Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 2010 steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - in seinem Ausspruch über die Urteilsveröffentlichung mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach § 41 Abs 6 erster Satz MedienG ist der Medieninhaber in den im Abs 1 bezeichneten Verfahren - somit auch in einem Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts - zur Hauptverhandlung zu laden. Dies setzt - der Rechtsansicht des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien zuwider - lege non distinguente keineswegs voraus, dass ein Antrag auf Urteilsveröffentlichung (§ 34 Abs 1 erster Satz MedienG) bereits im Strafantrag wegen eines Medieninhaltsdelikts gestellt wird, weil eine derartige Antragstellung (mangels entgegenstehender einschränkender Regelung in den Verfahrensvorschriften) dem Ankläger bis zum Schluss der Hauptverhandlung offen steht und daher aus Gründen der Logik nicht Bedingung der Verpflichtung zur Ladung des Medieninhabers zur Hauptverhandlung sein kann (vgl Rami in WK² § 41 MedienG Rz 28; Brandstetter/Schmid, MedienG² § 41 Rz 14; verfehlt Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² § 41 Rz 24).Nach Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz MedienG ist der Medieninhaber in den im Absatz eins, bezeichneten Verfahren - somit auch in einem Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts - zur Hauptverhandlung zu laden. Dies setzt - der Rechtsansicht des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien zuwider - lege non distinguente keineswegs voraus, dass ein Antrag auf Urteilsveröffentlichung (Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz MedienG) bereits im Strafantrag wegen eines Medieninhaltsdelikts gestellt wird, weil eine derartige Antragstellung (mangels entgegenstehender einschränkender Regelung in den Verfahrensvorschriften) dem Ankläger bis zum Schluss der Hauptverhandlung offen steht und daher aus Gründen der Logik nicht Bedingung der Verpflichtung zur Ladung des Medieninhabers zur Hauptverhandlung sein kann vergleiche Rami in WK² Paragraph 41, MedienG Rz 28; Brandstetter/Schmid, MedienG² Paragraph 41, Rz 14; verfehlt Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² Paragraph 41, Rz 24).
Verfehlt ist auch die aus seiner Argumentation hervorgehende Rechtsansicht des Einzelrichters, wonach die Verpflichtung zur Ladung des Medieninhabers zur Hauptverhandlung durch eine a priori-Verneinung des Ausschlussgrundes nach § 34 Abs 3a MedienG bedingt sein soll, kann die Verwirklichung dieses Ausschlussgrundes doch erst aufgrund der Verfahrensergebnisse zum Urteilszeitpunkt beurteilt werden. § 34 Abs 3a MedienG hat solcherart auf die Anwendung des § 41 Abs 6 MedienG keinen Einfluss, weil erst mit Rechtskraft des Urteils fest steht, ob ein Zitat iSd § 6 Abs 2 Z 4 MedienG vorliegt. Zudem sind Beweise über den in Rede stehenden Ausschlussgrund nur aufzunehmen, wenn sich der Medieninhaber darauf beruft (§ 8 Abs 3 MedienG), was voraussetzt, dass er am Verfahren teilnimmt (zum Ganzen zutreffend Rami aaO § 41 MedienG Rz 29).Verfehlt ist auch die aus seiner Argumentation hervorgehende Rechtsansicht des Einzelrichters, wonach die Verpflichtung zur Ladung des Medieninhabers zur Hauptverhandlung durch eine a priori-Verneinung des Ausschlussgrundes nach Paragraph 34, Absatz 3 a, MedienG bedingt sein soll, kann die Verwirklichung dieses Ausschlussgrundes doch erst aufgrund der Verfahrensergebnisse zum Urteilszeitpunkt beurteilt werden. Paragraph 34, Absatz 3 a, MedienG hat solcherart auf die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 6, MedienG keinen Einfluss, weil erst mit Rechtskraft des Urteils fest steht, ob ein Zitat iSd Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG vorliegt. Zudem sind Beweise über den in Rede stehenden Ausschlussgrund nur aufzunehmen, wenn sich der Medieninhaber darauf beruft (Paragraph 8, Absatz 3, MedienG), was voraussetzt, dass er am Verfahren teilnimmt (zum Ganzen zutreffend Rami aaO Paragraph 41, MedienG Rz 29).
Vorliegend wäre daher die Medieninhaberin Mediengruppe „Österreich“ GmbH ungeachtet der nicht bereits zugleich mit dem Strafantrag erfolgten Antragstellung auf Urteilsveröffentlichung zur Hauptverhandlung zu laden gewesen. Da nicht allein der in Rede stehenden Verfahrensvorschrift des § 41 Abs 6 erster Satz MedienG nicht entsprochen, sondern überdies die Medieninhaberin ohne Beiziehung zum Verfahren zur Urteilsveröffentlichung verurteilt wurde, wurde auch deren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 6 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG; Art 6 Abs 1 MRK) verletzt.Vorliegend wäre daher die Medieninhaberin Mediengruppe „Österreich“ GmbH ungeachtet der nicht bereits zugleich mit dem Strafantrag erfolgten Antragstellung auf Urteilsveröffentlichung zur Hauptverhandlung zu laden gewesen. Da nicht allein der in Rede stehenden Verfahrensvorschrift des Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz MedienG nicht entsprochen, sondern überdies die Medieninhaberin ohne Beiziehung zum Verfahren zur Urteilsveröffentlichung verurteilt wurde, wurde auch deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Paragraph 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG; Artikel 6, Absatz eins, MRK) verletzt.
Da sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil der mit den Rechten des Angeklagten ausgestatteten (§ 41 Abs 6 zweiter Satz MedienG); Medieninhaberin ausgewirkt haben, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, den Ausspruch auf Urteilsveröffentlichung aufzuheben und dem Erstgericht - sofern nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Berufung des Angeklagten noch von Relevanz - in diesem Umfang die neue Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.Da sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil der mit den Rechten des Angeklagten ausgestatteten (Paragraph 41, Absatz 6, zweiter Satz MedienG); Medieninhaberin ausgewirkt haben, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, den Ausspruch auf Urteilsveröffentlichung aufzuheben und dem Erstgericht - sofern nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Berufung des Angeklagten noch von Relevanz - in diesem Umfang die neue Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.