Unter dem zuerst genannten Nichtigkeitsgrund (Z 3) behauptet der Beschwerdeführer, für die in der Hauptverhandlung trotz ausdrücklicher Verwahrung des Verteidigers (S 227, 229) vorgenommene Verlesung des Beweistagsatzungsprotokolls über die Vernehmung der Zeugin Silke E***** durch den Untersuchungsrichter (ON 11) und deren Niederschrift vor Beamten des Gendarmeriepostens Hard (S 35 bis 43) geforderten Voraussetzungen gemäß § 252 Abs 1 Z 2a StPO seien nicht vorgelegen, weil keine den gesetzlichen Erfordernissen nach § 162a StPO entsprechende kontradiktorische Vernehmung stattgefunden habe. Diese Formverletzung habe sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, weil das Erstgericht alle von ihm bestrittenen Umstände auf die Aussage dieser einzigen Belastungszeugin stütze.Unter dem zuerst genannten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 3,) behauptet der Beschwerdeführer, für die in der Hauptverhandlung trotz ausdrücklicher Verwahrung des Verteidigers (S 227, 229) vorgenommene Verlesung des Beweistagsatzungsprotokolls über die Vernehmung der Zeugin Silke E***** durch den Untersuchungsrichter (ON 11) und deren Niederschrift vor Beamten des Gendarmeriepostens Hard (S 35 bis 43) geforderten Voraussetzungen gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO seien nicht vorgelegen, weil keine den gesetzlichen Erfordernissen nach Paragraph 162 a, StPO entsprechende kontradiktorische Vernehmung stattgefunden habe. Diese Formverletzung habe sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, weil das Erstgericht alle von ihm bestrittenen Umstände auf die Aussage dieser einzigen Belastungszeugin stütze.
Diese Rüge versagt zunächst bereits unter dem Gesichtspunkt des hier geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Die Beschwerde übersieht, dass § 162a StPO, dessen fehlerhafte Anwendung moniert wird, nicht zu jenen Bestimmungen zählt, die nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO - in erschöpfender Aufzählung - unter Nichtigkeitssanktion stehen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 3 E 2 bis 4; 15 Os 138/96 und 39/97).Diese Rüge versagt zunächst bereits unter dem Gesichtspunkt des hier geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Die Beschwerde übersieht, dass Paragraph 162 a, StPO, dessen fehlerhafte Anwendung moniert wird, nicht zu jenen Bestimmungen zählt, die nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO - in erschöpfender Aufzählung - unter Nichtigkeitssanktion stehen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 3, E 2 bis 4; 15 Os 138/96 und 39/97).
Sie geht aber auch unter dem Aspekt einer Verfahrensrüge nach Z 4 fehl. Der Verteidiger hatte Widerspruch gegen die Verlesung des mit der Zeugin aufgenommenen Protokolls erhoben, welcher vom Schöffengericht abgewiesen wurde. In weiterer Folge kam es zur Verlesung des Beweistagsatzungsprotokolls (s. o).Sie geht aber auch unter dem Aspekt einer Verfahrensrüge nach Ziffer 4, fehl. Der Verteidiger hatte Widerspruch gegen die Verlesung des mit der Zeugin aufgenommenen Protokolls erhoben, welcher vom Schöffengericht abgewiesen wurde. In weiterer Folge kam es zur Verlesung des Beweistagsatzungsprotokolls (s. o).
