberg mit Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichts Innsbruck vom 13. März 2007, GZ 34 UR 93/07d-9, - beim Bezirksgericht Rattenberg Vorerhebungen (Paragraph 451, Absatz eins, StPO aF) gegen die Genannten wegen Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, UWG, gegen Jürgen L***** auch wegen Paragraph 12, UWG geführt.
Nachdem in Vollziehung zweier (unter anderem Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten sowie Fahrzeuge der Beschuldigten und Geschäftsräume der Li***** GmbH, deren Geschäftsführer Jürgen L***** sein soll, betreffenden) „Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle“ dieses Gerichts zahlreiche Unterlagen, EDV-Material, Bekleidung und andere Gegenstände sichergestellt worden waren, gewährte der Bezirksrichter der Privatanklägerin teilweise Akteneinsicht und behielt sich hinsichtlich weiterer Anträge eine spätere Beschlussfassung vor (ON 37).
Mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 wies er dagegen Anträge sämtlicher Beschuldigter sowie der Li***** GmbH auf Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände und Beschränkung der Akteneinsicht ab (ON 39).
Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 25. April 2008 (AZ 21 Bl 421/07f und 21 Bl 422/07b) gab das Landesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht, das unter Bezugnahme auf § 516 Abs 1 StPO die Strafprozessordnung in der Fassung BGBl I 2004/19 als anzuwendende Verfahrensordnung erachtete, sowohl den von den drei Beschuldigten und der Li***** GmbH gegen den erstgenannten Beschluss erhobenen Beschwerden als auch den gegen den Beschluss vom 19. Oktober 2007 (jeweils im die Beschwerdeführer betreffenden Umfang) gerichteten Beschwerden des Jürgen L***** sowie des genannten Unternehmens Folge, hob die Beschlüsse im angefochtenen Umfang auf und verwies die Sache insoweit mit dem Auftrag an das Erstgericht zurück, gemäß § 112 StPO „die sichergestellten Aufzeichnungen und Datenträger zu sichten“ und neuerlich zu entscheiden, „ob und in welchem Umfang sie weiterhin sicherzustellen oder den Berechtigten zurückzustellen sind“, und trug dem Bezirksgericht zudem auf, der Privatanklägerin eine angemessene Frist iSd § 516 Abs 2 letzter Satz StPO zu setzen (ON 63, 64).Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 25. April 2008 (AZ 21 Bl 421/07f und 21 Bl 422/07b) gab das Landesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht, das unter Bezugnahme auf Paragraph 516, Absatz eins, StPO die Strafprozessordnung in der Fassung BGBl I 2004/19 als anzuwendende Verfahrensordnung erachtete, sowohl den von den drei Beschuldigten und der Li***** GmbH gegen den erstgenannten Beschluss erhobenen Beschwerden als auch den gegen den Beschluss vom 19. Oktober 2007 (jeweils im die Beschwerdeführer betreffenden Umfang) gerichteten Beschwerden des Jürgen L***** sowie des genannten Unternehmens Folge, hob die Beschlüsse im angefochtenen Umfang auf und verwies die Sache insoweit mit dem Auftrag an das Erstgericht zurück, gemäß Paragraph 112, StPO „die sichergestellten Aufzeichnungen und Datenträger zu sichten“ und neuerlich zu entscheiden, „ob und in welchem Umfang sie weiterhin sicherzustellen oder den Berechtigten zurückzustellen sind“, und trug dem Bezirksgericht zudem auf, der Privatanklägerin eine angemessene Frist iSd Paragraph 516, Absatz 2, letzter Satz StPO zu setzen (ON 63, 64).
