Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Werner L***** betreffend die Fakten III. und IV.:Werner L***** betreffend die Fakten römisch drei. und römisch vier.:
Der Rechtsmittelantrag dieses Angeklagten richtet sich gegen den gesamten Schuldspruch ("... das angefochtene Urteil aufheben und einen Freispruch fällen ..."), somit auch den gegen die Schuldspruchfakten III. und IV. Die Beschwerde enthält indes zu diesen keine Ausführungen, sodaß es ihr an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen mangelt; sie läßt auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen, weshalb sie in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen war (§§ 285 Abs 1 Z 1 iVm 285 a Z 2 StPO).Der Rechtsmittelantrag dieses Angeklagten richtet sich gegen den gesamten Schuldspruch ("... das angefochtene Urteil aufheben und einen Freispruch fällen ..."), somit auch den gegen die Schuldspruchfakten römisch drei. und römisch vier. Die Beschwerde enthält indes zu diesen keine Ausführungen, sodaß es ihr an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen mangelt; sie läßt auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen, weshalb sie in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen war (Paragraphen 285, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285 a Ziffer 2, StPO).
Der Vollständigkeit halber sei zu IV. bemerkt, daß der die einzelnen Angriffe 1. bis 3. zusammenfassende Schuldspruch wegen "des Vergehens der teils schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB" insoweit verfehlt ist, als § 83 mit §§ 83, 84 Abs 1 StGB konkurriert, wenn der Täter verschiedene selbständige Taten teils mit leichtem, teils mit schwerem Verletzungserfolg begangen hat. Daß die Qualifikationsnorm des § 84 StGB - mangels einer dem § 29 entsprechenden Vorschrift - nur auf jene Tat(en) angewendet werden darf, bei welcher die Qualifi- kationsmerkmale erfüllt sind, hat das Erstgericht allerdings im Ergebnis ("teils schweren") erkannt. Aus diesem Grunde hat sich der Fehler auch nicht zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt, sodaß sich ein Vorgang nach § 290 StPO erübrigt.Der Vollständigkeit halber sei zu römisch vier. bemerkt, daß der die einzelnen Angriffe 1. bis 3. zusammenfassende Schuldspruch wegen "des Vergehens der teils schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB" insoweit verfehlt ist, als Paragraph 83, mit Paragraphen 83, 84, Absatz eins, StGB konkurriert, wenn der Täter verschiedene selbständige Taten teils mit leichtem, teils mit schwerem Verletzungserfolg begangen hat. Daß die Qualifikationsnorm des Paragraph 84, StGB - mangels einer dem Paragraph 29, entsprechenden Vorschrift - nur auf jene Tat(en) angewendet werden darf, bei welcher die Qualifi- kationsmerkmale erfüllt sind, hat das Erstgericht allerdings im Ergebnis ("teils schweren") erkannt. Aus diesem Grunde hat sich der Fehler auch nicht zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt, sodaß sich ein Vorgang nach Paragraph 290, StPO erübrigt.
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten
zu Faktum I. und des Angeklagten Werner L*****zu Faktum römisch eins. und des Angeklagten Werner L*****
zu Faktum II.:zu Faktum römisch zwei.:
Beide Beschwerden behaupten einen nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO Nichtigkeit begründenden Verfahrensmangel durch die gegen den Widerspruch beider Verteidiger vorgenommene Abspielung des Videobandes über die im Vorverfahren (unter Beteiligung der Verfahrensparteien gemäß § 162 a StPO) abgelegten Aussage der Zeugin Natascha H***** (S 78/III). Sie sind damit im Recht.Beide Beschwerden behaupten einen nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO Nichtigkeit begründenden Verfahrensmangel durch die gegen den Widerspruch beider Verteidiger vorgenommene Abspielung des Videobandes über die im Vorverfahren (unter Beteiligung der Verfahrensparteien gemäß Paragraph 162, a StPO) abgelegten Aussage der Zeugin Natascha H***** (S 78/III). Sie sind damit im Recht.
Gemäß § 252 Abs 1 StPO dürfen bei sonstiger Nichtigkeit (ua)
gerichtliche Protokolle über die Vernehmung von Zeugen sowie
technische Aufzeichnungen über die Vernehmung von Zeugen (§ 162 a)
bei sonstiger Nichtigkeit (ua) nur dann verlesen oder vorgeführt
werden, wenn Z 1 ... das Erscheinen wegen ihres Alters ... oder aus
anderen erheblichen Gründen füglich nicht bewerkstelligt werden
konnte ... Z 2 a, wenn Zeugen die Aussage berechtigt verweigern (§
152) und die Parteien Gelegenheit hatten, sich in einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§ 162 a, 247).152) und die Parteien Gelegenheit hatten, sich in einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (Paragraphen 162, a, 247).