Auf den konkreten Fall bezogen, normiert § 162a StPO (in Übereinstimmung mit Art 6 Abs 3 lit d EMRK): Ist zu besorgen, dass die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein werde, so hat der Untersuchungsrichter dem Beschuldigten und dessen Vertreter Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Die §§ 249 und 250 StPO (Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten/Beschuldigten) sind sinngemäß anzuwenden. Eine Ton- oder Bildaufzeichnung der Vernehmung kann veranlasst werden (Abs 1). Im Interesse des Zeugen, besonders mit Rücksicht auf seinen seelischen oder gesundheitlichen Zustand kann der Untersuchungsrichter die Gelegenheit zur Beteiligung derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen, erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein (Abs 2). Auf Verlangen der im § 152 Abs 1 Z 2 und 3 StPO erwähnten Personen hat sie der Untersuchungsrichter auf die im Abs 1 beschriebene Weise und unter beschränkter Beteiligung der Parteien (Abs 2) zu vernehmen (Abs 3).Auf den konkreten Fall bezogen, normiert Paragraph 162 a, StPO (in Übereinstimmung mit Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK): Ist zu besorgen, dass die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein werde, so hat der Untersuchungsrichter dem Beschuldigten und dessen Vertreter Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Die Paragraphen 249 und 250 StPO (Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten/Beschuldigten) sind sinngemäß anzuwenden. Eine Ton- oder Bildaufzeichnung der Vernehmung kann veranlasst werden (Absatz eins,). Im Interesse des Zeugen, besonders mit Rücksicht auf seinen seelischen oder gesundheitlichen Zustand kann der Untersuchungsrichter die Gelegenheit zur Beteiligung derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen, erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein (Absatz 2,). Auf Verlangen der im Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO erwähnten Personen hat sie der Untersuchungsrichter auf die im Absatz eins, beschriebene Weise und unter beschränkter Beteiligung der Parteien (Absatz 2,) zu vernehmen (Absatz 3,).
Nach der Aktenlage beantragte die als Zeugin zur kontradiktorischen Vernehmung (§ 162a StPO) geladene Silke E***** anlässlich eines Vorgesprächs mit dem Untersuchungsrichter, wegen der anklagegegenständlichen Vorfälle und ihrer damit verbundenen psychischen Belastung ihre Vernehmung in Abwesenheit des Beschuldigten (S 119). Mit der Tatsache konfrontiert, dass er daher an der Beweistagsatzung persönlich nicht teilnehmen könne und kurzfristig aus organisatorischen Gründen auch keine Möglichkeit bestünde, diese unter Bild- und Tonübertragung (Video) durchzuführen, erklärte der Beschuldigte im Beisein seiner Verteidigerin, auf seine persönliche Teilnahme nicht zu verzichten. Dessen ungeachtet führte der Untersuchungsrichter daraufhin die Vernehmung der Zeugin in Gegenwart der auch vom Fragerecht Gebrauch machenden Verteidigerin (von der vorschriftsmäßig verständigten Staatsanwaltschaft war kein Vertreter erschienen) durch (BlZ 15 der ON 4; S 117 ff). Nach Unterbrechung der Amtshandlung begab sich der Untersuchungsrichter zum Beschuldigten in die Justizanstalt, brachte ihm den Inhalt des Zeugenprotokolls zur Kenntnis und belehrte ihn neuerlich über Zweck und Konsequenzen einer gemäß § 162a StPO erfolgten Vernehmung. Unter der Voraussetzung, dass von ihm dem Untersuchungsrichter anzugebende Fragen der Zeugin im Rahmen einer ergänzenden Vernehmung gestellt und deren Antworten protokolliert werden, verzichtete der Beschuldigte nunmehr auf seine persönliche Teilnahme an der vorangegangenen und ergänzenden Beweistagsatzung, erklärte, dass ihm der Inhalt der sicherheitsbehördlichen Niederschrift der Anzeigerin (der mit der Zeugenaussage weitestgehend übereinstimmt) bereits bekannt sei, und ließ, nachdem er das Zeugenvernehmungsprotokoll durchgelesen hatte, mehrere durch den Untersuchungsrichter an die Zeugin zu stellende Ergänzungsfragen protokollieren (BlZ 16 ff der ON 4), welche die Zeugin anschließend in Gegenwart der Verteidigerin des Angeklagten beantwortete (S 137 ff). Dass die genannte Zeugin als Mutter eines mit dem Beschuldigten außerehelich gezeugten Kindes, demnach als Angehörige (§ 72 StGB), gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StPO von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist, wird in der Beschwerde - im Gegensatz zur Behauptung in der Hauptverhandlung (S 227) - nicht mehr bestritten.Nach der Aktenlage beantragte