Gewalt ist die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft, die auf die Überwindung eines wirklichen oder auch nur zu erwartenden Widerstandes des Opfers gerichtet ist. Sie ist aber dann als "schwer" im Sinne des § 201 Abs 1 StGB qualifiziert, wenn sie unter Anlegung eines objektiv-individualisierenden Maßstabes einen höheren Grad an Intensität oder Gefährlichkeit erreicht. Dazu gehören brutale oder rücksichtslose Aggressionshandlungen, darunter auch solche, mit denen in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, bei denen gefährliche Waffen verwendet werden oder Gewalt gegen besonders gefährdete oder empfindliche Körperregionen ausgeübt wird. Es liegt auch dann schwere Gewalt vor, wenn die Intensität oder Gefährlichkeit des Angriffes zwar unter diesem Ausmaß bleibt, er aber doch so nachhaltig ist, daß er durch seine längere Dauer eine gleichwertige Wirkung zu entfalten vermag, wie eine "an sich schwere" Gewalt (JAB zur Strafgesetznovelle 1989, BGBl 242, 927 BlgNR 17.GP 3; Leukauf/Steininger Komm3 RN 12, Pallin in WK ErgH RN 8 a jeweils zu § 201; Foregger/Kodek StGB6 § 201 Anm IV; EvBl 1992/79; jüngst 15 Os 122,123/97).Gewalt ist die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft, die auf die Überwindung eines wirklichen oder auch nur zu erwartenden Widerstandes des Opfers gerichtet ist. Sie ist aber dann als "schwer" im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins, StGB qualifiziert, wenn sie unter Anlegung eines objektiv-individualisierenden Maßstabes einen höheren Grad an Intensität oder Gefährlichkeit erreicht. Dazu gehören brutale oder rücksichtslose Aggressionshandlungen, darunter auch solche, mit denen in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, bei denen gefährliche Waffen verwendet werden oder Gewalt gegen besonders gefährdete oder empfindliche Körperregionen ausgeübt wird. Es liegt auch dann schwere Gewalt vor, wenn die Intensität oder Gefährlichkeit des Angriffes zwar unter diesem Ausmaß bleibt, er aber doch so nachhaltig ist, daß er durch seine längere Dauer eine gleichwertige Wirkung zu entfalten vermag, wie eine "an sich schwere" Gewalt (JAB zur Strafgesetznovelle 1989, BGBl 242, 927 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 3; Leukauf/Steininger Komm3 RN 12, Pallin in WK ErgH RN 8 a jeweils zu Paragraph 201,; Foregger/Kodek StGB6 Paragraph 201, Anmerkung römisch vier; EvBl 1992/79; jüngst 15 Os 122,123/97).
Die von den Geschworenen in ihrem Wahrspruch festgestellte, auf Duldung des Beischlafes und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen abzielende Vorgangsweise des Angeklagten zur Überwältigung seines Opfers ist als Anwendung schwerer Gewalt zu beurteilen:
Der Angeklagte hielt nämlich Sonja C***** nicht nur fest und riß sie an den Haaren, sondern packte sie auch im Bereich des Halses und versetzte ihr mehrere Faustschläge und Ohrfeigen sowie Schläge mit einem Teppichklopfer, welche, wie die ebenfalls festgestellten Tatfolgen beweisen, von einer derartigen Heftigkeit waren, daß die Frau nicht nur zahlreiche Weichteilverletzungen im Gesicht, im Bereich des Rumpfes und der Gliedmaßen (also am gesamten Körper), sondern auch noch eine traumatische Trommelfellzerreißung erlitt. Insbesondere die massiven Schläge in das Gesicht und auf die Kopfregion stellen fallbezogen eine besonders intensive und gefährliche Gewaltausübung gegen vulnerable Körperregionen dar. Dazu kommt, daß die festgestellten Tathandlungen für ihre Verwirklichung einen beträchtlichen Zeitraum (von etwa einer halben Stunde) benötigten, sodaß sich die längere Dauer der nachhaltigen Einwirkungen durch den Angeklagten auch aus diesem Grund als "schwere Gewalt" darstellen.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde war daher das im Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage I festgestellte Tatverhalten in rechtlicher Hinsicht als schwere Gewalt im Sinne des § 201 Abs 1 StGB zu beurteilen, was eine Aufhebung des Schuldspruches I sowie des Strafausspruches und eine Verurteilung des Angeklagten Bernhard W***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 3 erster Satz erster Fall StGB zur Folge hatte.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde war daher das im Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage römisch eins festgestellte Tatverhalten in rechtlicher Hinsicht als schwere Gewalt im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu beurteilen, was eine Aufhebung des Schuldspruches römisch eins sowie des Strafausspruches und eine Verurteilung des Angeklagten Bernhard W***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 3, erster Satz erster Fall StGB zur Folge hatte.
Bei der dadurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend: die Begehung strafbarer Handlungen verschiedener Art, den Umstand, daß der Angeklagte bereits wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten nach dem Suchtgiftgesetz verurteilt worden ist, den raschen Rückfall in den Suchtgiftkonsum, die heimtückische Begehungsweise des Verbrechens der Vergewaltigung und die mehrfache Qualifikation der schweren Körperverletzung; als mildernd: den Beitrag zur Wahrheitsfindung und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit.
Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe, insbesondere auf die rücksichtslose Vorgangsweise des Angeklagten bei dem Angriff auf Sonja C***** und die beträchtlichen gesundheitlichen Folgen des Opfers, entspricht eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat.
Die Vorhaftanrechnung und das Adhäsionserkenntnis waren aus dem angefochtenen Urteil zu übernehmen; die inzwischen weiter erlittene Untersuchungshaft war gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB anzurechnen.Die Vorhaftanrechnung und das Adhäsionserkenntnis waren aus dem angefochtenen Urteil zu übernehmen; die inzwischen weiter erlittene Untersuchungshaft war gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB anzurechnen.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.