Rechtssatz RS0095787
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095787
Geschäftszahl
12Os187/93 (12Os188/93, 12Os189/93); 15Os122/97 (15Os123/97); 15Os82/98
Entscheidungsdatum
18.06.1998
Rechtssatz
Das Würgen eines Opfers bis zur Bewußtlosigkeit stellt eine außergewöhnlich brutale und rücksichtslose Aggressionshandlung dar, die dem Begriff schwerer Gewalt im Sinne des § 201 Abs 1 StGB entspricht.Das Würgen eines Opfers bis zur Bewußtlosigkeit stellt eine außergewöhnlich brutale und rücksichtslose Aggressionshandlung dar, die dem Begriff schwerer Gewalt im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins, StGB entspricht.
Entscheidungstexte
- 12 Os 187/93
Entscheidungstext OGH 07.04.1994 12 Os 187/93
- 15 Os 122/97
Entscheidungstext OGH 25.09.1997 15 Os 122/97
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuhalten des Mundes bis zum Eintreten von Atemnot solchen Ausmaßes, daß ein Bluthusten auftritt, der eine stationäre Aufnahme in der Intensivstation erforderte. Eine schwere Körperverletzung des Opfers ist jedoch nicht Voraussetzung der Annahme schwerer Gewalt. (T1)
- 15 Os 82/98
Entscheidungstext OGH 18.06.1998 15 Os 82/98
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frau erlitt nicht nur zahlreiche Weichteilverletzungen im Gesicht, im Bereich des Rumpfes und der Gliedmaßen (also am gesamten Körper), sondern auch noch eine traumatische Trommelfellzerreißung. Insbesondere die massiven Schläge in das Gesicht und auf die Kopfregion stellen fallbezogen eine besonders intensive und gefährliche Gewaltausübung gegen vulnerable Körperregionen dar. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095787
Dokumentnummer
JJR_19940407_OGH0002_0120OS00187_9300000_002