die als Zeugin zur kontradiktorischen Vernehmung (Paragraph 162 a, StPO) geladene Silke E***** anlässlich eines Vorgesprächs mit dem Untersuchungsrichter, wegen der anklagegegenständlichen Vorfälle und ihrer damit verbundenen psychischen Belastung ihre Vernehmung in Abwesenheit des Beschuldigten (S 119). Mit der Tatsache konfrontiert, dass er daher an der Beweistagsatzung persönlich nicht teilnehmen könne und kurzfristig aus organisatorischen Gründen auch keine Möglichkeit bestünde, diese unter Bild- und Tonübertragung (Video) durchzuführen, erklärte der Beschuldigte im Beisein seiner Verteidigerin, auf seine persönliche Teilnahme nicht zu verzichten. Dessen ungeachtet führte der Untersuchungsrichter daraufhin die Vernehmung der Zeugin in Gegenwart der auch vom Fragerecht Gebrauch machenden Verteidigerin (von der vorschriftsmäßig verständigten Staatsanwaltschaft war kein Vertreter erschienen) durch (BlZ 15 der ON 4; S 117 ff). Nach Unterbrechung der Amtshandlung begab sich der Untersuchungsrichter zum Beschuldigten in die Justizanstalt, brachte ihm den Inhalt des Zeugenprotokolls zur Kenntnis und belehrte ihn neuerlich über Zweck und Konsequenzen einer gemäß Paragraph 162 a, StPO erfolgten Vernehmung. Unter der Voraussetzung, dass von ihm dem Untersuchungsrichter anzugebende Fragen der Zeugin im Rahmen einer ergänzenden Vernehmung gestellt und deren Antworten protokolliert werden, verzichtete der Beschuldigte nunmehr auf seine persönliche Teilnahme an der vorangegangenen und ergänzenden Beweistagsatzung, erklärte, dass ihm der Inhalt der sicherheitsbehördlichen Niederschrift der Anzeigerin (der mit der Zeugenaussage weitestgehend übereinstimmt) bereits bekannt sei, und ließ, nachdem er das Zeugenvernehmungsprotokoll durchgelesen hatte, mehrere durch den Untersuchungsrichter an die Zeugin zu stellende Ergänzungsfragen protokollieren (BlZ 16 ff der ON 4), welche die Zeugin anschließend in Gegenwart der Verteidigerin des Angeklagten beantwortete (S 137 ff). Dass die genannte Zeugin als Mutter eines mit dem Beschuldigten außerehelich gezeugten Kindes, demnach als Angehörige (Paragraph 72, StGB), gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist, wird in der Beschwerde - im Gegensatz zur Behauptung in der Hauptverhandlung (S 227) - nicht mehr bestritten.
Aus all dem erhellt, dass die von der Beschwerde als gesetzwidrig zustandegekommen kritisierte Beweistagsatzung im Einklang mit den hiefür maßgebenden Bestimmungen des § 162a StPO durchgeführt wurde. Der Untersuchungsrichter trug dem als berechtigt erkannten Verlangen der Zeugin E***** auf Vernehmung in Abwesenheit des Beschuldigten (der dringend verdächtigt war, an ihr das Verbrechen der Vergewaltigung verübt zu haben) Rechnung. Er bot diesem trotz der angeordneten Beschränkungen ausreichende Möglichkeit, die ihm verfassungsmäßig garantierten Verteidigungsrechte (Art 6 Abs 3 lit d EMRK) auszuüben, indem er angemessene und geeignete, von diesem auch tatsächlich ergriffene Gelegenheit bot, sowohl durch die formulierten Fragen im Wege des Untersuchungsrichters als auch durch seine während der gesamten Zeugenvernehmung anwesend gewesene Verteidigerin Fragen stellen zu lassen (Art 6 Abs 3 lit d EMRK) und solchermaßen die Glaubwürdigkeit der gegen ihn aussagenden Belastungszeugin grundsätzlich zu erschüttern (vgl Mayerhofer Nebenstrafrecht4 E 22e zu Art 6 EMRK).Aus all dem erhellt, dass die von der Beschwerde als gesetzwidrig zustandegekommen kritisierte Beweistagsatzung im Einklang mit den hiefür maßgebenden Bestimmungen des Paragraph 162 a, StPO durchgeführt wurde. Der Untersuchungsrichter trug dem als berechtigt erkannten Verlangen der Zeugin E***** auf Vernehmung in Abwesenheit des Beschuldigten (der dringend verdächtigt war, an ihr das Verbrechen der Vergewaltigung verübt zu haben) Rechnung. Er bot diesem trotz der angeordneten Beschränkungen ausreichende Möglichkeit, die ihm verfassungsmäßig garantierten Verteidigungsrechte (Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK) auszuüben, indem er angemessene und geeignete, von diesem auch tatsächlich ergriffene Gelegenheit bot, sowohl durch die formulierten Fragen im Wege des Untersuchungsrichters als auch durch seine während der gesamten Zeugenvernehmung anwesend gewesene Verteidigerin Fragen stellen zu lassen (Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK) und solchermaßen die Glaubwürdigkeit der gegen ihn aussagenden Belastungszeugin grundsätzlich zu erschüttern vergleiche Mayerhofer Nebenstrafrecht4 E 22e zu Artikel 6, EMRK).
