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Entscheidung 15 Os 84/00×

Entscheidung 15 Os 84/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os84/00 (15Os85/00)

Entscheidungsdatum

10.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ilker T***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 7. April 2000, GZ 16 Vr 106/00-20, und über die Beschwerde gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, (Paragraph 498, Absatz 3,) StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten vom Anklagevorwurf des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB enthält, wurde Ilker T***** (zu 1) des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen (zu 2) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und (zu 3) nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig erkannt.

Danach hat er

1) am 22. Jänner 2000 gegen 7.45 Uhr in Hard Silke E***** mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich des Einführens von drei Fingern in ihre Scheide sowie des Analverkehrs, genötigt, indem er ihr zwei Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, sodass sie rücklings auf den Küchenboden fiel, sich sodann über sie kniete, ihre Arme auf den Boden drückte und ihr erklärte: "So du Sau, jetzt kriegst du was du verdienst. Jetzt ficke ich dich!", ihre flehentliche Bitte, von ihr abzulassen, ignorierte, ihr Hose und Unterhose auszog, sie sodann mit einer Hand so fest vorne am Hals würgte, dass sie kaum noch atmen konnte und Todesangst ausstand, während er gleichzeitig mit der anderen Hand seine Unterhose nach unten schob, sodann drei Finger in ihre Scheide einführte, in weiterer Folge sich auf sie legte und mit seinem steifen Penis in ihre Scheide eindrang, wobei sie vergeblich versuchte, ihn wegzustoßen, er nach ca 2 Minuten den Geschlechtsverkehr abbrach, ihr nunmehr erklärte: "So du Sau, jetzt drehe ich dich auf den Bauch, jetzt ficke ich dir in den Arsch!", sie neuerlich mit einer Hand am Hals bis zur Benommenheit würgte und, als sie die befohlene Position eingenommen hatte, wiederholt versuchte, mit seinem erigierten Glied in ihren After einzudringen, und, nachdem diese Sexualpraktik fehlgeschlagen hatte, in dieser Stellung an ihr einen Vaginalverkehr durchführte;

2) an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Juli 1999 in Bregenz Silke E***** durch Versetzen eines Faustschlages gegen den rechten Oberarm am Körper verletzt, wobei die Tat ein Hämatom zur Folge hatte;

3) von Anfang Dezember 1999 bis 21. Jänner 2000 in Hard und anderen Orten Vorarlbergs den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich Cannabis und Kokain in nicht mehr feststellbarer Menge, erworben und besessen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus Ziffer 3, 5, 5 a, und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Unter dem zuerst genannten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 3,) behauptet der Beschwerdeführer, für die in der Hauptverhandlung trotz ausdrücklicher Verwahrung des Verteidigers (S 227, 229) vorgenommene Verlesung des Beweistagsatzungsprotokolls über die Vernehmung der Zeugin Silke E***** durch den Untersuchungsrichter (ON 11) und deren Niederschrift vor Beamten des Gendarmeriepostens Hard (S 35 bis 43) geforderten Voraussetzungen gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO seien nicht vorgelegen, weil keine den gesetzlichen Erfordernissen nach Paragraph 162 a, StPO entsprechende kontradiktorische Vernehmung stattgefunden habe. Diese Formverletzung habe sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, weil das Erstgericht alle von ihm bestrittenen Umstände auf die Aussage dieser einzigen Belastungszeugin stütze.

Diese Rüge versagt zunächst bereits unter dem Gesichtspunkt des hier geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Die Beschwerde übersieht, dass Paragraph 162 a, StPO, dessen fehlerhafte Anwendung moniert wird, nicht zu jenen Bestimmungen zählt, die nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO - in erschöpfender Aufzählung - unter Nichtigkeitssanktion stehen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 3, E 2 bis 4; 15 Os 138/96 und 39/97).

Sie geht aber auch unter dem Aspekt einer Verfahrensrüge nach Ziffer 4, fehl. Der Verteidiger hatte Widerspruch gegen die Verlesung des mit der Zeugin aufgenommenen Protokolls erhoben, welcher vom Schöffengericht abgewiesen wurde. In weiterer Folge kam es zur Verlesung des Beweistagsatzungsprotokolls (s. o).

