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Entscheidung 15 Os 84/23a×

Entscheidung 15 Os 84/23a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0098297 Rechtssatz 16.08.1995Strafrecht
Die Beurteilung der Wahrheit und Richtigkeit der Aussage von Zeugen ist als Prüfung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der im Verfahren vorgeführten Beweismittel ein Akt freier Beweiswürdigung, der ausschließlich dem Gericht zusteht (§ 258 Abs 2 StPO). Zwa …
RS0098665 Rechtssatz 05.09.1995Strafrecht
Nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibenden Protokolles, nicht aber eine mangelhafte Protokollierung ist mit Nichtigkeit bedroht.
RS0099117 Rechtssatz 30.10.1963Strafrecht
Der OGH kann die Frage, ob durch die Ablehnung eines Beweisantrages Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt wurden, nur auf Grund des Inhaltes des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages prüfen. Die Anführung anderer Umstände, die durch das Beweis …
RS0104976 Rechtssatz 18.09.1996Strafrecht
Die Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht aber dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebni …
RS0116877 Rechtssatz 25.09.2002Strafrecht
Erhebliche Tatsachen sind solche, die für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung sein können, mithin erörterungsbedürftig sind (WK-StPO § 281 Rz 409).
RS0124905 Rechtssatz 23.04.2009Strafrecht
Für den Beginn der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde sieht das Gesetz nicht mehr als die Urteilszustellung vor, auf die von § 271 Abs 6 StPO verlangte Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls kommt es nicht an (11 Os 19/09t, 20/09i, 21/09m).
RS0130729 Rechtssatz 13.04.2016Strafrecht
Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels muss konkret auf jene Feststellungen Bezug genommen werden, auf die sich dieser beziehen soll; ein pauschaler Hinweis auf „sämtliche objektive(n) und subjektive(n) Tatbestandsmerkmale“ reich …