Der Zweck der Regelung des Art 6 Abs 3 lit d EMRK ist erfüllt, wenn das Gericht dem Angeklagten oder seinem Verteidiger eine breite Möglichkeit der Zeugenbefragung einräumt. Wenn diese auch grundsätzlich in Anwesenheit des Angeklagten erfolgen soll, so kann doch - lässt dies das Interesse des Zeugen nicht zu - davon abgesehen werden (van Digh/van Hoof, Theory and Practice of the ECHR2, Kluver, Deventer-Boston, S 353). Da der Beurteilung der Einhaltung des Fairnessgebots (Art 6 Abs 1 EMRK) das gesamte Verfahren zu Grunde zu legen ist, der Verteidigerin während der Zeugenvernehmung stets die Möglichkeit zur Fragestellung eingeräumt war und auch der Angeklagte selbst seine Fragen an die Zeugin formulieren konnte (ON 11 BlZ 17 ff), welche von dieser auch beantwortet wurden (S 137 ff), sowie der Schuldspruch keineswegs allein auf deren Aussage gegründet wurde, sich das Tatgericht vielmehr auch auf objektive Beweise (ärztlicher Untersuchungsbericht des Krankenhauses Dornbirn, ON 6, samt Ergänzung mit Lichtbildern, ON 10, über die Verletzungen des Opfers), darüber hinaus aber auch auf die teilgeständige Verantwortung des Angeklagten stützen konnte (US 9 f, 12), wurden vom Schöffengericht keine Verfahrensgrundsätze verletzt, deren Beobachtung insbesondere durch Art 6 EMRK oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist.Der Zweck der Regelung des Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK ist erfüllt, wenn das Gericht dem Angeklagten oder seinem Verteidiger eine breite Möglichkeit der Zeugenbefragung einräumt. Wenn diese auch grundsätzlich in Anwesenheit des Angeklagten erfolgen soll, so kann doch - lässt dies das Interesse des Zeugen nicht zu - davon abgesehen werden (van Digh/van Hoof, Theory and Practice of the ECHR2, Kluver, Deventer-Boston, S 353). Da der Beurteilung der Einhaltung des Fairnessgebots (Artikel 6, Absatz eins, EMRK) das gesamte Verfahren zu Grunde zu legen ist, der Verteidigerin während der Zeugenvernehmung stets die Möglichkeit zur Fragestellung eingeräumt war und auch der Angeklagte selbst seine Fragen an die Zeugin formulieren konnte (ON 11 BlZ 17 ff), welche von dieser auch beantwortet wurden (S 137 ff), sowie der Schuldspruch keineswegs allein auf deren Aussage gegründet wurde, sich das Tatgericht vielmehr auch auf objektive Beweise (ärztlicher Untersuchungsbericht des Krankenhauses Dornbirn, ON 6, samt Ergänzung mit Lichtbildern, ON 10, über die Verletzungen des Opfers), darüber hinaus aber auch auf die teilgeständige Verantwortung des Angeklagten stützen konnte (US 9 f, 12), wurden vom Schöffengericht keine Verfahrensgrundsätze verletzt, deren Beobachtung insbesondere durch Artikel 6, EMRK oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist.
Dass der Angeklagte vom Untersuchungsrichter zum Verzicht auf seine persönliche Teilnahme an der Zeugenvernehmung "überredet" worden wäre und die Verzichtserklärung nur "unter Druck" bzw in einer "Zwangslage" ohne ausreichende Zeit zum Studium des Protokolls, daher insgesamt "nicht rechtsgültig" abgegeben hätte, haben weder er noch sein Verteidiger im Verfahren selbst behauptet, weshalb diese aktenfremden Beschwerdevorwürfe im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Neuerungen darstellen.