Auf den konkreten Fall bezogen, normiert Paragraph 162 a, StPO (in Übereinstimmung mit Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK): Ist zu besorgen, dass die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein werde, so hat der Untersuchungsrichter dem Beschuldigten und dessen Vertreter Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Die Paragraphen 249 und 250 StPO (Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten/Beschuldigten) sind sinngemäß anzuwenden. Eine Ton- oder Bildaufzeichnung der Vernehmung kann veranlasst werden (Absatz eins,). Im Interesse des Zeugen, besonders mit Rücksicht auf seinen seelischen oder gesundheitlichen Zustand kann der Untersuchungsrichter die Gelegenheit zur Beteiligung derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen, erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein (Absatz 2,). Auf Verlangen der im Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO erwähnten Personen hat sie der Untersuchungsrichter auf die im Absatz eins, beschriebene Weise und unter beschränkter Beteiligung der Parteien (Absatz 2,) zu vernehmen (Absatz 3,).

Nach der Aktenlage beantragte die als Zeugin zur kontradiktorischen Vernehmung (Paragraph 162 a, StPO) geladene Silke E***** anlässlich eines Vorgesprächs mit dem Untersuchungsrichter, wegen der anklagegegenständlichen Vorfälle und ihrer damit verbundenen psychischen Belastung ihre Vernehmung in Abwesenheit des Beschuldigten (S 119). Mit der Tatsache konfrontiert, dass er daher an der Beweistagsatzung persönlich nicht teilnehmen könne und kurzfristig aus organisatorischen Gründen auch keine Möglichkeit bestünde, diese unter Bild- und Tonübertragung (Video) durchzuführen, erklärte der Beschuldigte im Beisein seiner Verteidigerin, auf seine persönliche Teilnahme nicht zu verzichten. Dessen ungeachtet führte der Untersuchungsrichter daraufhin die Vernehmung der Zeugin in Gegenwart der auch vom Fragerecht Gebrauch machenden Verteidigerin (von der vorschriftsmäßig verständigten Staatsanwaltschaft war kein Vertreter erschienen) durch (BlZ 15 der ON 4; S 117 ff). Nach Unterbrechung der Amtshandlung begab sich der Untersuchungsrichter zum Beschuldigten in die Justizanstalt, brachte ihm den Inhalt des Zeugenprotokolls zur Kenntnis und belehrte ihn neuerlich über Zweck und Konsequenzen einer gemäß Paragraph 162 a, StPO erfolgten Vernehmung. Unter der Voraussetzung, dass von ihm dem Untersuchungsrichter anzugebende Fragen der Zeugin im Rahmen einer ergänzenden Vernehmung gestellt und deren Antworten protokolliert werden, verzichtete der Beschuldigte nunmehr auf seine persönliche Teilnahme an der vorangegangenen und ergänzenden Beweistagsatzung, erklärte, dass ihm der Inhalt der sicherheitsbehördlichen Niederschrift der Anzeigerin (der mit der Zeugenaussage weitestgehend übereinstimmt) bereits bekannt sei, und ließ, nachdem er das Zeugenvernehmungsprotokoll durchgelesen hatte, mehrere durch den Untersuchungsrichter an die Zeugin zu stellende Ergänzungsfragen protokollieren (BlZ 16 ff der ON 4), welche die Zeugin anschließend in Gegenwart der Verteidigerin des Angeklagten beantwortete (S 137 ff). Dass die genannte Zeugin als Mutter eines mit dem Beschuldigten außerehelich gezeugten Kindes, demnach als Angehörige (Paragraph 72, StGB), gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist, wird in der Beschwerde - im Gegensatz zur Behauptung in der Hauptverhandlung (S 227) - nicht mehr bestritten.

Aus all dem erhellt, dass die von der Beschwerde als gesetzwidrig zustandegekommen kritisierte Beweistagsatzung im Einklang mit den hiefür maßgebenden Bestimmungen des Paragraph 162 a, StPO durchgeführt wurde. Der Untersuchungsrichter trug dem als berechtigt erkannten Verlangen der Zeugin E***** auf Vernehmung in Abwesenheit des Beschuldigten (der dringend verdächtigt war, an ihr das Verbrechen der Vergewaltigung verübt zu haben) Rechnung. Er bot diesem trotz der angeordneten Beschränkungen ausreichende Möglichkeit, die ihm verfassungsmäßig garantierten Verteidigungsrechte (Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK) auszuüben, indem er angemessene und geeignete, von diesem auch tatsächlich ergriffene Gelegenheit bot, sowohl durch die formulierten Fragen im Wege des Untersuchungsrichters als auch durch seine während der gesamten Zeugenvernehmung anwesend gewesene Verteidigerin Fragen stellen zu lassen (Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK) und solchermaßen die Glaubwürdigkeit der gegen ihn aussagenden Belastungszeugin grundsätzlich zu erschüttern vergleiche Mayerhofer Nebenstrafrecht4 E 22e zu Artikel 6, EMRK).

