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Entscheidung 15 Os 84/26f×

Entscheidung 15 Os 84/26f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Wirtschaftsstrafsachen

Geschäftszahl

15Os84/26f

Entscheidungsdatum

19.10.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kristöfl als Schriftführer in der Strafsache gegen D* J* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 25. März 2026, GZ 46 Hv 34/25k-251.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde D* J* des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 3 erster Fall StGB (I/) und des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (II/) schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er in W* und andernorts

I/ die ihm als Facility Manager der C* GmbH durch Rechtsgeschäft (Dienstvertrag) eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der genannten Gesellschaft zu verfügen, wissentlich missbraucht und diese dadurch in einem Betrag von zumindest 277.719,82 Euro am Vermögen geschädigt, indem er

A/ von November 2019 bis November 2021 in einer Vielzahl von Angriffen die Bezahlung von Scheinrechnungen im Gesamtbetrag von zumindest 182.864,12 Euro autorisierte, obwohl er wusste, dass diesen Rechnungen keine Leistungserbringung zugrunde lag,

B/ von März 2020 bis Juni 2021 Zahlungen im Gesamtbetrag von zumindest 25.991,30 Euro für Umbau- und Renovierungsarbeiten an der ihm von der C* GmbH untervermieteten Wohnung aus dem Vermögen der genannten Gesellschaft freigab, obwohl er wusste, dass er diese Zahlungen selbst hätte leisten müssen,

C/ von 8. Oktober 2019 bis 24. März 2020 die Bezahlung von 70 Rechnungen der O* GmbH im Gesamtbetrag von zumindest 68.864,40 Euro für Fotografien aus dem Vermögen der C* GmbH freigab, obwohl er wusste, dass diese die verrechneten Leistungen nie erhalten würde (US 8 f);

II/ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu nachstehenden Handlungen verleitet, die die nachgenannten Gesellschaften in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag von zumindest 410.760,16 Euro am Vermögen schädigten, und zwar

A/ von November 2019 bis November 2021 in zahlreichen Angriffen Verantwortliche der C* GmbH durch Täuschung über die Richtigkeit und den Gegenstand weiterer (US 9) von ihm vorgelegter Scheinrechnungen zur Freigabe von unberechtigten Überweisungen im Gesamtbetrag von zumindest 177.882 Euro,

B/ von 6. Juli 2020 bis 9. Juni 2021 Verantwortliche der T* GmbH und der A* GmbH durch Täuschung über die Richtigkeit und den Gegenstand der von ihm vorgelegten Rechnungen zur Freigabe von Überweisungen im Gesamtbetrag von zumindest 232.878,16 Euro, denen keine (entsprechende) Gegenleistung gegenüberstand,

wobei er zum Teil zur Täuschung falsche Urkunden, nämlich von ihm selbst angefertigte, angeblich vom Unternehmen * Ba* e.U. stammende Rechnungen benützte und den schweren Betrug nach Paragraph 147, Absatz eins und 2 StGB gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) beging.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.

[4]         Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung des Antrags auf Ladung und Vernehmung des Zeugen * Be* zum Beweis dafür, dass die C* GmbH gegenüber dem Angeklagten eine Investitionszusage von 10.000 Euro betreffend die Renovierung der an ihn untervermieteten Wohnung (I/B/) abgegeben habe.

[5]                 Zur Begründung des Antrags wurde vorgebracht, dass das äußere Tatgeschehen regelmäßig Rückschlüsse auf den Vorsatz zulasse und eine Investitionszusage gegen einen solchen spreche (ON 251.4, 60).

[6]         Er legte jedoch nicht dar, warum eine allfällige Investitionszusage über 10.000 Euro gegen einen Untreuevorsatz in Bezug auf die darüber hinausgehenden Zahlungen von mehr als 15.000 Euro sprechen sollte. Da dies auch nicht offenkundig war vergleiche RIS-Justiz RS0099453 [T11, T23]), konnte der Antrag sanktionslos abgewiesen werden.