Da die Zeugin Silke E***** in der Hauptverhandlung gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StPO berechtigt die Aussage verweigert hat (S 225) und der Nichtigkeitswerber sowie seine Verteidigerin in der dargelegten Weise Gelegenheit hatten, sich an der gerichtlichen Zeugenvernehmung im Vorverfahren zu beteiligen, durfte der Vorsitzende - ungeachtet des dagegen erhobenen Widerspruchs des Verteidigers - das Tagsatzungsprotokoll (ON 11) und die sicherheitsbehördliche Niederschrift (S 35 bis 42) gemäß § 252 Abs 1 Z 2a StPO verlesen (S 229). Inkonsequenterweise nahm es der Verteidiger schon davor jeweils widerspruchslos hin, dass dem Angeklagten im Zuge seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung der wesentliche Aussageinhalt der Zeugin E***** vorgehalten wurde (vgl S 185, 191 f, 197 f, 209 f, 290).Da die Zeugin Silke E***** in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO berechtigt die Aussage verweigert hat (S 225) und der Nichtigkeitswerber sowie seine Verteidigerin in der dargelegten Weise Gelegenheit hatten, sich an der gerichtlichen Zeugenvernehmung im Vorverfahren zu beteiligen, durfte der Vorsitzende - ungeachtet des dagegen erhobenen Widerspruchs des Verteidigers - das Tagsatzungsprotokoll (ON 11) und die sicherheitsbehördliche Niederschrift (S 35 bis 42) gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO verlesen (S 229). Inkonsequenterweise nahm es der Verteidiger schon davor jeweils widerspruchslos hin, dass dem Angeklagten im Zuge seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung der wesentliche Aussageinhalt der Zeugin E***** vorgehalten wurde vergleiche S 185, 191 f, 197 f, 209 f, 290).
Als nichtig (Z 4) rügt der Beschwerdeführer die (prozessordnungswidrig nicht sofort, sondern erst unmittelbar vor Urteilsverkündung nachgeholte) Abweisung seines Antrages auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass er sich "zum Zeitpunkt der Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, zumindest aber erheblich [ab] geminderten Zustand befunden hat" (S 227 und 231).Als nichtig (Ziffer 4,) rügt der Beschwerdeführer die (prozessordnungswidrig nicht sofort, sondern erst unmittelbar vor Urteilsverkündung nachgeholte) Abweisung seines Antrages auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass er sich "zum Zeitpunkt der Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, zumindest aber erheblich [ab] geminderten Zustand befunden hat" (S 227 und 231).
Indes wurden auch dadurch weder Verfahrensgrundsätze noch Verteidigungsrechte des Angeklagten zur Sicherung eines fairen Verfahrens verletzt. Im Ergebnis zutreffend wird nämlich in der Begründung des abweisenden Zwischenerkenntnisses hervorgehoben, dass die objektivierte Tatsache einer Atemalkoholmenge zwischen 0,81 und 0,86 mg/l ca eine Stunde nach der Vergewaltigung am Morgen des 22. Jänner 2000 (S 21, 49) im Zusammenhang mit der Einnahme einer "Tomapharin"-(= Kopfweh)-Tablette am Vorabend (im Beweisantrag und ebenso in der Beschwerde wird aktenwidrig von Schmerztabletten gesprochen, vgl S 213), ferner die gezielte Vorgangsweise bei der Vergewaltigung, die Erinnerung an den wesentlichen Geschehensablauf, den er - nach Ansicht der Tatrichter - bloß herabspielen wollte (US 10), und das Fehlen objektiver Anhaltspunkte für eine Störung im Sinne des § 11 StGB keine Zweifel an der tatsächlichen Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit indizieren (abermals S 231 iVm US 11 f). Hinzu kommt, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung niemals damit verantwortete, bei der von ihm grundsätzlich eingestandenen Vergewaltigung (vgl S 183, 189 ff) diskretions- und/oder dispositionsunfähig gewesen zu sein, vielmehr ist aus seiner gerichtlichen Verantwortung deutlich zu erkennen, dass er während des tataktuellen Zeitraums seine Umwelt stets real wahrgenommen hat, sein Denkvermögen intakt war und er sein Wollen zielgerichtet zu steuern vermochte.Indes wurden auch dadurch weder Verfahrensgrundsätze noch Verteidigungsrechte des Angeklagten zur Sicherung eines fairen Verfahrens verletzt. Im Ergebnis zutreffend wird nämlich in der Begründung