Der Zweck der Regelung des Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK ist erfüllt, wenn das Gericht dem Angeklagten oder seinem Verteidiger eine breite Möglichkeit der Zeugenbefragung einräumt. Wenn diese auch grundsätzlich in Anwesenheit des Angeklagten erfolgen soll, so kann doch - lässt dies das Interesse des Zeugen nicht zu - davon abgesehen werden (van Digh/van Hoof, Theory and Practice of the ECHR2, Kluver, Deventer-Boston, S 353). Da der Beurteilung der Einhaltung des Fairnessgebots (Artikel 6, Absatz eins, EMRK) das gesamte Verfahren zu Grunde zu legen ist, der Verteidigerin während der Zeugenvernehmung stets die Möglichkeit zur Fragestellung eingeräumt war und auch der Angeklagte selbst seine Fragen an die Zeugin formulieren konnte (ON 11 BlZ 17 ff), welche von dieser auch beantwortet wurden (S 137 ff), sowie der Schuldspruch keineswegs allein auf deren Aussage gegründet wurde, sich das Tatgericht vielmehr auch auf objektive Beweise (ärztlicher Untersuchungsbericht des Krankenhauses Dornbirn, ON 6, samt Ergänzung mit Lichtbildern, ON 10, über die Verletzungen des Opfers), darüber hinaus aber auch auf die teilgeständige Verantwortung des Angeklagten stützen konnte (US 9 f, 12), wurden vom Schöffengericht keine Verfahrensgrundsätze verletzt, deren Beobachtung insbesondere durch Artikel 6, EMRK oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist.

Dass der Angeklagte vom Untersuchungsrichter zum Verzicht auf seine persönliche Teilnahme an der Zeugenvernehmung "überredet" worden wäre und die Verzichtserklärung nur "unter Druck" bzw in einer "Zwangslage" ohne ausreichende Zeit zum Studium des Protokolls, daher insgesamt "nicht rechtsgültig" abgegeben hätte, haben weder er noch sein Verteidiger im Verfahren selbst behauptet, weshalb diese aktenfremden Beschwerdevorwürfe im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Neuerungen darstellen.

Da die Zeugin Silke E***** in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO berechtigt die Aussage verweigert hat (S 225) und der Nichtigkeitswerber sowie seine Verteidigerin in der dargelegten Weise Gelegenheit hatten, sich an der gerichtlichen Zeugenvernehmung im Vorverfahren zu beteiligen, durfte der Vorsitzende - ungeachtet des dagegen erhobenen Widerspruchs des Verteidigers - das Tagsatzungsprotokoll (ON 11) und die sicherheitsbehördliche Niederschrift (S 35 bis 42) gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO verlesen (S 229). Inkonsequenterweise nahm es der Verteidiger schon davor jeweils widerspruchslos hin, dass dem Angeklagten im Zuge seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung der wesentliche Aussageinhalt der Zeugin E***** vorgehalten wurde vergleiche S 185, 191 f, 197 f, 209 f, 290).

Als nichtig (Ziffer 4,) rügt der Beschwerdeführer die (prozessordnungswidrig nicht sofort, sondern erst unmittelbar vor Urteilsverkündung nachgeholte) Abweisung seines Antrages auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass er sich "zum Zeitpunkt der Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, zumindest aber erheblich [ab] geminderten Zustand befunden hat" (S 227 und 231).

Indes wurden auch dadurch weder Verfahrensgrundsätze noch Verteidigungsrechte des Angeklagten zur Sicherung eines fairen Verfahrens verletzt. Im Ergebnis zutreffend wird nämlich in der Begründung des abweisenden Zwischenerkenntnisses hervorgehoben, dass die objektivierte Tatsache einer Atemalkoholmenge zwischen 0,81 und 0,86 mg/l ca eine Stunde nach der Vergewaltigung am Morgen des 22. Jänner 2000 (S 21, 49) im Zusammenhang mit der Einnahme einer "Tomapharin"-(= Kopfweh)-Tablette am Vorabend (im Beweisantrag und ebenso in der Beschwerde wird aktenwidrig von Schmerztabletten gesprochen, vergleiche S 213), ferner die gezielte Vorgangsweise bei der Vergewaltigung, die Erinnerung an den wesentlichen Geschehensablauf, den er - nach Ansicht der Tatrichter - bloß herabspielen wollte (US 10), und das Fehlen objektiver Anhaltspunkte für eine Störung im Sinne des Paragraph 11, StGB keine Zweifel an der tatsächlichen Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit indizieren (abermals S 231 in Verbindung mit US 11 f). Hinzu kommt, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung niemals damit verantwortete, bei der von ihm grundsätzlich eingestandenen Vergewaltigung vergleiche S 183, 189 ff) diskretions- und/oder dispositionsunfähig gewesen zu sein, vielmehr ist aus seiner gerichtlichen Verantwortung deutlich zu erkennen, dass er während des tataktuellen Zeitraums seine Umwelt stets real wahrgenommen hat, sein Denkvermögen intakt war und er sein Wollen zielgerichtet zu steuern vermochte.