Gegen den in Entsprechung der Entscheidungen des Beschwerdegerichts gefassten Beschluss des Bezirksgerichts Rattenberg vom 4. Juli 2008 (ON 71), mit dem die weitere Sicherstellung der in Rede stehenden Gegenstände nach § 112 StPO (1) sowie deren gerichtliche Beschlagnahme nach § 115 Abs 1 Z 1 StPO (2) angeordnet und der Privatanklägerin - unter Hinweis auf das „zeitaufwändige Ermittlungsverfahren“ und „die Möglichkeit weiterer Rechtsmittel“ - eine Frist von einem Jahr zur Einbringung der Anklageschrift oder eines selbständigen Antrags nach § 445 StPO (§ 516 Abs 2 letzter Satz StPO) gesetzt worden war (ON 71), erhoben die Li***** GmbH sowie die drei Beschuldigten erneut Beschwerde.Gegen den in Entsprechung der Entscheidungen des Beschwerdegerichts gefassten Beschluss des Bezirksgerichts Rattenberg vom 4. Juli 2008 (ON 71), mit dem die weitere Sicherstellung der in Rede stehenden Gegenstände nach Paragraph 112, StPO (1) sowie deren gerichtliche Beschlagnahme nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (2) angeordnet und der Privatanklägerin - unter Hinweis auf das „zeitaufwändige Ermittlungsverfahren“ und „die Möglichkeit weiterer Rechtsmittel“ - eine Frist von einem Jahr zur Einbringung der Anklageschrift oder eines selbständigen Antrags nach Paragraph 445, StPO (Paragraph 516, Absatz 2, letzter Satz StPO) gesetzt worden war (ON 71), erhoben die Li***** GmbH sowie die drei Beschuldigten erneut Beschwerde.
Diesen gab das Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 6. Februar 2009, AZ 21 Bl 331/08x (ON 86), wiederum Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. In der Begründung hielt das Beschwerdegericht nunmehr die Strafprozessordnung in der Fassung vor BGBl I 2004/19 für anwendbar, vertrat unter Berufung auf §§ 145 Abs 2 und 452 Z 4 StPO aF die Ansicht, dass sich das Erstgericht mit der Frage zu befassen gehabt hätte, inwieweit es sich bei den sichergestellten Unterlagen und Datenträgern „allenfalls um Papiere Dritter oder Briefe handelt“ und „nach Sichtung in diesem Sinn“ die verbleibenden Unterlagen und Datenträger „sodann vom Gericht … auf ihre Beweisrelevanz im Hinblick auf die strafrechtlich relevanten Behauptungen in der Privatanklage zu durchsuchen“ wären. Weiters wurde auf die im Rahmen der Vorerhebungen noch offenen Anträge der Privatanklägerin hingewiesen und die dieser gesetzte Frist von einem Jahr als „bei weitem unangemessen“ erachtet.Diesen gab das Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 6. Februar 2009, AZ 21 Bl 331/08x (ON 86), wiederum Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. In der Begründung hielt das Beschwerdegericht nunmehr die Strafprozessordnung in der Fassung vor BGBl I 2004/19 für anwendbar, vertrat unter Berufung auf Paragraphen 145, Absatz 2 und 452 Ziffer 4, StPO aF die Ansicht, dass sich das Erstgericht mit der Frage zu befassen gehabt hätte, inwieweit es sich bei den sichergestellten Unterlagen und Datenträgern „allenfalls um Papiere Dritter oder Briefe handelt“ und „nach Sichtung in diesem Sinn“ die verbleibenden Unterlagen und Datenträger „sodann vom Gericht … auf ihre Beweisrelevanz im Hinblick auf die strafrechtlich relevanten Behauptungen in der Privatanklage zu durchsuchen“ wären. Weiters wurde auf die im Rahmen der Vorerhebungen noch offenen Anträge der Privatanklägerin hingewiesen und die dieser gesetzte Frist von einem Jahr als „bei weitem unangemessen“ erachtet.
Schließlich wurde in Stattgebung von Beschwerden der oben genannten Verfahrensbeteiligten mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19. August 2009, AZ 21 Bl 110/09y (ON 109), auch der Beschluss des Bezirksgerichts Rattenberg vom 6. März 2009, mit dem der Privatanklägerin umfassende Einsicht in die sichergestellten Unterlagen und Daten gewährt und die Anträge der drei Beschuldigten sowie der Li***** GmbH auf Beschränkung der Akteneinsicht und auf „Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände und Unterlagen“ erneut abgewiesen worden waren (ON 89), wegen nicht ausreichender Begründung aufgehoben und dem Erstgericht ein weiteres Mal die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Soweit aktenkundig wurde der Privatanklägerin seit Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichts Rattenberg vom 4. Juli 2008 (ON 71) keine neue Frist zur weiteren Antragstellung gesetzt.