des abweisenden Zwischenerkenntnisses hervorgehoben, dass die objektivierte Tatsache einer Atemalkoholmenge zwischen 0,81 und 0,86 mg/l ca eine Stunde nach der Vergewaltigung am Morgen des 22. Jänner 2000 (S 21, 49) im Zusammenhang mit der Einnahme einer "Tomapharin"-(= Kopfweh)-Tablette am Vorabend (im Beweisantrag und ebenso in der Beschwerde wird aktenwidrig von Schmerztabletten gesprochen, vergleiche S 213), ferner die gezielte Vorgangsweise bei der Vergewaltigung, die Erinnerung an den wesentlichen Geschehensablauf, den er - nach Ansicht der Tatrichter - bloß herabspielen wollte (US 10), und das Fehlen objektiver Anhaltspunkte für eine Störung im Sinne des Paragraph 11, StGB keine Zweifel an der tatsächlichen Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit indizieren (abermals S 231 in Verbindung mit US 11 f). Hinzu kommt, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung niemals damit verantwortete, bei der von ihm grundsätzlich eingestandenen Vergewaltigung vergleiche S 183, 189 ff) diskretions- und/oder dispositionsunfähig gewesen zu sein, vielmehr ist aus seiner gerichtlichen Verantwortung deutlich zu erkennen, dass er während des tataktuellen Zeitraums seine Umwelt stets real wahrgenommen hat, sein Denkvermögen intakt war und er sein Wollen zielgerichtet zu steuern vermochte.
Die begehrte Beweisaufnahme, die zur Frage der Zurechnungsunfähigkeit zufolge der hiezu ins Treffen geführten Prämissen im Kern bloß auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft (vgl hiezu Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 88, 89), und im zweiten Teil lediglich einen besonderen (vom Erstgericht ohnehin berücksichtigten) Milderungsgrund zum Gegenstand hat (vgl Mayerhofer aaO E 64), wurde demnach zu Recht verweigert.Die begehrte Beweisaufnahme, die zur Frage der Zurechnungsunfähigkeit zufolge der hiezu ins Treffen geführten Prämissen im Kern bloß auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft vergleiche hiezu Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 88, 89), und im zweiten Teil lediglich einen besonderen (vom Erstgericht ohnehin berücksichtigten) Milderungsgrund zum Gegenstand hat vergleiche Mayerhofer aaO E 64), wurde demnach zu Recht verweigert.
Entgegen dem in der Mängelrüge (Z 5) erhobenen Vorwurf war das Erstgericht nicht verpflichtet, den Inhalt des ärztlichen Untersuchungsberichtes Dris. B***** (ON 6) in den Gründen ausführlicher zu erörtern. Genug daran, dass es gemäß der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO in gedrängter Form die als erwiesen angenommenen entscheidenden Tatsachen bezeichnet und die Gründe angeführt hat, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 7 f), indem es (im Zusammenhalt mit den übrigen Beweisergebnissen) der für glaubwürdig erachteten Aussage der einzigen Tatzeugin (Silke E*****) gefolgt ist, wonach der Angeklagte in zeitlichen Abständen zweimal mit einer Hand ihren Hals so fest zugedrückt hat, dass sie kaum Luft bekam, ihr dadurch schwarz vor den Augen wurde und sie unter Todesangst litt (US 7 iVm US 9 f). Dabei hat es den bezeichneten ärztlichen Bericht (ON 6), dessen Inhalt keineswegs in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen steht, weil ein von der Zeugin geschildertes Festhalten am Hals nicht unter allen Umständen (in der Beschwerde nicht näher konkretisierte bzw charakterisierte) "Würgemale" nach sich ziehen muss, sowie die aufschlussreichen Lichtbilder (ON 10), die charakteristische Verletzungen im Halsbereich zeigen, sehr wohl berücksichtigt (US 12 unten).Entgegen dem in der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobenen Vorwurf war das Erstgericht nicht verpflichtet, den Inhalt des ärztlichen Untersuchungsberichtes Dris. B***** (ON 6) in den Gründen ausführlicher zu erörtern. Genug daran, dass es gemäß der Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO in gedrängter Form die als erwiesen angenommenen entscheidenden Tatsachen bezeichnet und die Gründe angeführt hat, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 7 f), indem es (im Zusammenhalt mit den übrigen Beweisergebnissen) der für glaubwürdig erachteten