Die begehrte Beweisaufnahme, die zur Frage der Zurechnungsunfähigkeit zufolge der hiezu ins Treffen geführten Prämissen im Kern bloß auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft vergleiche hiezu Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 88, 89), und im zweiten Teil lediglich einen besonderen (vom Erstgericht ohnehin berücksichtigten) Milderungsgrund zum Gegenstand hat vergleiche Mayerhofer aaO E 64), wurde demnach zu Recht verweigert.

Entgegen dem in der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobenen Vorwurf war das Erstgericht nicht verpflichtet, den Inhalt des ärztlichen Untersuchungsberichtes Dris. B***** (ON 6) in den Gründen ausführlicher zu erörtern. Genug daran, dass es gemäß der Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO in gedrängter Form die als erwiesen angenommenen entscheidenden Tatsachen bezeichnet und die Gründe angeführt hat, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 7 f), indem es (im Zusammenhalt mit den übrigen Beweisergebnissen) der für glaubwürdig erachteten Aussage der einzigen Tatzeugin (Silke E*****) gefolgt ist, wonach der Angeklagte in zeitlichen Abständen zweimal mit einer Hand ihren Hals so fest zugedrückt hat, dass sie kaum Luft bekam, ihr dadurch schwarz vor den Augen wurde und sie unter Todesangst litt (US 7 in Verbindung mit US 9 f). Dabei hat es den bezeichneten ärztlichen Bericht (ON 6), dessen Inhalt keineswegs in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen steht, weil ein von der Zeugin geschildertes Festhalten am Hals nicht unter allen Umständen (in der Beschwerde nicht näher konkretisierte bzw charakterisierte) "Würgemale" nach sich ziehen muss, sowie die aufschlussreichen Lichtbilder (ON 10), die charakteristische Verletzungen im Halsbereich zeigen, sehr wohl berücksichtigt (US 12 unten).

Ein formaler Begründungsmangel wird somit nicht aufgezeigt, sondern es werden nach Inhalt und Zielrichtung des Vorbringens in Wahrheit auch hier lediglich die tatrichterlichen Beweiswerterwägungen nach Art einer unzulässigen Schuldberufung in Zweifel gezogen.

Dies gilt erklärtermaßen auch für die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die mit dem neuerlichen Hinweis darauf, dass sich aus dem ärztlichen Untersuchungsbericht Dris. B***** objektiv keine Würgemale im Bereich des Halses des Unzuchtsopfers ergeben, außer Stande ist, auf Aktgrundlage erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der kritisierten Feststellung über die Schuld zu wecken.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) schließlich bringt den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung. Hiefür ist ein striktes Festhalten am gesamten subjektiven und objektiven Tatsachensubstrat sowie der ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis gefordert, dass dem Erstgericht bei dem darauf angewendeten Gesetz ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.

Die Beschwerde gibt zwar einleitend die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien "schwerer" Gewalt im Wesentlichen richtig wieder, bei ihrer daran anschließenden Urteilskritik geht sie jedoch lediglich feststellungsfremd davon aus, das Tatgericht habe die Anwendung "erheblicher" und nicht "schwerer" Gewalt konstatiert und bestreitet bzw übergeht nicht nur die konstatierte Intensität der Angriffe und wesentliche Gewaltakte gegen das Opfer, sondern lässt gerade jenen Umstand (nämlich die besonders intensive gefährliche Gewaltausübung gegen besonders gefährdete und empfindliche Körperregionen - US 7 und 13) außer Acht, der nach Ansicht der Tatrichter im konkreten Fall die Qualifikation "schwerer" Gewalt bedingte.

Aus den dargelegten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten - entgegen einer gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO substanzlos erstatteten Äußerung - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, und Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die zudem erhobenen Berufungen und die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz eins und 3 StPO) das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E58927

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00084..0810.000

Im RIS seit

09.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20000810_OGH0002_0150OS00084_0000000_000

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