In ihrer gegen die zitierten Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erachtet die Generalprokuratur das Gesetz aus folgenden Erwägungen als verletzt:
1./ § 516 Abs 2 StPO regelt, nach welchen strafprozessualen Bestimmungen die Gerichte in anhängigen Strafverfahren ab dem 1. Jänner 2008 (BGBl I 2004/19) vorzugehen haben. Für die - ausschließlich in Form eines Hauptverfahrens zu führenden (§ 71 Abs 1 StPO; Fabrizy, StPO10 § 71 Rz 7) - Verfahren über Privatanklagen sieht diese Regelung - im Gegensatz zu Offizialverfahren, bei denen auch nach der StPO in der geltenden Fassung ein Ermittlungsverfahren vorgesehen ist (§§ 2 Abs 1, 98 StPO) und hinsichtlich derer die Übergangsbestimmungen danach unterscheiden, ob sich das Vorverfahren im Stadium von Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung befunden hat - ausdrücklich und ausschließlich vor, dass das Gericht dem Privatankläger eine angemessene Frist für die (zur Führung des Hauptverfahrens erforderliche - vgl neuerlich § 71 Abs 1 StPO) Einbringung der Anklageschrift oder eines selbständigen Antrags auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 StPO zu setzen hat (Abs 2 letzter Satz). Bis zum Ablauf der vom Gericht zu bestimmenden Frist bleibt das über Antrag einer zur Erhebung der Privatanklage berechtigten Person vor dem 31. Dezember 2007 eingeleitete Verfahren zwar anhängig und bleiben bereits erfolgte Ermittlungsmaßnahmen aufrecht, wogegen die Durchführung von Ermittlungsschritten - wie die Durchsuchung oder Ausfolgung/Rückgabe von Papieren - oder die Gewährung von Akteneinsicht außerhalb des Hauptverfahrens weder durch das Erstgericht noch durch das zur Sachentscheidung verpflichtete Beschwerdegericht (§ 89 Abs 2 StPO) vorgesehen sind.1./ Paragraph 516, Absatz 2, StPO regelt, nach welchen strafprozessualen Bestimmungen die Gerichte in anhängigen Strafverfahren ab dem 1. Jänner 2008 (BGBl I 2004/19) vorzugehen haben. Für die - ausschließlich in Form eines Hauptverfahrens zu führenden (Paragraph 71, Absatz eins, StPO; Fabrizy, StPO10 Paragraph 71, Rz 7) - Verfahren über Privatanklagen sieht diese Regelung - im Gegensatz zu Offizialverfahren, bei denen auch nach der StPO in der geltenden Fassung ein Ermittlungsverfahren vorgesehen ist (Paragraphen 2, Absatz eins, 98, StPO) und hinsichtlich derer die Übergangsbestimmungen danach unterscheiden, ob sich das Vorverfahren im Stadium von Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung befunden hat - ausdrücklich und ausschließlich vor, dass das Gericht dem Privatankläger eine angemessene Frist für die (zur Führung des Hauptverfahrens erforderliche - vergleiche neuerlich Paragraph 71, Absatz eins, StPO) Einbringung der Anklageschrift oder eines selbständigen Antrags auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445, StPO zu setzen hat (Absatz 2, letzter Satz). Bis zum Ablauf der vom Gericht zu bestimmenden Frist bleibt das über Antrag einer zur Erhebung der Privatanklage berechtigten Person vor dem 31. Dezember 2007 eingeleitete Verfahren zwar anhängig und bleiben bereits erfolgte Ermittlungsmaßnahmen aufrecht, wogegen die Durchführung von Ermittlungsschritten - wie die Durchsuchung oder Ausfolgung/Rückgabe von Papieren - oder die Gewährung von Akteneinsicht außerhalb des Hauptverfahrens weder durch das Erstgericht noch durch das zur Sachentscheidung verpflichtete Beschwerdegericht (Paragraph 89, Absatz 2, StPO) vorgesehen sind.
