[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung des Antrags auf Ladung und Vernehmung des Zeugen * Be* zum Beweis dafür, dass die C* GmbH gegenüber dem Angeklagten eine Investitionszusage von 10.000 Euro betreffend die Renovierung der an ihn untervermieteten Wohnung (I/B/) abgegeben habe. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung des Antrags auf Ladung und Vernehmung des Zeugen * Be* zum Beweis dafür, dass die C* GmbH gegenüber dem Angeklagten eine Investitionszusage von 10.000 Euro betreffend die Renovierung der an ihn untervermieteten Wohnung (I/B/) abgegeben habe.
[5] Zur Begründung des Antrags wurde vorgebracht, dass das äußere Tatgeschehen regelmäßig Rückschlüsse auf den Vorsatz zulasse und eine Investitionszusage gegen einen solchen spreche (ON 251.4, 60).
[6] Er legte jedoch nicht dar, warum eine allfällige Investitionszusage über 10.000 Euro gegen einen Untreuevorsatz in Bezug auf die darüber hinausgehenden Zahlungen von mehr als 15.000 Euro sprechen sollte. Da dies auch nicht offenkundig war (vgl RIS-Justiz RS0099453 [T11, T23]), konnte der Antrag sanktionslos abgewiesen werden. Er legte jedoch nicht dar, warum eine allfällige Investitionszusage über 10.000 Euro gegen einen Untreuevorsatz in Bezug auf die darüber hinausgehenden Zahlungen von mehr als 15.000 Euro sprechen sollte. Da dies auch nicht offenkundig war vergleiche RIS-Justiz RS0099453 [T11, T23]), konnte der Antrag sanktionslos abgewiesen werden.
[7] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) reklamiert zu I/B/, die Verantwortung des Beschwerdeführers, nach welcher die Leistungen des Unternehmens G* für die Schließanlage sowie die Möbel vom Unternehmen S* nicht für die Wohnung gedacht gewesen, sondern von der C* GmbH genutzt worden seien, sei unberücksichtigt geblieben. Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) reklamiert zu I/B/, die Verantwortung des Beschwerdeführers, nach welcher die Leistungen des Unternehmens G* für die Schließanlage sowie die Möbel vom Unternehmen S* nicht für die Wohnung gedacht gewesen, sondern von der C* GmbH genutzt worden seien, sei unberücksichtigt geblieben.
[8] Ihr ist zu erwidern, dass die Tatrichter – entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; vgl RIS-Justiz RS0106642) – die Deponate des Angeklagten zum Einbau einer Schließanlage „in Absprache mit der Geschäftsführung zu Testzwecken“ sehr wohl explizit erörterten, zudem seine Verantwortung insgesamt mit mängelfreier Begründung als „zum Großteil unbelegte Behauptungen“ beurteilten (US 13) und auch in Bezug auf die Möbellieferung des Unternehmens S* als widerlegt erachteten (US 27). Ihr ist zu erwidern, dass die Tatrichter – entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0106642) – die Deponate des Angeklagten zum Einbau einer Schließanlage „in Absprache mit der Geschäftsführung zu Testzwecken“ sehr wohl explizit erörterten, zudem seine Verantwortung insgesamt mit mängelfreier Begründung als „zum Großteil unbelegte Behauptungen“ beurteilten (US 13) und auch in Bezug auf die Möbellieferung des Unternehmens S* als widerlegt erachteten (US 27).
[9] Entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit zu I/C/ wurden auch die Verantwortung des Angeklagten, wonach er Fotografien angefertigt und diese der C* GmbH zur Verfügung gestellt hätte (US 13), sowie die Angaben des Zeugen H* J* und der Zeugin * Ja* zu ihren Wahrnehmungen (US 35 ff) berücksichtigt.
[10] Welche konkrete Rechnung „zu tatsächlich erstellten 360° Aufnahmen“ hätte erörtert werden sollen, wird nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (vgl aber RIS-Justiz RS0118316 [T5], RS0124172 [T4]). Welche konkrete Rechnung „zu tatsächlich erstellten 360° Aufnahmen“ hätte erörtert werden sollen, wird nicht deutlich und bestimmt bezeichnet vergleiche aber RIS-Justiz RS0118316 [T5], RS0124172 [T4]).