[7]         Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) reklamiert zu I/B/, die Verantwortung des Beschwerdeführers, nach welcher die Leistungen des Unternehmens G* für die Schließanlage sowie die Möbel vom Unternehmen S* nicht für die Wohnung gedacht gewesen, sondern von der C* GmbH genutzt worden seien, sei unberücksichtigt geblieben.

[8]         Ihr ist zu erwidern, dass die Tatrichter – entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0106642) – die Deponate des Angeklagten zum Einbau einer Schließanlage „in Absprache mit der Geschäftsführung zu Testzwecken“ sehr wohl explizit erörterten, zudem seine Verantwortung insgesamt mit mängelfreier Begründung als „zum Großteil unbelegte Behauptungen“ beurteilten (US 13) und auch in Bezug auf die Möbellieferung des Unternehmens S* als widerlegt erachteten (US 27).

[9]                 Entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit zu I/C/ wurden auch die Verantwortung des Angeklagten, wonach er Fotografien angefertigt und diese der C* GmbH zur Verfügung gestellt hätte (US 13), sowie die Angaben des Zeugen H* J* und der Zeugin * Ja* zu ihren Wahrnehmungen (US 35 ff) berücksichtigt.

[10]       Welche konkrete Rechnung „zu tatsächlich erstellten 360° Aufnahmen“ hätte erörtert werden sollen, wird nicht deutlich und bestimmt bezeichnet vergleiche aber RIS-Justiz RS0118316 [T5], RS0124172 [T4]).

[11]       Die weitere Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) releviert, zu den Feststellungen der Gegenleistungslosigkeit der untreu freigegebenen Zahlungen von insgesamt 182.864,12 Euro (I/A/) sowie der betrügerisch bewirkten Zahlungen von insgesamt 177.882 Euro (II/A/) fehle die Beweiswürdigung. Außerdem habe sich das Schöffengericht nicht mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt, wonach die Leistungen tatsächlich erbracht worden seien (inhaltlich Ziffer 5, zweiter Fall).

[12]               Letzterem Einwand zuwider wurde die Verantwortung des Angeklagten auch hierzu berücksichtigt, jedoch als nicht glaubhaft gewertet (US 12 f).

[13]               Ferner gaben die Tatrichter für diese Konstatierungen sehr wohl eine Begründung an. Sie stützten sie nämlich auf Rechnungen, die auf das Unternehmen * Ba* e.U. lauteten, und hinsichtlich welcher Ba* deponierte, diese gar nicht oder im Auftrag des Beschwerdeführers ausgestellt sowie die darin verzeichneten Leistungen nicht erbracht zu haben. Zudem zog das Schöffengericht die Aussagen der Zeugen * G*, Mag. * Bes*, * C*, * W*, * Bo*, * H* und * Bar*, (ehemalige) Beschäftigte der C* GmbH, heran, denen zufolge die verrechneten Leistungen durch unternehmensinterne Nachforschungen nicht verifizierbar waren (US 13 bis 25, 29 f).

[14]       Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht zu I/B/ geltend, nach den Feststellungen hätte der Nichtigkeitswerber als Untermieter keine Befugnis gehabt, die C* GmbH in Bezug auf die Wohnung zu vertreten. Deshalb könnten die Aufträge zur Erbringung von Renovierungsarbeiten und Rechnungslegung in bestimmter Weise Untreue nach Paragraph 153, StGB nicht begründen.

[15]       Sie nimmt jedoch prozessordnungswidrig vergleiche RIS-Justiz RS0099810) nicht an den Konstatierungen Maß, wonach der Beschwerdeführer nicht nur derartige Aufträge erteilte, sondern im Rahmen seiner Befugnis gelegene Rechtshandlungen vergleiche RIS-Justiz RS0094595 [T2, T6]; Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB Paragraph 153, Rz 21) vornahm, indem er die Zahlung dieser Rechnungen aus dem Vermögen der C* GmbH freigab (US 2, 5, 7).

[16]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[17]       Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[18]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148891

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00084.26F.1019.000

Im RIS seit

06.11.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2026

Dokumentnummer

JJT_20261019_OGH0002_0150OS00084_26F0000_000