Die in den oben genannten Beschlüssen des Landesgerichts Innsbruck - teils auch zu Unrecht unter Verweis auf die alte Rechtslage - ergangenen Aufträge zur Durchführung von außerhalb eines Hauptverfahrens durchzuführenden Vorerhebungsschritten an das Bezirksgericht (und demzufolge deren Realisierung durch das Bezirksgericht) erfolgten somit insgesamt zu Unrecht. Zutreffend war hingegen der Hinweis des Beschwerdegerichts in den Beschlüssen ON 63 und 64 auf das Erfordernis einer Fristsetzung im Sinn des § 516 Abs 2 letzter Satz StPO.Die in den oben genannten Beschlüssen des Landesgerichts Innsbruck - teils auch zu Unrecht unter Verweis auf die alte Rechtslage - ergangenen Aufträge zur Durchführung von außerhalb eines Hauptverfahrens durchzuführenden Vorerhebungsschritten an das Bezirksgericht (und demzufolge deren Realisierung durch das Bezirksgericht) erfolgten somit insgesamt zu Unrecht. Zutreffend war hingegen der Hinweis des Beschwerdegerichts in den Beschlüssen ON 63 und 64 auf das Erfordernis einer Fristsetzung im Sinn des Paragraph 516, Absatz 2, letzter Satz StPO.
2./ Das Beschwerdegericht hat gemäß § 89 Abs 2 zweiter Satz StPO (welche Bestimmung auch für das vorliegende Fristsetzungsverfahren [§ 516 Abs 2 letzter Satz StPO] anzuwenden ist [§ 516 Abs 1 leg cit]) stets - allenfalls nach verlangter Aufklärung (Abs 5 erster Satz) - in der Sache selbst zu entscheiden (vgl 12 Os 80/09w). Entgegen diesem Gebot hat das Landesgericht Innsbruck in seinem Beschluss vom 6. Februar 2009, ON 86, nach Aufhebung von Punkt 3./ des Beschlusses des Bezirksgerichts Rattenberg vom 4. Juli 2008, womit der Privatanklägerin eine Frist von einem Jahr zur Einbringung einer Privatanklage oder eines selbständigen Antrags auf Erlassung einer vermögensrechtlichen Anordnung gemäß § 445 StPO bestimmt worden war (ON 71), die Frist nicht selbst (in einem angemessenen kürzeren Ausmaß) bestimmt, sondern die (in der Folge ersichtlich überhaupt unterbliebene) Fristsetzung erneut dem Erstgericht aufgetragen.2./ Das Beschwerdegericht hat gemäß Paragraph 89, Absatz 2, zweiter Satz StPO (welche Bestimmung auch für das vorliegende Fristsetzungsverfahren [§ 516 Absatz 2, letzter Satz StPO] anzuwenden ist [§ 516 Absatz eins, leg cit]) stets - allenfalls nach verlangter Aufklärung (Absatz 5, erster Satz) - in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche 12 Os 80/09w). Entgegen diesem Gebot hat das Landesgericht Innsbruck in seinem Beschluss vom 6. Februar 2009, ON 86, nach Aufhebung von Punkt 3./ des Beschlusses des Bezirksgerichts Rattenberg vom 4. Juli 2008, womit der Privatanklägerin eine Frist von einem Jahr zur Einbringung einer Privatanklage oder eines selbständigen Antrags auf Erlassung einer vermögensrechtlichen Anordnung gemäß Paragraph 445, StPO bestimmt worden war (ON 71), die Frist nicht selbst (in einem angemessenen kürzeren Ausmaß) bestimmt, sondern die (in der Folge ersichtlich überhaupt unterbliebene) Fristsetzung erneut dem Erstgericht aufgetragen.