Aussage der einzigen Tatzeugin (Silke E*****) gefolgt ist, wonach der Angeklagte in zeitlichen Abständen zweimal mit einer Hand ihren Hals so fest zugedrückt hat, dass sie kaum Luft bekam, ihr dadurch schwarz vor den Augen wurde und sie unter Todesangst litt (US 7 in Verbindung mit US 9 f). Dabei hat es den bezeichneten ärztlichen Bericht (ON 6), dessen Inhalt keineswegs in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen steht, weil ein von der Zeugin geschildertes Festhalten am Hals nicht unter allen Umständen (in der Beschwerde nicht näher konkretisierte bzw charakterisierte) "Würgemale" nach sich ziehen muss, sowie die aufschlussreichen Lichtbilder (ON 10), die charakteristische Verletzungen im Halsbereich zeigen, sehr wohl berücksichtigt (US 12 unten).
Ein formaler Begründungsmangel wird somit nicht aufgezeigt, sondern es werden nach Inhalt und Zielrichtung des Vorbringens in Wahrheit auch hier lediglich die tatrichterlichen Beweiswerterwägungen nach Art einer unzulässigen Schuldberufung in Zweifel gezogen.
Dies gilt erklärtermaßen auch für die Tatsachenrüge (Z 5a), die mit dem neuerlichen Hinweis darauf, dass sich aus dem ärztlichen Untersuchungsbericht Dris. B***** objektiv keine Würgemale im Bereich des Halses des Unzuchtsopfers ergeben, außer Stande ist, auf Aktgrundlage erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der kritisierten Feststellung über die Schuld zu wecken.Dies gilt erklärtermaßen auch für die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die mit dem neuerlichen Hinweis darauf, dass sich aus dem ärztlichen Untersuchungsbericht Dris. B***** objektiv keine Würgemale im Bereich des Halses des Unzuchtsopfers ergeben, außer Stande ist, auf Aktgrundlage erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der kritisierten Feststellung über die Schuld zu wecken.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich bringt den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung. Hiefür ist ein striktes Festhalten am gesamten subjektiven und objektiven Tatsachensubstrat sowie der ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis gefordert, dass dem Erstgericht bei dem darauf angewendeten Gesetz ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) schließlich bringt den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung. Hiefür ist ein striktes Festhalten am gesamten subjektiven und objektiven Tatsachensubstrat sowie der ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis gefordert, dass dem Erstgericht bei dem darauf angewendeten Gesetz ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.
Die Beschwerde gibt zwar einleitend die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien "schwerer" Gewalt im Wesentlichen richtig wieder, bei ihrer daran anschließenden Urteilskritik geht sie jedoch lediglich feststellungsfremd davon aus, das Tatgericht habe die Anwendung "erheblicher" und nicht "schwerer" Gewalt konstatiert und bestreitet bzw übergeht nicht nur die konstatierte Intensität der Angriffe und wesentliche Gewaltakte gegen das Opfer, sondern lässt gerade jenen Umstand (nämlich die besonders intensive gefährliche Gewaltausübung gegen besonders gefährdete und empfindliche Körperregionen - US 7 und 13) außer Acht, der nach Ansicht der Tatrichter im konkreten Fall die Qualifikation "schwerer" Gewalt bedingte.
Aus den dargelegten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten - entgegen einer gemäß § 35 Abs 2 StPO substanzlos erstatteten Äußerung - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die zudem erhobenen Berufungen und die Beschwerde (§ 498 Abs 1 und 3 StPO) das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (§ 285i StPO).Aus den dargelegten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten - entgegen einer gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO substanzlos erstatteten Äußerung - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, und Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die zudem erhobenen Berufungen und die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz eins und 3 StPO) das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).