Rechtssatz RS0108405
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108405
Entscheidungsdatum
03.07.1997
Rechtssatz
Die Abspielung eines Videobandes über die kontradiktorische Vernehmung einer unmündigen Zeugin im Vorverfahren ist unzulässig, wenn sich nur deren Mutter in der Hauptverhandlung der Vernehmung ihrer Tochter widersetzt hat. Denn das Entschlagungsrecht der Unmündigen (§ 152 Abs 1 Z 3 StPO) ist ein höchstpersönliches, das durch die Unmündige selbst hätte in Anspruch genommen werden müssen.Die Abspielung eines Videobandes über die kontradiktorische Vernehmung einer unmündigen Zeugin im Vorverfahren ist unzulässig, wenn sich nur deren Mutter in der Hauptverhandlung der Vernehmung ihrer Tochter widersetzt hat. Denn das Entschlagungsrecht der Unmündigen (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) ist ein höchstpersönliches, das durch die Unmündige selbst hätte in Anspruch genommen werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108405
Dokumentnummer
JJR_19970703_OGH0002_0150OS00083_9700000_001