[11] Die weitere Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) releviert, zu den Feststellungen der Gegenleistungslosigkeit der untreu freigegebenen Zahlungen von insgesamt 182.864,12 Euro (I/A/) sowie der betrügerisch bewirkten Zahlungen von insgesamt 177.882 Euro (II/A/) fehle die Beweiswürdigung. Außerdem habe sich das Schöffengericht nicht mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt, wonach die Leistungen tatsächlich erbracht worden seien (inhaltlich Z 5 zweiter Fall). Die weitere Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) releviert, zu den Feststellungen der Gegenleistungslosigkeit der untreu freigegebenen Zahlungen von insgesamt 182.864,12 Euro (I/A/) sowie der betrügerisch bewirkten Zahlungen von insgesamt 177.882 Euro (II/A/) fehle die Beweiswürdigung. Außerdem habe sich das Schöffengericht nicht mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt, wonach die Leistungen tatsächlich erbracht worden seien (inhaltlich Ziffer 5, zweiter Fall).
[12] Letzterem Einwand zuwider wurde die Verantwortung des Angeklagten auch hierzu berücksichtigt, jedoch als nicht glaubhaft gewertet (US 12 f).
[13] Ferner gaben die Tatrichter für diese Konstatierungen sehr wohl eine Begründung an. Sie stützten sie nämlich auf Rechnungen, die auf das Unternehmen * Ba* e.U. lauteten, und hinsichtlich welcher Ba* deponierte, diese gar nicht oder im Auftrag des Beschwerdeführers ausgestellt sowie die darin verzeichneten Leistungen nicht erbracht zu haben. Zudem zog das Schöffengericht die Aussagen der Zeugen * G*, Mag. * Bes*, * C*, * W*, * Bo*, * H* und * Bar*, (ehemalige) Beschäftigte der C* GmbH, heran, denen zufolge die verrechneten Leistungen durch unternehmensinterne Nachforschungen nicht verifizierbar waren (US 13 bis 25, 29 f).
[14] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht zu I/B/ geltend, nach den Feststellungen hätte der Nichtigkeitswerber als Untermieter keine Befugnis gehabt, die C* GmbH in Bezug auf die Wohnung zu vertreten. Deshalb könnten die Aufträge zur Erbringung von Renovierungsarbeiten und Rechnungslegung in bestimmter Weise Untreue nach § 153 StGB nicht begründen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht zu I/B/ geltend, nach den Feststellungen hätte der Nichtigkeitswerber als Untermieter keine Befugnis gehabt, die C* GmbH in Bezug auf die Wohnung zu vertreten. Deshalb könnten die Aufträge zur Erbringung von Renovierungsarbeiten und Rechnungslegung in bestimmter Weise Untreue nach Paragraph 153, StGB nicht begründen.
[15] Sie nimmt jedoch prozessordnungswidrig (vgl RIS-Justiz RS0099810) nicht an den Konstatierungen Maß, wonach der Beschwerdeführer nicht nur derartige Aufträge erteilte, sondern im Rahmen seiner Befugnis gelegene Rechtshandlungen (vgl RIS-Justiz RS0094595 [T2, T6]; Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 153 Rz 21) vornahm, indem er die Zahlung dieser Rechnungen aus dem Vermögen der C* GmbH freigab (US 2, 5, 7). Sie nimmt jedoch prozessordnungswidrig vergleiche RIS-Justiz RS0099810) nicht an den Konstatierungen Maß, wonach der Beschwerdeführer nicht nur derartige Aufträge erteilte, sondern im Rahmen seiner Befugnis gelegene Rechtshandlungen vergleiche RIS-Justiz RS0094595 [T2, T6]; Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB Paragraph 153, Rz 21) vornahm, indem er die Zahlung dieser Rechnungen aus dem Vermögen der C* GmbH freigab (US 2, 5, 7).
[16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[17] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[18] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.