Aus Anlass der von Sinisa M***** gegen diesen Schuldspruch erhobenen, auf Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass das Urteil mit nicht geltend gemachten Mängeln an Feststellungen (Z 10) zur großen Menge der vom Schuldspruch A erfassten Suchtgifte im Sinn des § 28 Abs 6 SMG behaftet ist, welche sich sowohl zum Nachteil des Beschwerdeführers als auch des Zweitangeklagten Slavisa S***** auswirken, der eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat.Aus Anlass der von Sinisa M***** gegen diesen Schuldspruch erhobenen, auf Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass das Urteil mit nicht geltend gemachten Mängeln an Feststellungen (Ziffer 10,) zur großen Menge der vom Schuldspruch A erfassten Suchtgifte im Sinn des Paragraph 28, Absatz 6, SMG behaftet ist, welche sich sowohl zum Nachteil des Beschwerdeführers als auch des Zweitangeklagten Slavisa S***** auswirken, der eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat.
Der Schöffensenat hat zum Reinsubstanzgehalt der von den Angeklagten in Verkehr gesetzten Suchtmittelmenge lediglich festgestellt, dass das "Inverkehrsetzen einer großen Suchtmittelmenge bei den in Rede stehenden Mengen von Cannabiskraut selbst für den Fall der Zugrundelegung schlechtester Qualitäten vorgelegen hat" (vgl US 13). Die bloße Nennung der Gesamtmenge im Urteilsspruch unter Hinzufügung der Bezeichnung als"große Menge" im Zusammenhalt mit der Konstatierung deren "schlechtester Qualität" vermag die Feststellung des konkreten, auf der Basis der Reinsubstanz zu bestimmenden Suchtgiftquantums nicht zu ersetzen, welches einer Beurteilung als große Menge iSd § 28 Abs 6 SMG iVm der Suchtgiftgrenzmengenverordnung zugrundelegen wäre (vgl zuletzt 12 Os 3/03, 14 Os 22/03). Denn bei Vorliegen des geringsten THC-Gehaltes wäre selbst bei Zusammenrechnung aller von den beiden Angeklagten jeweils in Verkehr gesetzten Suchtgifte (einschließlich der Versuche) bei einem möglichen THC-Gehalt von 0,25 % (bis 8 % - vgl Foregger/Litzka/Matzka, SMG, VII Terminologie, 528) die Grenzmenge nicht erreicht.Der Schöffensenat hat zum Reinsubstanzgehalt der von den Angeklagten in Verkehr gesetzten Suchtmittelmenge lediglich festgestellt, dass das "Inverkehrsetzen einer großen Suchtmittelmenge bei den in Rede stehenden Mengen von Cannabiskraut selbst für den Fall der Zugrundelegung schlechtester Qualitäten vorgelegen hat" vergleiche US 13). Die bloße Nennung der Gesamtmenge im Urteilsspruch unter Hinzufügung der Bezeichnung als"große Menge" im Zusammenhalt mit der Konstatierung deren "schlechtester Qualität" vermag die Feststellung des konkreten, auf der Basis der Reinsubstanz zu bestimmenden Suchtgiftquantums nicht zu ersetzen, welches einer Beurteilung als große Menge iSd Paragraph 28, Absatz 6, SMG in Verbindung mit der Suchtgiftgrenzmengenverordnung zugrundelegen wäre vergleiche zuletzt 12 Os 3/03, 14 Os 22/03). Denn bei Vorliegen des geringsten THC-Gehaltes wäre selbst bei Zusammenrechnung aller von den beiden Angeklagten jeweils in Verkehr gesetzten Suchtgifte (einschließlich der Versuche) bei einem möglichen THC-Gehalt von 0,25 % (bis 8 % - vergleiche Foregger/Litzka/Matzka, SMG, römisch sieben Terminologie, 528) die Grenzmenge nicht erreicht.
Damit fehlt es aber an den Voraussetzungen für die Subsumtion der Tat unter § 28 Abs 2 SMG, wodurch auch der Anwendung des § 28 Abs 3 erster Fall SMG die Grundlage entzogen ist (vgl 13 Os 169/01). Abgesehen davon ließe es sich aber auch an Hand der (sonstigen) Urteilsannahmen des Erstgerichtes nicht beurteilen, ob die Angeklagten gewerbsmäßig iSd § 28 Abs 3 erster Fall SMG, also in der Absicht handelten, sich durch das wiederkehrende (hier aktuelle) Inverkehrsetzen jeweils großer Suchtgiftmengen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Damit fehlt es aber an den Voraussetzungen für die Subsumtion der Tat unter Paragraph 28, Absatz 2, SMG, wodurch auch der Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG die Grundlage entzogen ist vergleiche 13 Os 169/01). Abgesehen davon ließe es sich aber auch an Hand der (sonstigen) Urteilsannahmen des Erstgerichtes nicht beurteilen, ob die Angeklagten gewerbsmäßig iSd Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG, also in der Absicht handelten, sich durch das wiederkehrende (hier aktuelle) Inverkehrsetzen jeweils großer Suchtgiftmengen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Mangels Behebbarkeit dieser sich zum Nachteil beider Angeklagten auswirkenden (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) Mängel ist eine neue Hauptverhandlung und Entscheidung nicht zu vermeiden. Die Kassation des gesamten Schuldspruchs zu Faktum A war deshalb erforderlich, weil nach Aufhebung eines Schuldspruches nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG bei Fraglichkeit der Beurteilung einer in Verkehr gesetzten Menge als groß (§ 28 Abs 6 SMG) auch jene Annahmen, die einen (insoweit nicht erfolgten) Schuldspruch wegen § 27 Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 2 SMG allenfalls zu tragen vermöchten, für sich allein nicht bestehen bleiben (15 Os 138/01, 12 Os 3/03). Im neu durchzuführenden Verfahren wird das erkennende Gericht auch die sich aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. März 2003, 13 Os 10/03, ergebende Rechtslage zu berücksichtigen haben. Der Angeklagte M***** war mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Mangels Behebbarkeit dieser sich zum Nachteil beider Angeklagten auswirkenden (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO) Mängel ist eine neue Hauptverhandlung und Entscheidung nicht zu vermeiden. Die Kassation des gesamten Schuldspruchs zu Faktum A war deshalb erforderlich, weil nach Aufhebung eines Schuldspruches nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG bei Fraglichkeit der Beurteilung einer in Verkehr gesetzten Menge als groß (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) auch jene Annahmen, die einen (insoweit nicht erfolgten) Schuldspruch wegen Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG allenfalls zu tragen vermöchten, für sich allein nicht bestehen bleiben (15 Os 138/01, 12 Os 3/03). Im neu durchzuführenden Verfahren wird das erkennende Gericht auch die sich aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. März 2003, 13 Os 10/03, ergebende Rechtslage zu berücksichtigen haben. Der Angeklagte M***** war mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.