Nach dem Akteninhalt sind Anhaltspunkte im Sinne der Z 1 leg cit nicht gegeben; selbst das erkennende Gericht hatte die Vorladung der in Linz wohnenden Natascha H***** zur Hauptverhandlung vom 19.Februar 1997 verfügt (S 3 j vs/I) und nahm in der Hauptverhandlung vom 11. März 1997 eine Ausscheidung des Verfahrens gegen die Mitangeklagte Manuela L***** "zur neuerlichen Ladung der Natascha H*****" vor (S 78/III); schließlich liegt auch die Voraussetzung nach Z 2 a leg cit nicht vor, weil die Zeugin nicht persönlich die Aussage (berechtigt) verweigert hat. Denn das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 StPO ist ein höchstpersönliches, über das primär nur die dort genannten Personen verfügen können. Dispositionen über das Entschlagungsrecht durch andere kennt die Strafprozeßordnung nämlich nur im Zusammenhang mit der Wahrung des Amtsgeheimnisses (§ 151 Z 2 StPO). Der Erklärung der Mutter der Zeugin Natascha H***** als deren Erziehungsberechtigte in der Hauptverhandlung vom 19.Februar 1997, daß sie nicht wolle, daß ihre Tochter neuerlich vom Gericht bzw den Parteien befragt werde (S 499/II), kommt somit keine Relevanz zu (s. auch Mayerhofer StPO4 § 152 E 8 a; 13 Os 195/95; 13 Os 110,111/96).Nach dem Akteninhalt sind Anhaltspunkte im Sinne der Ziffer eins, leg cit nicht gegeben; selbst das erkennende Gericht hatte die Vorladung der in Linz wohnenden Natascha H***** zur Hauptverhandlung vom 19.Februar 1997 verfügt (S 3 j vs/I) und nahm in der Hauptverhandlung vom 11. März 1997 eine Ausscheidung des Verfahrens gegen die Mitangeklagte Manuela L***** "zur neuerlichen Ladung der Natascha H*****" vor (S 78/III); schließlich liegt auch die Voraussetzung nach Ziffer 2, a leg cit nicht vor, weil die Zeugin nicht persönlich die Aussage (berechtigt) verweigert hat. Denn das Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, StPO ist ein höchstpersönliches, über das primär nur die dort genannten Personen verfügen können. Dispositionen über das Entschlagungsrecht durch andere kennt die Strafprozeßordnung nämlich nur im Zusammenhang mit der Wahrung des Amtsgeheimnisses (Paragraph 151, Ziffer 2, StPO). Der Erklärung der Mutter der Zeugin Natascha H***** als deren Erziehungsberechtigte in der Hauptverhandlung vom 19.Februar 1997, daß sie nicht wolle, daß ihre Tochter neuerlich vom Gericht bzw den Parteien befragt werde (S 499/II), kommt somit keine Relevanz zu (s. auch Mayerhofer StPO4 Paragraph 152, E 8 a; 13 Os 195/95; 13 Os 110,111/96).
Die Vorführung der Aufzeichnung über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Natascha H***** war daher prozeßordnungswidrig. Sie hat sich ersichtlich auch zum Nachteil beider Angeklagten ausgewirkt, weil das Schöffengericht die Schuldsprüche zu Faktum I und Faktum II ua hierauf stützte. Schon aus diesem Grund ist deren Aufhebung (einschließlich der Strafaussprüche) und insoweit die Anordnung der Verfahrenserneuerung unumgänglich, sodaß sich ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde des Angeklagten Werner L***** zum Nichtigkeitsgrund nach Z 3 und zu den von beiden Angeklagten weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe erübrigt.Die Vorführung der Aufzeichnung über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Natascha H***** war daher prozeßordnungswidrig. Sie hat sich ersichtlich auch zum Nachteil beider Angeklagten ausgewirkt, weil das Schöffengericht die Schuldsprüche zu Faktum römisch eins und Faktum römisch zwei ua hierauf stützte. Schon aus diesem Grund ist deren Aufhebung (einschließlich der Strafaussprüche) und insoweit die Anordnung der Verfahrenserneuerung unumgänglich, sodaß sich ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde des Angeklagten Werner L***** zum Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 3 und zu den von beiden Angeklagten weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe erübrigt.
Im aufgezeigten Umfang war das angefochtene Urteil daher schon - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - ebenfalls bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285 e StPO), demgemäß auch die Angeklagten mit ihren Berufungen auf die (teils) kassatorische Entscheidung hinzuweisen.Im aufgezeigten Umfang war das angefochtene Urteil daher schon - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - ebenfalls bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285, e StPO), demgemäß auch die Angeklagten mit ihren Berufungen auf die (teils) kassatorische Entscheidung hinzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.